Informationen, Informationen, Informationen... Es fällt Shop-Betreibern häufig nicht leicht, den Überblick zu behalten. Wann und wie ist über die zahlreichen Informationspflichten zu belehren? Im Fokus einer neuen Entscheidung des LG Coburgs standen die häufig abgemahnte Auferlegung von Rücksendekosten auf den Verbraucher, die umfassende Belehrung über die Produktgarantie, sowie der Hinweis auf (nicht) anfallende zusätzliche Gebühren.
Im Fall des LG Coburg (Beschluss v. 24.6.2008, Az: 1HK 0 46/08) wurde ein Unternehmer wegen zahlreicher, vermeintlicher Fehler bei seiner Internetwerbung in Anspruch genommen. Die Antragstellerin hatte allerdings nur zum Teil Erfolg.
Geht es um die Auferlegung der Rücksendekosten im Fall eines Widerrufs auf den Verbraucher, wird in der Regel die sog. „40-Euro-Klausel“ Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Das LG Coburg hatte sich vorliegend mit der zweiten Alternative des § 357 Abs. 2 S. 2 BGB zu befassen. Der Händler hatte in seiner Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rücksendekosten wie folgt belehrt:
"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben,"
und somit den Wortlaut aus Gestaltungshinweis 7 der Musterwiderrufsbelehrung unverändert übernommen. Aber auch eine identische Übernahme dieses Textes bietet keine Abmahnsicherheit. Die Belehrung ist inhaltlich deshalb unrichtig, weil die gerügte Belehrung nur für den Fall zutreffend ist, dass dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt worden sind, so das LG Coburg. Dies macht deutlich, dass ein entsprechender Hinweis lediglich in der Widerrufsbelehrung unzureichend ist. Vielmehr muss die Auferlegung der Kosten auch im Vertragstext – so z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – festgelegt werden. - Beteiligen Sie sich hier an der Diskussion zu dieser Thematik -
Keinen Erfolg hatte die Antragstellerin hingegen mit der Beanstandung der Werbung mit der gewährten 24-monatigen Garantie. Nach § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3 b) BGB-InfoV hat der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen über geltende Garantiebedingungen mitzuteilen.
Aus §§ 443, 477 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergibt sich, dass die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers zu enthalten hat.
„Diese Informationspflichten und Verpflichtungen zum Inhalt der Garantieerklärung sind jedoch nicht bereits bei einem Internetauftritt des Unternehmers zu erfüllen, sondern können, wie sich aus § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB ergibt, bis zur Lieferung an den Verbraucher erfüllt werden.“
Übrigens: Seit 13. Juni 2014 müssen Online-Händler einen Termin, bis zu dem sie die Ware liefern, nennen.
Weiterhin hat das LG Coburg entschieden, dass keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegt, wenn der Händler darauf hinweist, dass er im Rahmen von eBay-Auktionen keine Gebühren vom Käufer verlangt und wie folgt begründet:
„Selbst wenn der gerügte Internetauftritt insoweit als Werbung aufzufassen sein sollte, ist der werbliche Effekt dieser in der "Infobox" enthaltenen Informationen als so gering anzusehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG nicht überschritten wird.“
Schließlich hat das Gericht entschieden, dass immer zu erläutern ist, wie es zum Abschluss eines Kaufvertrages kommt.
Schauen Sie sich die Informationstexte in Ihrem Shop noch einmal genau an. Bei der Vermeidung von Fehlern helfen Ihnen auch unsere Mustertexte aus dem Trusted Shops Praxishandbuch. Entstehen Widersprüche durch die Verwendung unterschiedlicher Texte auf verschiedenen Seiten im Shop oder sind die Pflichtinformationen falsch oder gar nicht vorhanden, können Sie von Mitbewerbern oder qualifizierten Einrichtungen abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. So können kleine Fehler schnell sehr teuer werden. Das LG Coburg setzte den Streitwert in dem Verfahren auf 5.000 Euro fest. (mr)
Am 13. Juni 2014 wurde die Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Damit änderten sich zahlreiche Pflichten für Online-Händler, insbesondere auch Vorschriften, die Gegenstand des Verfahrens vor dem LG Coburg waren. Wir haben die Änderungen in unserer Artikelreihe zum neuen Verbraucherrecht ausführlich dargestellt.