Bundesverfassungsgericht: Mögliche Ausübung des Widerrufsrechts ist von Amts wegen zu prüfen

bverfgWenn ein Verbraucher einen im Internet geschlossenen Vertrag widerruft, so sind Käufer und Verkäufer verpflichtet, die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Geht im Streitfall das angerufene Gericht in seinem Urteil jedoch gar nicht auf das Widerrufsrecht ein, sondern verneint einen Anspruch des Verbrauchers ausschließlich unter Würdigung der Gewährleistungsrechte, so verstößt dieses Urteil gegen das Grundgesetz und ist aufzuheben.

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Der Entscheidung des Verfassungsgerichtes (Beschluss v. 15.12.2008, 1 BvR 69/08) ging ein Urteil vom 22.11.2007, Az:  4 C 1275/07 (17) voraus. In dem Fall bestellte ein Verbraucher über das Internet in einem Staubsaugerladen einen gebrauchten Staubsauger und bezahlte noch am selben Tag. Als dann der Staubsauger beim Kunden eintraf, widerrief dieser den Vertrag und forderte den gezahlten Kaufpreis zurück. Dies verweigerte jedoch der Händler.

Amtsgericht verneinte den Anspruch

Nachdem der Kunde einen Mahnbescheid gegen den Händler erwirkt hatte, kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht. Das Gericht berief sich in seinem Urteil darauf, dass der Verbraucher nicht geltend machen konnte, dass das Gerät mangelhaft sei.

Nach diesem Urteil rügte der Verbraucher, dass das Gericht die Vorschriften über das Widerrufsrecht nicht beachtet hätte, obwohl es dazu verpflichtet sei. Diese Rüge wies das AG mit der Begründung zurück, dass in dem Fall gar nicht klar sei, ob es sich überhaupt um einen Fernabsatzvertrag handelte.

Verfassungsgericht hebt Urteil auf

Gegen diese beiden Entscheidungen des Amtgerichts Limburg legte der Verbraucher Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein und bekam Recht.

Vertrag war widerrufen

Sehr deutlich stellt das Verfassungsgericht in seinem Urteil, dass der klagende Verbraucher sehr wohl von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte:

"Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer den Kaufvertrag unstreitig widerrufen."

Keine von beiden Parteien hatte es bestritten, dass ein Fernabsatzvertrag vorliegt. Das Amtsgericht hätte dies also auch berücksichtigen müssen.

Das Verfassungsgericht führt dazu aus, dass für vorgebrachte Tatsachen die jeweiligen Parteien Beweise vorbringen müssen, es gilt dabei die sog. Verhandlungsmaxime. Die Rechtslage muss jedoch nicht von den Parteien bewiesen werden. Hier gilt vielmehr der alte römische Grundsatz "iura novit curia" (Das Gericht kennt das Recht). Deshalb hätte das Gericht die Möglichkeit der Ausübung des Widerrufsrechtes von Amts wegen prüfen müssen.

Amtsgericht muss Widerrufsrecht prüfen

Im Urteil des Amtgericht fehlen Ausführungen zum evtl. ausgeübten Widerrufsrecht vollständig. Das AG beschränkt sich vielmehr darauf, den Anspruch des Verbrauchers mittels der Vorschriften zur Gewährleistung zu verneinen.

"In den Gründen des angegriffenen Urteils ist das Amtsgericht nicht auf ein mögliches Widerrufsrecht nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge eingegangen. Es hat sich vielmehr ausschließlich mit dem Gewährleistungsrecht befasst. Für ein solches Widerrufsrecht sprechenden Tatsachenvortrag hat es dementsprechend ebenfalls nicht gewürdigt, obwohl sich ihm solches hätte aufdrängen müssen. Das Amtsgericht hat danach die offensichtlich in Betracht kommenden §§ 355, 312b, 312d BGB und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund übergangen. Darin liegt ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür."

Verstößt aber ein Urteil gegen das Verbot der objektiven Willkür, so verstößt es gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

Hätte das Amtsgericht den Sachverhalt richtig geprüft, wäre es nicht ausgeschlossen gewesen, dass der Verbraucher gewonnen hätte.

Mit der Nichtbeachtung der Vorschriften zum Fernabsatzrecht hat das Amtsgericht

"in bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht vertretbarer Weise eine ordnungsgemäße Prüfung des Sach- und Streitstandes sowie der Rechtslage verweigert."

Amtsgericht muss erneut entscheiden

Da das Bundesverfassungsgericht das Urteil vom AG Limburg aufgehoben hat, wurde der Sachverhalt zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Mit den doch sehr eindeutigen Hinweisen aus Karlsruhe bleibt die Hoffnung, dass bei der erneuten Entscheidung alle Rechte des Verbrauchers ausreichend gewürdigt werden. (mr)

Lesen Sie hier mehr zur Ausübung des Widerrufsrechtes:

06.04.09