Shopbetreiber aufgepasst: Derzeit sind Fake-Abmahnschreiben im Umlauf, in denen ein Unbekannter im Namen der Wettbewerbszentrale auftritt. Die Schreiben stammen angeblich von einer Zweigstelle Hamm-Bellendorf. Es werden angebliche Wettbewerbsverstöße beanstandet und gleichzeitig die Zahlung einer Aufwandspauschale verlangt. Hierbei handelt es sich um nichts anderes als einen versuchten Betrug!
Lesen Sie mehr über diese aktuelle Masche und wie Sie darauf reagieren können.
Rechtsanwalt Rolf Becker berichtet auf versandhandelsrecht.de:
"Die Schreiben sind gefälscht und der Versuch eines Betruges. Es werden ohne genauere Darlegungen angebliche Verfehlungen aufgelistet und dann Angebote auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu verzichten, wenn der Abgemahnte 189,-- EUR auf das Konto von Anwälten zahlt.
Rat: Nicht antworten, sondern Anzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft."
Auch die Wettbewerbszentrale selbst hat heute eine Meldung auf ihre Website genommen:
"Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass es sich hier um fingierte Abmahnungen handelt. Die Wettbewerbszentrale ist nicht Aussender dieser Abmahnungen. Die Wettbewerbszentrale rät daher dringend, auf die in der Abmahnung gestellten Forderungen nicht einzugehen und insbesondere keine Zahlungen zu leisten."
In dem uns vorliegenden und auf versandhandelsrecht.de veröffentlichten Beispiel einer solchen Fake-Abmahnung heißt es sehr allgemein:
"Wir haben Ihr Angebote am 05.06.2009 überprüft und gereichtsverwertbar gesichert. Sie handeln bei Ihren Verkäufen im Internet unternehmerisch, also im geschäftlichen Verkehr und unterliegen somit sämtlichen Vorschriften des Teledienstgesetzes.
Daher unterliegen Sie gen. §312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der VO über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht dazu verpflichtet den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu informieren."
Auffällig ist daran, dass es das Teledienstegesetz seit dem 1.3.2007 gar nicht mehr gibt. Auch sonst offenbaren die Urheber des Schreibens in nur wenigen Worten, dass Sie keine Ahnung haben, worüber sie eigentlich schreiben.
Besonders dreist ist dann die Zahlungsaufforderung auf ein angebliches Treuhandkonto:
"Wir gehen davon aus, dass Sie nicht vorsätzlich gegen die jeweiligen Vorschriften verstoßen haben. Auch wenn das in der rechtlich Würdigung keinen Unterschied macht, möchten wir Ihnen entgegen kommen und bieten Ihnen an, dass wir auf die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung verzichten, wenn der Ausgleich unserer Kosten fristgerecht erfolgt. Wenn Sie den Betrag in Höhe von 189,00 fristgerecht überweisen, betrachten Sie Angelegenheit als beendet."
Als Emfänger der zu leistenden Zahlung wird dann eine (angebliche) Anwaltskanzlei benannt.
Die Wettbewerbszentrale schaltet laut eigenen Angaben die zuständige Staatsanwaltschaft ein. Gleiches kann auch den Betroffenen geraten werden. Auf keinen Fall sollten hier irgendwelche Zahlungen geleistet werden.
Die Wettbewerbszentrale schreibt uns am 17.6.2009:
"Zwischenzeitlich wurde die zuständige Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Nach der dortigen Einschätzung hat sich ein bislang unbekannter Dritter einen „groben Scherz“ erlaubt. Zur Ermittlung des Urhebers benötigt man von Seiten der Staatsanwaltschaft die Abmahnschreiben nebst Briefumschlag im Original. Hier soll nach Fingerabdrücken bzw. DNA-Spuren gesucht werden."
Sollten diese Original-Beweisstücke vorliegen, so wird um Übersendung an die Wettbewerbszentrale zum Aktenzeichen DSW 2 0027/09 gebeten. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang gebeten, die potentiellen Beweismittel möglichst „pfleglich“ zu behandeln. Die Beweisstücke sollen so wenig wie möglich berührt werden, um bestehende Spuren nicht zu verwischen.
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