Schon mehrmals entschieden Gerichte über die Frage, ob auf der Internetplattform eBay statt dem Widerrufsrecht ein Rückgaberecht eingeräumt werden kann. Bisher wurde dies immer verneint. Grund für diese Entscheidungen war der im Vergleich zum Online-Shop abweichende Vertragsschluss. Das Landgericht Düsseldorf hat nun allerdings entschieden, dass auch bei eBay das Widerrufsrecht durch das Rückgaberecht ersetzt werden kann.
Außerdem setzte das Gericht erneut einen Streitwert von lediglich 500 Euro fest.
Das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 20.11.2008, Az: 38 O 61/08) hatte die Frage zu entscheiden, ob das Rückgaberecht auch auf einer Internethandelsplattform wie eBay eingeräumt werden kann. In dem Fall hatte eine Händlerin eine Abmahnung wegen der Verwendung einer Rückgabebelehrung ausgesprochen. Die Abgemahnte erhob hierauf Klage, mit der das Gericht feststellen sollte, dass die Abmahnerin keinen Unterlassungsanspruch hat.
Klägerin gab bereits eine Erledigungserklärung ab
Besonders problematisch dabei war, dass die Klägerin bereits eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund akzeptierte. Das LG Düsseldorf sah darin jedoch kein Problem, da es sich beim Akzeptieren einer Verfügung um eine freiwillige Maßnahme handele.
“Für diese Entscheidung kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin sich im Rahmen eines anderen Rechtsstreits zur Unterlassung der fraglichen Belehrungsklausel verpflichtet hat. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Maßnahme, für die es verschiedene Gründe geben kann. Die materielle Rechtslage vor dem 5. August 2008 wird hiervon nicht beeinflusst.
Ohne die Erledigungserklärung wäre die Beklagte voraussichtlich unterlegen.”
Abmahnung erfolgte zu Unrecht
Die konkrete, abgemahnte Formulierung der Belehrung war zwar dem Gericht nicht bekannt, im Kern ging es jedoch darum, ob auf einer Internethandelsplattform wie eBay überhaupt das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann.
“Diese Frage ist zu bejahen.”
Das Gericht entschied, dass sich aus dem Gesetz nicht entnehmen lasse, dass auf ein Rückgaberecht vor Vertragsschluss in Textform hingewiesen werden müsse. Gemäß § 356 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB muss als Voraussetzung für das Rückgaberecht dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in einem Verkaufsprospekt mitgeteilt werden. Das Landgericht sah die Angebotsseite der Klägerin als ein solches Verkaufsprospekt an.
Diese reiche dem Verbraucher aus, sich zeitlich ausreichend mit dem Rückgaberecht vertraut zu machen. Zudem erhält er die Belehrung in Textform spätestens bei Lieferung.
Rückgaberecht für Verbraucher einfacher
Das Gesetz sieht explizit einen zeitlichen Unterschied zwischen Kenntnisnahmemöglichkeit und Belehrung in Textform vor.
Außerdem entschied das Gericht, dass die Ausübung des Rückgaberechtes im Regelfall für den Verbraucher die einfachere Möglichkeit darstelle.
“Für den Verbraucher wird im Regelfall der Verfahren der Rückgabe als einfachere Möglichkeit der Rückabwicklung anzusehen sein. Gegenüber dem Widerrufsrecht insoweit verschärfte Bedingungen aufzustellen, erscheint nicht sachgerecht.”
Die Abmahnung war somit unberechtigt. Die Abmahnerin musste die Kosten des Verfahrens tragen.
500 Euro Streitwert sind genug
Bereits häufiger kürzte das OLG Düsseldorf Streitwerte bei erfolgten Abmahnungen drastisch. Dem folgt auch das Landgericht Düsseldorf und entschied, dass im entschiedenen Fall ein Streitwert von 500 Euro ausreichend ist. Die wettbewerbsrechtliche Relevanz sei in Bezug auf das Verhältnis der Parteien gering.
Gericht widerspricht damit bisheriger Rechtsprechung
Die Landgerichte Berlin (Beschluss vom 7.5.2007, Az: 103 O 91/07) und Leipzig (Urteil vom 26.06.2008, Az: 03 HK O 1452/08) beschäftigten sich schon früher mit der Frage, ob bei eBay das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberrecht ersetzt werden kann und verneinten dieses. Begründung war bei diesen Entscheidungen immer, dass es am Textformerfordernis beim Vertragsschluss fehle.
Händler sollten noch abwarten
Der Fall zeigt wieder einmal, dass das alte Sprichwort “3 Juristen, 5 Meinungen” zutrifft. Händler sollten sich noch nicht auf die Entscheidung des LG Düsseldorf verlassen. Durch den fliegenden Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet, kann ein Abmahner vor das Landgericht ziehen, welches eine für ihn günstige Rechtsprechung hat. Er wird sich also kaum das LG Düsseldorf aussuchen. (mr)
Lesen Sie zu dem Thema auch hier im Blog:
- Warum kann man bei eBay eigentlich benutzte Friteusen ohne Wertersatz zurück geben?
- Warum ist die Widerrufsfrist bei eBay eigentlich länger als bei “normalen” Online-Shops?
- Widerrufsfrist: “mit”, “am Tag nach” oder “nach”? So formulieren Sie richtig.
- Verbraucherschützer mahnen Ausnahmen vom Widerrufsrecht und Wertersatz bei eBay ab
Es gibt durchaus noch weitere Entscheidungen, mit denen bestätigt wurde, dass die Einräumung des Rückgaberechts anstatt dem Widerrufsrecht bei eBay keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. So hatten auch schon das Landgericht Hamburg (VUrt. v. 24.01.2008 – 416 O 202/07) wie auch das Landgericht Düsseldorf (VUrt. v. 06.02.2008 – 34 O 157/07) und auch das Landgericht Mainz (Urt. v. 30.09.2008 – 10 HK.O 63/08) dahingehend erkannt, dass kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch besteht, einem Anbieter zu untersagen, auf dem Online-Marktplatz eBay das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzen.
Insgesamt ist es in der Tat so, wie beschrieben: “3 Juristen, 5 Meinungen” – aktuell befindet sich die Streitfrage bereits beim Kammergericht Berlin und es wird hoffentlich alsbald eine oberlandesgerichtliche Entscheidung dazu geben.
Hallo Herr Kollege Dittrich,
besten Dank für die Hinweise, habe ich auch gerade in Ihrem Aufsatz in der K&R 03/2009 gelesen und kannte ich noch nicht.
Ich halte die Entscheidungen in diesem Sinne für zutreffend. Ich meine sogar, es kann zur Wahrung der Zweiwochenfrist direkt im Anschluss an den Zuschlag per E-Mail belehrt werden (das ist übrigens mittlerweile h.M., “nur” die Rspr. sieht es anders). Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder unsinnige Entscheidungen und der fliegende Gerichtsstand tut sein übriges…
Voraussetzung der wirksamen Ersetzung des Widerrufs- durch das Rückgaberecht ist, dass dieses in Textform i.S.v. § 126b BGB eingeräumt wird (§ 356 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB). Die Belehrung in Textform muss die gleichen Angaben enthalten wie die Belehrung im Prospekt und muss auch genau so deutlich gestaltet werden. Fraglich ist, wann die Einräumung in Textform erfolgen muss. § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB enthält keine Vorgaben über den maßgeblichen Zeitpunkt. Allerdings wird vereinzelt aus § 356 Abs. 1 Satz 1 BGB („beim Vertragsschluss“) gefolgert, dass die Vorschrift Angaben zum Zeitpunkt enthält. So waren das LG Leipzig und das LG Berlin der Ansicht, dass bei Verkäufen über die Plattform eBay dem Verbraucher nicht anstelle des Widerrufsrechtes ein Rückgaberecht eingeräumt werden könne, weil dieses nach § 356 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB in Textform vor Vertragsschluss einzuräumen sei. Auch im Schrifttum wird vereinzelt vertreten, aus dem Wortlaut könne man bei restriktiver Auslegung schließen, dass die Einräumung des Rückgaberechts spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgen müsse, da in § 356 Abs. 1 S. 2 BGB von Voraussetzung die Rede sei, was sich wiederum auf § 356 Abs. 1 S. 1 BGB beziehe, in dem es bei Vertragsschluss heiße.
Abgesehen davon, dass es in § 356 Abs. 1 S. 1 BGB nicht „bei“, sondern „beim“ heißt und dies keinesfalls gleichbedeutend mit „vor“ ist, sondern auch „unmittelbar nach“ Vertragsschluss sein kann, bezieht sich diese Angabe nach zutreffender Ansicht schon vom Wortlaut nicht auf den Zeitpunkt der Einräumung in Textform. Zwar verlangt das Gesetz in § 356 Abs. 1 S. 1 BGB, dass das Widerrufsrecht schon im Vertrag ersetzt wird, um dem Verbraucher frühzeitig Gewissheit darüber zu geben, ob ihm ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zusteht; allerdings erfordert § 356 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB nicht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt das Rückgaberecht in Textform mitgeteilt worden ist, denn dort findet sich überhaupt keine Angabe zum Zeitpunkt. Auch systematisch macht die Gegenauffassung keinen Sinn, denn würde man verlangen, dass dem Verbraucher das Rückgaberecht schon bei Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird, so wäre § 356 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB überflüssig.
Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 356 BGB ergibt sich, dass das Rückgaberecht mit Blick auf das Internet gerade nicht davon abhängig sein sollte, dass dem Verbraucher der Verkaufsprospekt, in dem eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten sein muss, auf einem dauerhaften Datenträger beziehungsweise in Textform zur Verfügung steht. Die im Gesetzentwurf zunächst vorgesehene Formulierung der Vorschrift wurde aufgrund der Beschlüsse des Rechtsausschusses nochmals angepasst und abgeändert. Auch in Gestaltungshinweis Nummer 1 der Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV (Muster für die Rückgabebelehrung) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rückgabefrist „einen Monat“ beträgt, wenn diese Belehrung in Textform erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird, so dass diese Möglichkeit bestehen muss.
Es ist also davon auszugehen, dass die Einräumung des Rückgaberechts auch nach Vertragsschluss erfolgen kann. Da allerdings die Einräumung des Rückgaberechts nach Vertragsschluss eine Vertragsänderung darstellt, bleibt die Vereinbarung der Ersetzung des Widerrufsrechts bis zum Einverständnis des Verbrauchers schwebend unwirksam. In diesem Zeitraum finden die Vorschriften des § 355 BGB Anwendung. Für den Fristbeginn ist dann die Nachholung der Einräumung der maßgebliche Zeitpunkt und die Rückgabefrist verlängert sich – soweit die Belehrung nicht unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgt – entsprechend § 355 Abs. 2 S. 2 BGB auf einen Monat. Wir allerdings überhaupt nicht nachbelehrt, findet keine wirksame Ersetzung des Rückgaberechtes statt, so dass das gesetzliche Widerrufsrecht greift mit der Folge, dass über dieses überhaupt nicht belehrt wurde, da eine Rückgabebelehrung keine Widerrufsbelehrung ist, so dass die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB überhaupt nicht in Gang gesetzt wird (unbefristetes Widerrufsrecht).
Hallo Herr Kollege Föhlisch,
inzwischen hat eine erste mündliche Verhandlung vor dem 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin stattgefunden. Der Senat folgte der von uns vertretenen Auffassung, dass ein Rückgaberecht statt eines Widerrufsrechts auch beim Verkauf über eBay eingeräumt werden kann. Das entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers; der Wortlaut des § 356 Abs. 1 BGB stehe nicht entgegen.
Die Gegenseite hat nach den eindeutigen Hinweisen des Senats den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgenommen, so dass es leider keine Entscheidung gab.
Allerdings führen wir derzeit noch ein weiteres Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin – hier wird es ggfs. dann doch noch ein Urteil geben. Die Rechtsprechung des Berliner Landgerichts dürfte jedoch bereits jetzt überholt sein.
Hallo Herr Kollege Dittrich, vielen Dank für die Info. Wir hatten auch schon hier darüber berichtet: http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/06/05/kammergericht-und-landgericht-berlin-rueckgaberecht-auch-auf-ebay-zulaessig/ Es gibt mittlerweile eine KG-Entscheidung.
Hallo Herr Kollege Föhlisch,
das vor dem Kammergericht unter dem Geschäftszeichen 5 U 170/08 geführte Verfahren war das, in dem wir die Berufung eingelegt hatten und dort gibt es definitiv keine begründeten Beschluss – daher auch meine Anmerkung. Der Senat hat “nur” einen Hinweis in das Protokoll aufgenommen.
Anyway – wichtig ist, dass das Landgericht sich inzwischen dieser Ansicht anschließt.
Vielen Dank für die Info, das teilte uns das KG gerade auch mich (wir hatten die Entscheidung angefordert). Trotzdem ein prima Erfolg von Ihnen. Vielleicht kommt es ja bald noch zu einer Entscheidung, bevor das Gesetz spätestens im Mai 2010 ohnehin geändert wird.