Internethändler haben es heutzutage nicht leicht. Ein falsches Wort und schon kann der Handel im Internetshop wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Nicht nur, dass die Abmahnerszene eine ganz eigene Dynamik entwickelt, mit der Folge, dass immer wieder neue Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden können. Auch der Gesetzgeber ist nicht untätig und fordert bspw. immer wieder eine Anpassung von Muster-Texten.
Diese Formulierung beschreibt den Fristbeginn des alten amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung. Dieses Muster wurde am 01.04.2008 durch ein neues Widerrufsmuster ersetzt. Die Übergangsfrist ist bereits seit Oktober 2008 abgelaufen, jedoch durfte diese Formulierung zum Fristbeginn bereits vor dem 01.04.2008 nicht mehr verwendet werden, da -so die Ansicht der Rechtsprechung- die Frist nicht mit "Erhalt dieser Belehrung" beginnt, sondern mit Erhalt einer Belehrung in Textform und Erhalt der Ware.
Somit war schon, als das alte Muster vor dem 01.04.2008 noch galt, die unveränderte Übernahme der amtlichen Muster-Belehrung wettbewerbswidrig.
Viele Internethändler stöhnen nicht ganz zu Unrecht über unfreie Sendungen, die ihnen ohne eine ordnungsgemäße Frankierung im Falle des Widerrufes zugeschickt werden. "Beliebt" ist daher eine Ergänzung der amtlichen Widerrufsbelehrung mit der vorgenannten Formulierung. Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten gerne diese Klausel. Sie ist aber unzulässig, wie das OLG Hamburg mehrfach entschied.
Zunächst einmal ist eine Garantie etwas anderes, als die gesetzliche Gewährleistung. Wir wissen von vielen Mandanten, dass dieser Unterschied oftmals nicht bekannt ist, da landläufig gerne auch bei Verbrauchern von einer "Garantie" gesprochen wird, jedoch eigentlich die Gewährleistung gemeint ist.
Eine Garantie stellt eine zusätzliche Leistung und Zusicherung dar, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Bei der Formulierung "Zwei Jahre Garantie" ist nicht einmal deutlich, wer eigentlich Garantiegeber ist - der Händler oder der Hersteller. Sollte Letzteres der Fall sein, müsste es eigentlich "Herstellergarantie" heißen.
Das rechtliche Problem liegt jedoch an anderer Stelle: § 477 BGB sieht bei Garantien gegenüber Verbrauchern vor, dass umfangreiche weitere Informationen Bestandteil einer Garantieerklärung sein müssen. Es gibt Rechtsprechung, die dies auch für Angebote im Internet annimmt. Es muss bspw. der Inhalt der Garantie, alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers angegeben werden.
Des Weiteren ist ein Hinweis notwendig, dass gesetzliche Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Vor diesem Hintergrund raten wir von einer Garantiewerbung im Internet grundsätzlich ab.
Private Verkäufer können die gesetzliche Gewährleistung komplett ausschließen. Gewerbliche Verkäufer müssen auch bei Gebrauchtwaren gegenüber Verbrauchern eine mindestens einjährige Gewährleistung einräumen. Wer umfangreich bspw. bei eBay auch als Privatverkäufer verkauft, wird schnell zum Gewerbetreibenden. Entsprechende Gewährleistungsausschlüsse sind somit unwirksam.
Bis zum 31.12.2008 war es nach der damalig geltenden Verpackungsverordnung möglich, sich entweder einem dualen Entsorgungssystem anzuschließen oder die Rücknahme von Verkaufsverpackungen anzubieten. Durch die Novelle der Verpackungsverordnung zum 01.01.2009 ist die Rücknahmemöglichkeit von Verkaufsverpackungen durch Internethändler entfallen.
Der Anschluss an ein anerkanntes duales Entsorgungssystem ist zwingend. Wer zudem jetzt noch über die Rücknahmepflichten nach Verpackungsverordnung informiert, ist gegebenenfalls nicht bei einem anerkannten Entsorgungssystem angeschlossen, was als wettbewerbswidrig gilt.
Internethändler müssen für sämtliche (!) Länder, die sie beliefern, nach Preisangabenverordnung die Versandkosten angeben. Durch den Hinweis, dass Auslandsversandkosten zu erfragen seien, wird deutlich, dass ein Auslandsversand zwar angeboten, jedoch nicht sämtliche Versandkosten entweder genau angegeben werden oder so angegeben werden, dass der Kunde sie sich genau selbst errechnen kann.
Bei Mängel bestimmen sich die Rechte des Käufers grundsätzlich (d.h. egal ob Verbraucher oder Unternehmer) nach § 439 BGB. Demzufolge kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Das Wahlrecht liegt somit beim Käufer und nicht beim Verkäufer.
Die Formulierung „in der Regel“ für die Angabe der Versandzeit stellt nach Ansicht des KG Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, Az.: 5 W 73/07) eine unwirksame AGB-Klausel dar. Nach Ansicht des Kammergerichtes muss ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen.
Nicht hinreichend bestimmte Lieferzeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Shop-Inhabers gestellt wird, was nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam wäre. Auch die Verwendung des Begriffes „ca.“ im Zusammenhang mit der Lieferzeit wird nach einer Entscheidung des LG Detmold (Beschluss vom 15.12.2008, AZ 8 O 144/08) als wettbewerbswidrig angesehen.
Die Übersicht dieser gar nicht so selten im Internethandel verwendeten Formulierungen zeigt, wie komplex eine rechtskonforme Gestaltung des Internethandels eigentlich ist. Wenn Ihnen als Shopbetreiber eine Formulierung bekannt vorkommt, besteht akuter Handlungsbedarf! In diesem Fall sollten Sie dringend Ihre AGB überarbeiten lassen.
Zum 13. Juni 2014 wurde die Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Damit wurden die für Online-Händler einschlägigen Regelungen umfassend reformiert. Wenn Sie gegen die neuen Regelungen verstoßen, drohen Abmahnungen. Damit Sie nicht in die Gefahr von Abmahnungen geraten, haben wir auch die neuen Pflichten in einer übersichtlichen Artikelreihe zum neuen Verbraucherrecht für Sie dargestellt.
Über den Autor
Rechtsanwalt Johannes Richard ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er betreut in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen (www.internetrecht-rostock.de) die rechtliche Gestaltung von Internetshops und berät bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Internet.
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