Hier im Shopbetreiber-Blogkonnten Sie bereits lesen, dass der BGH die Frage, ob die Verwendung von Google-AdWords ein Verstoß gegen Markenrechte darstellen kann, dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat. Jetzt wurde der Volltext der BGH-Entscheidung veröffentlicht, weswegen wir die Gelegenheit nutzen wollen, Sie aktuell in dieser Sache zu informieren.
Wann wird eine fremde Marke benutzt?
In einem Gastbeitrag von Claus Volke berichteten wir bereits, dass der BGH das Verfahren über die rechtliche Bewertung der Verwendung von sog. AdWords ausgesetzt hat (BGH Beschluss v. 22.01.2009, Az: I ZR 125/07) und diese Frage dem EuGH vorgelegt hat.
Jetzt ist die Entscheidung auch im Volltext veröffentlicht.
Die streitenden Parteien handeln beide mit Erotikartikeln. Die Klägerin hat sich die Marke "bananabay" schützen lassen. Gab man diese in eine Suchmaschine ein, erschien am rechten Rand eine Werbeanzeige der Beklagten, da diese das Wort "bananabay" als sog. AdWord angab. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte.
Die Rechtssprechung der Oberlandesgerichte ist hier keineswegs eindeutig. Mehrere Gerichte (OLG Dresden, Brandenburg, München und Stuttgart) haben eine Markenrechtsverletzung in solchen Fällen bejaht. Dagegen sehen die OLGs Köln, Frankfurt und Düsseldorf in AdWords keine Verletzung von Markenrechten anderer.
Auch in anderen Ländern Europas herrscht Unklarheit darüber, wie diese Frage zu beantworten ist. Das Markenrecht basiert auf einer EU-Richtlinie, weswegen der EuGH das einzige Gericht ist, was in dieser Frage eine abschließende Antwort geben kann.
Bereits Gerichte aus Österreich und Frankreich haben daher dem EuGH diesem Sachverhalt vergleichbare Fragen vorgelegt.
"Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?"
Der BGH sieht das Problem darin, dass unklar ist, wann eine Benutzung einer Marke vorliegt. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Wird eine Marke bereits benutzt, wenn ihre Werbefunktion beeinträchtigt wird oder
2. wird eine Marke erst dann benutzt, wenn ihre Herkunftsfunktion beeinträchtigt wird?
Der BGH sieht im Fall "bananabay" eine Beeinträchtigung der Werbefunktion als gegeben an. An der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion hat das Gericht aber Zweifel, da die Marke selbst in der Anzeige nicht vorkam.
Jetzt heißt es abwarten bis der EuGH entscheidet. Wir werden Sie natürlich aktuell hier im Blog informieren. (mr)