Wir berichteten bereits darüber, dass vor dem OLG Hamm ein Berufungsverfahren anhängig ist, in welchem zum einen über die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen entschieden werden wird. Zum anderen wird sich das OLG auch zu der Frage äußern, ob die Verwendung des alten Musters zur Widerrufsbelehrung ein Wettbewerbsverstoß unterhalb der Bagatellgrenze war.
Lesen Sie hier mehr über frühere Entscheidungen anderer Gerichter zu dieser Frage.
Seit dem Urteil des EuGH zu Wertersatz bei Gewährleistung und die Fragestellung des AG Lahr zur Vereinbarkeit des § 357 Abs. 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB mit dem Gemeinschaftsrecht hatte die Diskussion über die Wertersatzpflichten des Verbrauchers beim Widerruf neue Dimensionen erlangt. Sehr problematisch ist hierbei die richtige Belehrung, insbesondere im Rahmen von eBay. Bereits im März 2008 hatte darüber das Kammergericht Berlin zu entscheiden. Das KG hat festgelegt, dass eine fehlerhafte Belehrung auch einen unerheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen könnte.
Im entschiedenen Fall (Beschluss v. 25.03.2008, 5 W 58/08) vertrieb der Antragsgegner über die Internethandelsplattform eBay Unterhaltungselektronik sowie Auto- und Heimwerkerartikel. In einem Angebot vom 18.11.2007 hat er unter der Überschrift „Widerrufsrecht für Verbraucher (FernAbsG)” Folgendes ausgeführt:
„... Kann der Kunde uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie dies etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. ...”
Darin sieht der Antragssteller einen Verstoß gegen § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV.
Dem hat das KG Berlin jedoch nicht zugestimmt.
Es sei zwar richtig, so das Gericht, dass der Verbraucher Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur schuldet, wenn der Unternehmer ihn spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen habe (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Bei eBay-Auktionen sei dies unmöglich, da der Vertrag mit der entsprechenden auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zustande kommt.
„Die beanstandete Belehrung des Antragsgegners informiert den Verbraucher über die Rechtsfolgen des Widerrufs eines über die Internethandelsplattform eBay im Rahmen einer sogenannten Auktion abgeschlossenen Fernabsatzvertrages mithin unvollständig, soweit es um Sachverhalte geht, in denen der Verbraucher die erhaltene Ware nicht nur geprüft, sondern bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen hat.“
Sei der Verbraucher nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Verpflichtung, Wertersatz im Fall der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme zu leisten, und eine Möglichkeit, dies zu vermeiden, hingewiesen worden, so könne der Verbraucher nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB die Sache bestimmungsgemäß in Gebrauch nehmen, ohne nach einem Widerruf für eine dadurch eingetretene Verschlechterung der Sache Wertersatz zu schulden.
An dieser Stelle fällt auf, dass das KG hinsichtlich des maßgeblichen Belehrungszeitpunkts keinen einheitlichen Maßstab festsetzt, da das Gericht von einer Belehrung in Textform zunächst „vor Vertragsschluss“ und später „spätestens bei Vertragsschluss“ spricht. Das Gesetz jedoch spricht einheitlich von spätestens bei Vertragsschluss.
Die verwendete Belehrung sei aus Sicht des Kammergerichts allerdings lediglich unvollständig und nicht falsch.
„Die Erklärung, der Verbraucher habe im Falle eines Widerrufs Wertersatz für Verschlechterungen der erhaltenen Ware durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu leisten, ist der beanstandeten Belehrung auch im Umkehrschluss nicht zu entnehmen.
Der über die Wertersatzpflicht informierende Satz in der Belehrung des Antragsgegners enthält die Einschränkung, dass der Verbraucher für eine Verschlechterung gegebenenfalls Wertersatz zu leisten habe ...Die Einschränkung „ggf.” steht gerade dem Standpunkt des Antragstellers entgegen, die Belehrung könne nur so verstanden werden, dass der Verbraucher bei einer Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme (stets) Wertersatz zu leisten habe.
So erscheint der folgende Satz „Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.” nicht als einziger Fall, in dem eine Wertersatzpflicht nicht in Betracht kommt, sondern als Beispielsfall.“
Geht man trotzdem von einer Unrichtigkeit der Belehrung aus, so sei die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG a.F. keinesfalls überschritten, so das KG Berlin. An dieser Stelle verweist das Gericht auf seine frühere Entscheidung v. 11.5.2007, 5 W 116/07:
„... Von Bedeutung sind vielmehr die jeweiligen Marktverhältnisse, wie die Größe des Unternehmens und die Zahl der Mitbewerber auf dem Markt sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Wettbewerbsverstoßes. In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist darauf abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt sein können. Auch bezüglich der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist das Ausmaß der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit oder sonstigen Interessen maßgebend (OLG Koblenz a. a. O.)...“
Die Informationsinteressen der Verbraucher werden vorliegend nur in geringem Umfang berührt, da die Belehrungslücke auf einen so engen Bereich begrenzt sei, dass nach den obigen Ausführungen auch nur von einer unerheblichen Beeinträchtigung auszugehen sei.
„Die beanstandete Belehrung lässt den Verbraucher ... darüber im Unklaren, dass Wertersatzansprüche wegen einer durch Ingebrauchnahme erfolgten Verschlechterung der Ware auch dann nicht in Betracht kommen, wenn er die Ware nicht nur, wie ihm das etwa in einem Geschäft möglich ist, prüft, sondern bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt. ...
Es ist jedoch anzunehmen, dass sich aufgrund dieser Unklarheit nur in Ausnahmefällen ein Verbraucher davon abhalten lässt, nach Belieben mit der gekauften Sache zu verfahren und gegebenenfalls von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.“
Weiterhin sei zu beachten, dass das Gesetz keine konkrete Angaben über den Inhalt und Umfang der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs enthält § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Nach einer teleologischen Auslegung der Bestimmung, erscheine die Forderung, die Rechtsfolgen des Widerrufs in allen nach dem Gesetz denkbaren Alternativen und Varianten vollständig und in allen Einzelheiten darzustellen, zu weitgehend:
„§ 312 c Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV dienen dem Schutz des Verbrauchers. Der Verbraucherschutz erfordert einerseits eine möglichst umfassende Belehrung des Verbrauchers. Andererseits ist ein effektiver Verbraucherschutz aber auch nur dann gewährleistet, wenn die Belehrung unmissverständlich und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutig ist.
Dem Informationsbedürfnis des durchschnittlichen Verbrauchers wird eine zusammenfassende, sich auf die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien konzentrierende Darstellung der Rechtsfolgen des Widerrufs weitaus gerechter.“
Schließlich sei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Antragsgegner für seine Widerrufsbelehrung den Text der Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in ihrer damals noch gültigen Fassung weitgehend übernommen hatte.
„Dies reicht hier allein zwar nicht aus, um einen Verstoß des Antragsgegners gegen seine Verpflichtung zur klaren und verständlichen vorvertraglichen Information des Verbrauchers über die Widerrufsfolgen zu verneinen (so aber OLG Köln, Urteil vom 3. 8. 2007, 6 U 60/07, Rn 50). Denn das .... Muster kommt bei einer - Wie hier - lediglich ins Internet gestellten Belehrung demnach von vornherein nicht zum Tragen. (KG MMR 2007, 185, 186; OLG Hamm, MMR 2007, 377, 378; ...)”
In Betracht sei aber auch die mit Wirkung zum 1.4.2008 in Kraft trettende Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten.
„Wenn der Verordnungsgeber danach in Kenntnis der künftig durch den Gestaltungshinweis Nr. 7 behobenen Informationslücke in der derzeit noch gültigen Fassung der Musterwiderrufsbelehrung für einen Übergangszeitraum, d. h. bis zum 1.10.2008, die Weiterverwendung des alten, lückenhaften Musters zur Belehrung der Verbraucher zulässt, ist daraus der Schluss zu ziehen, dass der Verordnungsgeber insoweit die Informationsinteressen der Verbraucher während dieses Übergangszeitraum gegenüber dem Schutz des Vertrauens der Verwender der bislang gültigen Musterwiderrufsbelehrung darauf, mit der Verwendung des Musters den gesetzlichen Anforderungen genügt zu haben, zurückstellt.“
Wie oben bereits erwähnt, sah das OLG Köln (Urteil vom 3. 8. 2007, 6 U 60/07) in der Verwendung des alten Musters gar keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Richter aus Köln sahen den Satz
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."
als hinreichend klar und verständlich an. Zur Begründung führten die Richter damals an, dass eine Belehrung, die jedes Detail aufführt, den Verbraucher eher verwirren als informieren würde. Auch in der juristischen Literatur herrscht die Meinung, dass eine maximale Informationsmenge im Regelfall keine optimale Informationsmenge sei.
Auch das OLG Hamburg (Beschluss v. 12.9.2007, Az.: 5 W 129/07 sah in der Verwendung des alten Musters lediglich einen Bagatellverstoß. Zur Begründung führten die Richter damals aus:
"Es wäre eine Überspannung der Pflichten eines Gewerbebetreibenden, wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll als der Gesetzgeber."
Treffender kann man es wohl kaum formulieren.
Das OLG Hamm dagegen vertritt die Auffassung, dass die Verwendung des alten Musters sehr wohl einen relevanten Wettbewerbsverstoß darstellt. Am 24.03.2009 findet die Berufungsverhandlung zum "verwandtschaftlichen Abmahnduo" statt. Wir werden unsere Leser natürlich hier im Shopbetreiber-Blog über die mit Spannung zu erwartende Entscheidung informieren.