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OLG Hamm zur Angabe von Handelsregister und UStID-Nr.

impressumUnmittelbar aus dem Gesetz ergeben sich die Angaben, die zwingend in einem Impressum angegeben werden müssen. Neben Vor- und Zunamen des Inhabers bzw. eines Vertretungsberechtigten sind dies auch die Angaben zur Handelsregistereintragung und die Angabe der Umsatzidentifikationsnummer. Das Fehlen dieser Angaben ist ein Wettbewerbsverstoß, bei dem in der Vergangenheit aber oft das Überschreiten der Bagatellgrenzen verneint wurde.

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In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall (Urteil v. 02.04.2009, Az: 4 U 213/08) ging es um die Berufung gegen ein Urteil des LG Münster. Dieses hatte eine einstweilige Verfügung gegen einen Shopbetreiber erlassen, da dieser weder Angaben zur Handelsregistereintragung noch zur Umsatzsteueridentifikationsnummer machte.

Handelsregisterangaben irrelevant?

Der Beklagte begehrte die Aufhebung des Urteils des LG Münster mit der Begründung, dass das Fehlen der Handelsregisterangaben und der Umsatzsteueridentifikationsnummer die Bagatellschwelle des § 3 UWG nicht überschreite, da diese Angaben für den Verbraucherschutz “völlig irrelevant” seien. Außerdem hielt er den zu Grunde gelegten Streitwert von 15.000 Euro für weit überhöht.

“Derartige Verstöße dürfen maximal mit 3.000 bis 5.000 Euro zu bewerten sein.”

Angaben dienen dem Verbraucherschutz

Dass die Verstöße begangen wurden, war unstreitig. Die Pflicht zur Angabe zum Handelsregister und der Umsatzsteueridentifikationsnummer ergeben sich aus §§ 312c BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4 u. 6 TMG, welche wiederum Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG darstellen.

Gericht äußert aber Zweifel

Bei der Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer zweifelt aber das Gericht, inwieweit diese dem Verbraucherschutz dienen soll.

“Soweit dies vor allem hinsichtlich der Umsatzsteueridentifikationsnummer, die in erster Linie dem Fiskus dienst, jedenfalls zweifelhaft sein könne, ist zu berücksichtigen, dass auch deren Angabe nach dem gesetzgeberischen Willen einer wettbewerlich einheitlichen und transparenten Außendarstellung ebenso zum Schutz der Marktteilnehmer geschuldet ist.”

Handelsregistereintragung dient Identifizierung

Zur Angabe über die Handelsregistereintragung stellt das Gericht fest, dass das Fehlen niemals eine Bagatelle darstellen kann, da diese zum einen der Identifizierung des Anbieters diene und zum zweiten eine Art Existenznachweis darstelle.

“Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde. Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus.”

Gesetz dient auch der Standardisierung

Die Verpflichtung dieser Angabe kommt aus einer europarechtlichen Vorgabe, die der Gesetzgeber seinerzeit in § 6 TDG umgesetzt hatte, einer Vorschrift, die wortgleich jetzt im § 5 TMG zu finden ist.

“Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden.”

Alle Angaben gleichwichtig?

Da in § 5 TMG eine Reihe von Pflichtinformationen geregelt ist, würde theoretisch die Möglichkeit bestehen, zwischen mehr oder weniger wichtigen Informationen zu unterscheiden. Solchen Überlegungen gebietet das Gericht aber eindeutig Einhalt:

“Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich. Ein Verstoß gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann schwerlich eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG sein.”

Umsatzsteueridentifikationsnummer

Zwar äußerste das Gericht Zweifel an der verbraucherschützenden Eigenschaft der Angabepflicht der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Letztlich ergibt sich aber auch diese Angabepflicht aus dem Gesetz. Daher kann auch beim Fehlen dieser nicht von einer Bagatelle ausgegangen werden.

“Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, […], jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtssprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden ist.”

15.000 Euro Streitwert sind angemessen

Zuletzt entschied das Gericht noch über die Höhe des Streitwertes. Das LG Münster hatte 15.000 Euro für angemessen erachtet, der Beklagte dagegen war der Meinung, dass 3.000 bis 5.000 Euro ausreichend sind. Das OLG sah jedoch keinen Grund zur Beanstandung der Höhe des festgelegten Streitwertes.

“Ein Wert von 15.000 € für die Hauptsache und die Abmahnung, die den Wettbewerbsstreit insgesamt erledigen sollte, liegt, zumal zwei Verbotstatbestände vorliegen, im Rahmen des nach der Senatsrechtsprechung Üblichen und Angemessenen.”

Fazit

Allein die Kosten der Abmahnung betrugen damit für den Beklagten 755,88 Euro. Hinzu kamen Gerichtskosten für zwei Instanzen und auch die Kosten des eigenen Anwalts. Und das alles für zwei kleine Fehler im Impressum, die aber auf keinen Fall eine Bagatelle darstellen können. Überprüfen Sie also lieber schnell noch einmal das Impressum auf Ihrem Shop, um sicher zu gehen, dass keine Angaben fehlen. (mr)

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