Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) sind im E-Commerce an der Tagesordnung und ziehen oft Abmahnungen oder einstweilige Verfügungen nach sich. Um so wichtiger ist es für Shopbetreiber, sich über die zum 30.12.2008 in Kraft getretenen Neuerungen des UWG zu informieren.
Die Neufassung des UWG dient der Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken, welche eigentlich spätestens bis zum 12.12.2007 in deutsches Recht hätte überführt werden müssen. Neu ist die sog. "Schwarze Liste" im Anhang des UWG mit 30 Tatbeständen, die in jedem Fall unlauter (und damit abmahnbar) sind. Martin Rätze, Mitarbeiter der Zertifizierungs- und Rechtsabteilung von Trusted Shops, hat zu diesem Anhang einen Beitrag in der Internet World Business verfasst.
Im Folgenden sollen vor allem die für Onlinehändler besonders relevanten Punkte zusammengefasst werden.
Behauptet ein Unternehmer, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, obwohl dies nicht der Fall ist, oder trägt er ein genehmigungsbedürftiges Gütezeichen, ohne die erforderliche Genehmigung zu besitzen, ist dies wettbewerbswidrig. Es ist auch nicht erlaubt, selbst ausgedachte Siegel zu tragen.
Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist unlauter:
"...Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen."
Dies bedeutet, dass der Unternehmer darüber aufklären muss, wie lange seine Bevorratung reichen wird, wenn es kürzer als zwei Tage sein sollte. Anders als bisher ist also nicht mehr eine Bevorratung von weniger als zwei Tagen generell irreführend, sondern nur, wenn nicht mehr darüber aufgeklärt wird. Wer also annimmt, dass er eine gewisse Ware nicht entsprechend lang bereithalten kann, muss darüber informieren.
Eine Irreführung ist auch gegeben, wenn ein Händler gesetzlich vorgeschriebene Rechte der Käufer (z.B. gesetzliche Gewährleistung oder das Widerrufsrecht) als Besonderheit seines Angebotes herausstellt. Wenn der Hinweis auf das Widerrufsrecht oder auf die gesetzliche Gewährleistung mittels eines großen, blinkenden Buttons auf der Startseite erfolgt, um den den Eindruck zu erwecken, dies sei ein zusätzlicher Service des Unternehmers, so wäre dies unlauter. Werden jedoch lediglich gesetzliche Informationspflichten mittels eines einfachen, sprechenden Links gegeben, so stellt dies noch keine Werbung dar. Derartige Links können also weiterhin verwendet werden.
Außerdem kann auch das Tragen eines Gütesiegels, bei welchem lediglich die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften überprüft wird, eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen und wäre somit unlauter.
Unlauter ist es auch, den nachvertraglichen Kundenservice in einer anderen Sprache anzubieten als in der Vertragsverhandlungssprache, wenn der Verbraucher nicht vor Vertragsschluss darüber aufgeklärt wird, es sei denn, es ist die Sprache des Mitgliedsstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat.
Auch Falschinformationen über Marktbedingungen ("nur bei uns erhältlich") oder Bezugsquellen ("direkt vom Hersteller") stellen eine Irreführung dar. Ebenso sind Gratisauslobungen verboten, bei denen eine Ware oder Dienstleistung als "gratis" oder "umsonst" angepriesen wird, obwohl der Verbraucher hierfür noch weitere Kosten tragen muss.
Grundsätzlich brauchen sich Shopbetreiber nicht vor der "Schwarzen Liste" zu fürchten. Zwar ist ein solch konkreter Anhang ein Novum im deutschen Zivilrecht. Die darin aufgeführten Tatbestände sind jedoch alle bereits von der Rechtsprechung als unlauter anerkannt. Neu ist an der Liste jedoch, dass jeder der 30 aufgeführten Punkte auf jeden Fall unlauter ist, eine Einstufung als Bagatelle kommt nicht mehr in Betracht. (cf)