Die Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen mit Zertifizierungen oder Gütebezeichnungen ist im Online-Handel genauso beliebt wie im klassischen stationären Handel. Oft nutzen Shopbetreiber jedoch Bezeichnungen nicht richtig oder in einem falschen Zusammenhang. Dies kann dann zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eines Mitbewerbers führen.
Lesen Sie mehr zu CE-Zeichen, ISO & Co. in unserem Gastbeitrag von Rechtsanwalt Rolf Albrecht.
Vielfach finden sich in Angeboten von E-Commerce – Anbietern Werbeaussagen in Form der Erwähnung, dass die angebotenen Waren mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Bei den CE-Kennzeichen handelt es sich um eine eigene Erklärung des Herstellers, dass das angebotene Produkt mit geltenden europäischen Richtlinien konform ist. Diese Konformität soll dem potentiellen Käufer einen besonderen Vorteil suggerieren.
Jedoch sollte eine Werbeaussage wie z.B. „CE –geprüft“ vermieden werden. Eine solche Aussage führt den Verbraucher über eine angebliche amtliche Prüfung in die Irre. Dies hat jüngst das Landgericht Stendal in einem gerichtlichen Verfahren entschieden. In der Entscheidung (Urteil vom 13.11.2008; Az.: 31 O 50/08) hatte ein Unternehmen mit der o.g. Aussage geworben.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich um eine wettbewerbswidrige Aussage:
„Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen sind im hohen Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen. Sie verstoßen daher gegen § 5 UWG, wenn sie nach Inhalt und Darstellung geeignet sind, den Verkehr irre zu führen.“
Aussage „CE-geprüft“ wettbewerbswidrig
Hierzu sagt das Gericht:
„Durch die Verwendung der „Formulierung CE-geprüft“ neben dem abgebildeten Produkt, entsteht für den unbefangenen Betrachter der Eindruck, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen, ohne dass es darauf ankommt, in welche Richtung diese Prüfung stattgefunden hat.
Dieser Eindruck wird insbesondere dadurch hervorgerufen, dass die Beklagte mit ihrer Werbung insbesondere auf eine Prüfung des Produkts verweist. Eine derartige Prüfung hat jedoch in Bezug auf das CE-Kennzeichen nicht stattgefunden.“
Der Shopbetreiber, der mit CE-Zeichen versehene Produkte zum Verkauf anbietet, muss darauf achten, Aussagen wie „CE-geprüft“ in der Artikelbeschreibung oder als sonstige Werbeaussage zu vermeiden.
Irreführende Werbung mit ISO-Zertifizierungen
Daneben finden sich in vielen Online-Angeboten Werbeaussagen und Artikelbeschreibungen zu Produkten, die nach Angaben des Shopbetreibers „ISO-zertifiziert“ sein sollen. Zu nennen sind dabei Zertifikate für Qualitätsmanagementsysteme, insbesondere nach DIN ISO 9000ff., und Umweltmanagementsysteme, insbesondere nach DIN ISO 14000ff.
Die Bewerbung eines Produktes mit einem dieser Zertifikate ist irreführend, da sich die Zertifizierung auf das herstellende Unternehmen oder einen Betriebsteil, nicht aber auf ein bestimmtes Produkt bezieht.
Somit kann der Hinweis auf ein solches Zertifikat, vor allem in einer Artikelbeschreibung oder einer sonstigen Werbeaussage, den falschen Eindruck erwecken, dass sich die Zertifikate auf die angebotenen Produkte selbst beziehen.
Es handelt sich um den klassischen Fall der irreführenden Werbung für ein Produkt oder eine Dienstleistung. Diese Werbung kann die Entscheidung des angesprochenen Verbrauchers jedoch maßgeblich beeinflussen, da dieser von einer besonderen Qualität ausgeht.
Fazit
Die Werbung mit Zertifikaten und Gütesiegeln ist als Marketinginstrument nicht wegzudenken. Aber die rechtlichen Vorgaben müssen eingehalten werden, um nicht angreifbar für Mitbewerber zu sein.
Über den Autor
Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei volke2.0. Die Kanzlei volke2.0 erwirkte in Zusammenarbeit mit Trusted Shops u.a. eine Entscheidung des LG Bielefeld, in der die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnwelle zu angeblich fehlerhaften Preisangaben festgestellt wurde. (cf)
Weitere Beiträge der Kanzlei volke2.0
- BGH legt AdWords-Frage dem EuGH vor – Gastbeitrag eines Verfahrensbeteiligten
- Abmahnungen wegen der Verpackungsverordnung? – Gegenwart und Zukunft
- Abmahnung wegen fehlender oder fehlerhafter Energiekennzeichnung nach der EnVKV
- Achtung: Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten kann zur Abmahnfalle werden
Die CE Prüfung für Spielzeuge und Spielgeräte wird jedoch in Tschechien tatsächlich durchgeführt und gleich den Deutschen TÜV (exakt die gleiche Prüffungen nach EN Normen).
Da CZ in EU ist sind solche Zertifikate dann eben in ganze Europa gültig.
Was passiert dann wenn mich jemand abmahnt?
Ist es dann reine Geldmacherei?
Grüße
Rolecek Paul
IM TEAM
Es gibt keine CE-Prüfung per Definition.
Sie müssen als Hersteller/Inverkehrbringer dafür Sorge tragen, dass Ihre Spielzeuge den entsprechenden Normen entsprechen.
Ob Sie sich das noch einmal durch eine Prüfung sich absichern lassen, ist Ihr ganz persönliches Hobby. Ob Sie diese Prüfung nun in Deutschland, CZ oder Timbuktu vollziehen, ist auch Jacke wie Hose – es ändert nichts an der “Gültigkeit”
Wichtig ist einzig und allein, dass das Spielzeug den gesetzlichen Mindestnormen entspricht. Nichts anderes drückt das CE-Zeichen aus.
Ob Sie sich das noch einmal durch eine Prüfung sich absichern lassen, ist Ihr ganz persönliches Hobby
Witzig ist es nicht- in CZ und Polen kann man die Spielzeuge überhaupt nicht anbieten. Es ist nur in Germany möglich die CE Aufkleber drauf zu pappeln egal was man macht.
Man kann in beiden Ländern ohne CE die Spielzeuge gar nicht anbieten.
Ich weiß wovon ich spreche ich habe bevor CZ in EU war lange selbst an Grenzen verzollt.
Ohne CE mit gültigen Prüfungen kam die Ware erst überhaupt nicht über die Grenze.
War es dann in Deutschland könnte man sich die CE wirklich auf Stirn kleben.
Nun wie gesagt es hat sich was die Prüfungen anbetrifft auch nicht geändert und übrigens aus dem Grund gibt es fast keinen Produzenten in CZ der Spielwaren produziert.
Den Importier man es aus China eben nach Germany oder CZ kann man es einfach draufkleben. Produziert man es in CZ muss man Prüfen. (und das Kosten pro Spielzeug ca. 500,00 Euro- wie gesagt es sind fast gleiche Prüfungen wie bei TÜV)
Nun wir haben EU und jedes Land kassiert für etwas anderes.
Das kann natürlich sein, dass CZ oder Polen strengere Gesetze haben wie Deutschland. Wundert mich zwar etwas, weil gerade bei diesen Abmahnlastigen Themen ist doch eigentlich der Tenor, dass es nur in Deutschland so schlimm ist, aber Sie belehren uns gerade eines Besseren.
Trotzdem ändert das nichts an der Sachlage, dass Sie auch in Deutschland nur sicheres Spielzeug anbieten dürfen und auch nur auf sicherem Spielzeug das CE-Zeichen anbringen dürfen bzw. müssen.
Ich bin sogar der Meinung, dass die Werbung mit dem CE-Zeichen im Internet (also auch ohne “geprüft”) eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist. Das CE-Zeichen gehört ausschließlich ans Produkt und nicht in die Artikelbeschreibung.
wir werben damit nicht ich wollte damit nur sagen das in Deutschland für vieles abgemahnt wir was in anderen länder sein muss.
wobei in osteuropa lachen uns wegen abhamhungen aus- so was ist nur deutsche phänomen scheinbar haben die RE etweder keine arbeit oder sind es zu viele.
Sicher lachen die uns in Osteuropa aus wegen den angeblichen Abmahnunwesen. Deshalb gibt es ja auch in CZ so viele Märkte auf denen es “Markenwaren” zu Spottpreisen zu kaufen gibt. Das die Händler das Grinsen aus dem Gesicht nicht rausbekommen, ist mir klar.
Trotzdem beneiden die uns um unseren Lebensstandard, welcher vielleicht auch damit zusammenhängt, das bei uns alles so schön geregelt ist. Aber das führt jetzt etwas vom Thema weg.
ZItat: Deshalb gibt es ja auch in CZ so viele Märkte auf denen es “Markenwaren” zu Spottpreisen zu kaufen gibt.
Es sind nun mal keine Tschechen die dort verkaufen und das beste es sind auch keine Tschechen die dort einkaufen.
Und es hat nichts mit CE Prüfung zu tun…und es lacht nicht nur Osteuropa sondern auch die AT und Schweiz, wie man in diversen Foren lesen kann.
Grüße
Leicht OT aber in AT ist es nicht wirklich besser was das Thema Rechtsstreitigkeiten angeht. Dort gibt es auch ein Hauen und Stechen, zwar meist ohne die Vorinstanz der Abmahnung aber ansonsten ist es dort in manchen Sachgebieten auch kein Zuckerschlecken.
Wie ist das wenn die Werbemittel extern gestellt werden? Wer haftet dann? Die Agentur z.B.?
Immer noch der Werbende. Wenn es offensichtlich ist, das die Werbeagentur schuld daran ist, könnte man sie danach in Regress nehmen oder wie das nennt.
Guten Tag zusammen,
kann ich den bei dem Artikel dann bei schreiben das der Hersteller dieses Produktes diesen CE sowie ISO Anforderungen entsprechend ist?
Wenn nicht, was kann ich dann schreiben?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Hallo Lehmann,
die CE-Kennzeichnung ist produktbezogen. Wenn der Hersteller die CE-Kennzeichnung Ihnen gegenüber rechtssicher bestätigt und die Produkte entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen Sie darauf hinweisen.
Die ISO – Zertifizierung ist meistens betriebsbezogen und betrifft z.B. den Produktionsablauf.
Hier hängt es von der konkreten Zertifizierung ab. Liegt diese vor, darf bezogen auf den Hersteller die ISO-Zertifizierung des Herstellers genannt werden.
Diese Ausführungen sind ohne Kenntnis des konkreten Sachverhalts erfolgt und daher ohne Gewähr.
Viele Grüße
Rolf Albrecht
Ich halte die Aussage im ersten Punkt für problematisch. M.E. ist dies eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Es gibt mindestens eine Rechtsanwaltskanzlei die das ebenfals so sieht:
http://www.it-recht-kanzlei.de/webung-ce-kennzeichnung-wettbewerbsversto%C3%9F.html
Hallo Warning,
in der Tat kann man über die Werbung mit Selbstverständlichkeiten diskutieren.
Urteile oder Abmahnungen sind mir noch nicht bekannt.
Daher habe ich auch hinzugefügt, dass es sich um eine generelle Antwort handelt.
Dennoch sollte sicherlich im Einzelfall geprüft werden, ob dies als wettbewerbswidrig aufgefasst werden kann.
Urteile sind mir auch nicht bekannt – Abmahnungen schon:
http://www.sotel.de/blog/2008/07/02/abmahnung-vom-verein-fuer-unwesen-in-handel-und-gewerbe/#comments
Problematisch finde ich es insbesondere dann, wenn das CE-Zeichen in einer Reihe mit anderen “echten” Prüfzeichen aufgeführt wird. Sieht man sehr häufig bei Ebay. Oder Formulierungen wie “Trägt das CE-Siegel” gewählt werden. Man sollte das CE-Zeichen in einer Artikelbeschreibung im Internet einfach weglassen. Jeden anderen Rat finde ich gefährlich.
Und noch was: “Wenn der Hersteller die CE-Kennzeichnung Ihnen gegenüber rechtssicher bestätigt und die Produkte entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen Sie darauf hinweisen.”
Diese Formulierung widerspricht sich schon. Nur wenn der Hersteller Ihnen gegenüber rechtssicher bestätigt, dass die Produkte den Mindestsicherheitsstandards entsprechen und die Produkte somit das CE-Zeichen tragen dürfen und die Produkte dieses auch tatsächlich tragen – erst dann dürfen Sie die Produkte überhaupt verkaufen.
Etwas Selbstverständlicheres, als das ein zu verkaufendes Produkt den gesetzlich definierten Mindeststandard an Sicherheit erfüllt (nichts anderes wird duch die Anbringung des CE-Zeichens durch den Hersteller/Inverkehrbringer) dokumentiert, gibt es doch gar nicht? Warum sollte man auf solche Selbstverständlichkeit noch extra hinweisen?
Kann mir jemand sagen wie der jetzige Stand er Dinge ist bzw ob sich grundsätzlich etwas geändert hat ?