Rückabwicklung des Kaufvertrages: Was ist nach dem Widerruf zu tun?

was-tun1Wird von der Rückabwicklung des Vertrages nach dem Widerruf geredet, denkt man vor allem an die heftig diskutierten Wertersatzansprüche des Unternehmers im Falle benutzter Ware. Aber auch ohne diese, läuft die Rückabwicklung selten reibungslos. Ausdrückliche Fristen sind im Gesetz nicht genannt, Verbraucher und Unternehmer können sich auf ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht berufen.

Lesen Sie mehr darüber, was Sie bei der Rückabwicklung des Vertrages beachten müssen.

Garantie- und Treuhandmodelle im Onlinehandel kommt aus diesen Gründen eine wichtige Rolle zu. Erst durch die Verbraucherrechtsrichtlinie soll das „Henne-Ei-Problem" aufgelöst werden - und zwar zugunsten des Unternehmers.

Kaufpreisrückerstattung binnen 30 Tagen

Nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher den Kaufpreis zurückzuerstatten. Nach Art. 6 Abs. 2 S. 3 FARL hat dies „so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen“ zu geschehen. Im deutschen Recht ist diese Vorschrift nicht ausdrücklich umgesetzt. Die Bundesregierung ist davon ausgegangen, dass nach § 271 BGB der von dem Verbraucher gezahlte Betrag sofort und nicht erst nach 30 Tagen zur Rückzahlung fällig sei, so dass der Unternehmer gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens dann in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen leistet. Darüber hinaus verbiete § 308 Nr. 1 BGB es dem Unternehmer jedoch, in AGB unangemessen lange Leistungspflichten zu vereinbaren.

Rücksendung der Ware: keine Frist vorgesehen

Nach § 357 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Verbraucher zur Rücksendung der Ware verpflichtet. Durch die Rücksendepflicht darf er jedoch nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden, so dass die Pflicht nur bei „paketversandfähigen“ Waren entstehet. Andernfalls ist der Händler verpflichtet, die Ware beim Verbraucher abzuholen.

Eine entsprechende Frist für eine Rücksendung der Sache durch den Verbraucher ist weder in der FARL noch im deutschen Recht geregelt. Derzeit bleibt dem Unternehmer nur die Möglichkeit, den Verbraucher durch Fristsetzung in Verzug zu setzen oder vertraglich eine bestimmte Rücksendefrist zu vereinbaren. Letzteres ist aber wegen der Regelung des § 309 Nr. 2a BGB nur eingeschränkt möglich.

Leistung Zug-um-Zug

Nach § 348 S. 1 BGB haben der Verbraucher und der Unternehmer ihre Rückgewährpflichten Zug um Zug zu erfüllen. Dies bedeutet, dass sowohl der Unternehmer als auch der Verbraucher das Recht haben, die eigene Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung zurückzubehalten. Dies ist im Versandhandel ein Problem. Der Verbraucher wird den Plasma-Fernseher nicht herausgeben, wenn er Zweifel daran hat, den (vollen) Kaufpreis zurück zu erhalten; ebenso wird der Unternehmer nicht 3.000 € überweisen, wenn er nicht weiß, ob die Ware überhaupt noch vorhanden ist.

Eine Möglichkeit der Zug-um-Zug-Rückgabe wäre ein Treffen von Händler und Verbraucher, bei dem Ware gegen Geld getauscht wird. Es ist jedoch offensichtlich, dass diese Variante zu umständlich ist und weder dem Verbraucher noch dem Händler zuzumuten ist.

Daher spielen Garantie- und Treuhandmodelle im Onlinehandel in solchen Fällen eine große Rolle, da durch diese ein neutraler Dritter eingeschaltet wird, der beide Leistungen zunächst erhält und diese dann weiterleitet. So können sich sowohl der Verbraucher also auch der Unternehmer sicher sein, die Ware bzw. das Geld zu erhalten.

Zurückbehaltungsrecht wegen negativer Kundenbewertung?

Das AG München (Urteil v. 02.04.2008, Az: 262 C 34119/07) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Händler ein Zurückbehaltungsrecht habe, weil er von einem Kunden eine negative Bewertung erhalten hatte. Die Richter aus München verneinten diese Frage und begründeten dies wie folgt:

„Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von der Beklagten und Widerklägerin behaupteten unrichtigen Bewertung bei ebay besteht schon deshalb nicht, weil die erforderliche Konnextität der Ansprüche fehlt. Hierfür mussten "die beiderseitigen Ansprüche in einem derart engen natürlichen und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dass die einseitige Anspruchsverfolgung treuwidrig erschiene" ...

Die erforderliche Kausalität zwischen der unrichtigen Bewertung, die die Klägerin insofern vorgenommen hat, als sie behauptet hat "kein Kontakt möglich" ... und der Sperrung des Mitglieds-Accounts der Beklagten bei ebay liegt nicht vor. Es handelt sich hierbei um einen unwesentlichen Nebenaspekt, wenn man berücksichtigt, dass die weiteren negativen Anmerkungen zu Recht erfolgt sind und auch mehrere andere Kunden der Beklagten negative Bewertungen abgaben.“

Klare Regelungen vorgesehen in VRRL-E

Erst im Entwurf der Verbraucherrechtsrichtlinie werden klare Regelungen vorgesehen, die auch dem Interesse des Unternehmers genügend Rechnung tragen:

Artikel 16 Pflichten des Gewerbetreibenden im Widerrufsfall
1. Der Gewerbetreibende hat jede Zahlung, die er vom Verbraucher erhalten hat, binnen
dreißig Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf
bei ihm eingegangen ist
.
2. Bei Kaufverträgen kann der Gewerbetreibende die Rückzahlung verweigern, bis er
die Waren wieder zurückerhalten oder abgeholt hat bzw. bis der Verbraucher den
Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat
, je nachdem, welches
der frühere Zeitpunkt ist.

Artikel 17 Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall
1. Hat bei Kaufverträgen der Verbraucher oder auf dessen Wunsch ein Dritter vor dem
Ablauf der Widerrufsfrist den Besitz an den Waren erlangt, so hat der Verbraucher
die Waren binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er dem Gewerbetreibenden
seinen Widerruf mitteilt
, an den Gewerbetreibenden oder eine von diesem zur
Entgegennahme ermächtigten Person zurückzusenden oder zu übergeben, es sei
denn, der Gewerbetreibende hat angeboten, die Waren selbst abzuholen. ...“

Dadurch wird gewährleistet, dass der Verbraucher die Ware überhaupt zurückschickt und dass der Gewerbetreibende sie auf Beschädigungen und Gebrauchsspuren untersuchen kann.

Fazit

Widerruft ein Kunde den Vertrag in Textform, können Shopbetreiber und Verbraucher ihre Leistung verweigern bis der andere erfüllt hat. Dies ist eine äußerst unglückliche Situation für beide Seiten. Es bleibt zu hoffen, dass der VRRL-E in diesem Punkt wie geplant verabschiedet und in nationales Recht umgesetzt wird, damit endlich eine eindeutige und faire Regelung Einzug in das Widerrufsrecht erhält. (mr)

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03.06.09