Immer wieder stellt sich die Frage, wie konkret Lieferzeiten im Online-Shop genannt werden müssen. Zwei gegensätzliche Gerichtsentscheidungen sorgen nun für noch mehr Verwirrung. Während das Kammergericht Berlin die Klausel "Lieferfristen sind unverbindlich" als unbedenklich einstufte, sah das OLG Hamm die Formulierung "Lieferzeiten auf Anfrage" als wettbewerbswidrig an. Was denn nun?
Lesen Sie hier mehr über die aktuellen Entscheidungen zur Lieferzeitangabe.
Im vom KG Berlin mit Beschluss v. 18.11.2008 (Az: 5 W 282/08) entschiedenen Fall stritten sich zwei Händler unter anderem um die Verwendung der Klausel
"Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin schriftlich zugesagt wurde."
Der Abmahner war der Meinung, diese Klausel verstoße gegen § 308 Nr. 1 BGB, wie es zuvor vereits einmal das OLG Frankfurt entschieden hatte, da es dem Verbraucher mit dieser Klausel unmöglich gemacht werde, ein Ende der Lieferfrist genau zu bestimmen.
Die Berliner Richter widersprachen der Auffassung der Antragsstellerin und waren tatsächlich der Meinung, dass es keine Verpflichtung gäbe, über die Dauer der Lieferfrist zu informieren.
"Insbesondere ist in diesem Zusammenhang dem rechtlichen Ansatz der Antragsstellerin zu widersprechen, der Verkäufer müsse den Kunden über die Dauer der Lieferzeit unterrichten. Eine solche Unterrichtungspflicht gibt es nicht."
Dies sieht der überwiegende Teil der juristischen Literatur und Rechtsprechung allerdings zu Recht anders. Nach § 1 Nr. 9 BGB-InfoV muss der Verbraucher u. a. über die Einzelheiten hinsichtlich der Lieferung oder Erfüllung informiert werden. Dazu gehört auch und gerade der Zeitpunkt der Lieferung.
In einer früheren Entscheidung (KG Berlin, Beschluss v. 03.04.2007, 5 W 73/07) führte das Gericht aus:
"Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen (BGH, NJW 1985, 855 [...]). Nicht hinreichend bestimmt Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird. Das will § 308 Nr. 1 BGB verhindern."
Genau diese Entscheidung sei aber in neuen Fall nicht anzuwenden, meinen die Richter:
"Bei der beanstandeten Regelung handelt es sich - bei Lichte betrachtet - nicht um eine Lieferfristklausel, sondern um eine - als solche hier aber nicht angegriffene - Schriftlichkeitsklausel."
Die Schriftlichkeit wird jedoch nur im zweiten Teil der Klausel erwähnt. Bei dem ersten Teil der Klausel handelt es sich ganz klar um eine Lieferfristklausel. Daher ist die Entscheidung des KG insoweit nicht nachvollziehbar, hat die Klausel ja gerade den Zweck, die Verbindlichkeit der auf der Produktseite zu nennenden Lieferzeiten im Kleingedruckten auszuhebeln.
In einem ähnlichen Verfahren hatte sich das OLG Hamm (Urteil vom 17. März 2009, Az.: 4 U 167/08) mit der Werbung eines Online-Händlers zu beschäftigen, der die angebotenen Waren mit der Aussage „Lieferzeit auf Nachfrage“ beworben hatte.
In den AGB des Online-Shops wurde zugleich auf folgende Lieferbedingungen hingewiesen:
"Die Lieferungen erfolgen, soweit die Ware vorrätig ist, innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsschluss. ... Sollten Artikel kurzfristig nicht lieferbar sein, wird der Besteller von der T GmbH über den voraussichtlichen Liefertermin informiert. Die Verpflichtung zur Lieferung entfällt, wenn wir selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden. ..."
Die Besonderheit des zu entscheidenden Sachverhaltes war jedoch, dass der Kläger als Großhändler die Beklagte nicht beliefert hatte und auch sonst nicht erkennbar war, aus welcher Quelle der werbende Online-Shop seine Waren bezog.
Das Gericht sah die Werbung daher als Irreführung an:
„... denn der Verkehr geht grundsätzlich davon aus, dass der Händler auch im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann … Kann er das nicht, muss der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann.“
Die Aussage „Lieferzeit auf Nachfrage“ zeige dem Verbraucher nicht an, ob und inwieweit die Ware lieferbar sei und daher als Irreführung anzusehen.
„Dort steht als aufklärender Hinweis nur "Lieferzeit auf Nachfrage". Das kann der Kunde aber nur so verstehen, dass es Lieferfristen gibt. Der Hinweis schränkt das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich ist, dass die Beklagte also bei Schaltung der Anzeige noch keine gesicherte Lieferbeziehung hat.
Die Beklagte kann eben nicht sicher auf Vorräte bei sich oder anderen Firmen zugreifen. Die Lieferbarkeit durch die Beklagte ist eben nicht nur eine Frage der Zeit, sondern auch eine Frage, ob die Beklagte sich die beworbenen Matratzen überhaupt beschaffen kann. Das mag in der Regel der Beklagten durchaus möglich sein. Die von der Werbung verheißene sichere Liefermöglichkeit besteht aber damit nicht.“
Eine Irreführung lässt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht durch die Regelungen in den AGB beseitigen:
„Der aufklärende Hinweis in der Internetwerbung über die Lieferzeit auf Nachfrage wird auch nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausreichend vervollständigt, die sich im Anschluss an das beworbene Internetangebot finden. Denn die Klausel über die Selbstbelieferung drückt nur aus, dass für einen Lieferausfall keine Haftung übernommen werden soll, wenn also der an sich von der Beklagten bereits verpflichtete Zwi-schenhändler vertragswidrig nicht liefert.
Dadurch wird der Kunde nicht darüber aufgeklärt, dass es derzeit noch keinen Zwischenhändler gibt, der eine feste Lieferverpflichtung gegenüber der Beklagten eingegangen ist, bei dem sich die Beklagte also mit der beworbenen Ware sicher eindecken kann.“
Wieder einmal stiften Gerichtsentscheidungen eher Verwirrung als Klarheit. Dass keinerlei Lieferzeiten genannt werden müssen und diese dann auch noch in AGB für unverbindlich erklärt werden können, wie es das KG meint, ist genauso unzutreffend wie die Ansicht, dass man nicht vorrätige Artikel überhaupt nicht listen darf, wie es das OLG Hamm verlangt.
Der BGH hat klar entschieden, dass Waren, die in Online-Shops angeboten werden, SOFORT lieferbar sein müssen, wenn nicht auf der Produktseite abweichende Angabe gemacht werden. Steht dort also nichts weiter, kann die Ware aber erst nach mehreren Tagen oder Wochen geliefert werden, ist ein solches Angebot wettbewerbswidrig. Die Irreführung kann aber durch die Nennung von Lieferzeiten ausgeräumt werden.
Bleibt die Frage, wie konkret längere Lieferzeiten auf Produktseiten genannt werden müssen. Die BGB-InfoV verlangt Angabe zu "Einzelheiten der Lieferung". Dies spricht für eine möglichst konkrete Angabe. Werden jedoch auf der Produktseite ganz konkrete Zeiten genannt, können diese nicht mit Unverbindlichkeitsklauseln in AGB ausgehebelt werden.
Möglich sind zwar auch ungefähre Lieferzeitangaben oder die Nennung von Lieferzeitspannen. Allerdings wurden bestimmte Formulierungen zu solchen Ca.-Lieferzeiten ebenfalls beanstandet, und zwar ausgerechnet vom KG, das nun so liberal entschieden hat. Am sichersten ist es daher, konkrete Lieferzeiten auf den Produktseiten zu nennen (z.B. 3-5 Tage) und in den AGB kein Wort zum Thema Lieferzeiten zu verlieren.
Warum es nicht möglich sein soll, nicht verfügbare Ware mit der Angabe "Lieferzeit auf Anfrage" zu bewerben, bleibt allerdings im Dunkeln. Ich meine, dass dies entgegen OLG Hamm möglich ist, wenn diese Ware dann auch tatsächlich beschafft werden kann. Im entschiedenen Fall war wohl die Besonderheit, dass der Händler von vornherein wusste, dass er mit der angepriesenen Ware nicht beliefert wird. (cf)