Das Widerrufsrecht erlischt grundsätzlich bei einer Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung dieser mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher sie selbst veranlasst hat. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Nur bei unteilbaren Dienstleistungen sei der Unternehmer schutzwürdiger als der Verbraucher.
Wann erlischt das Widerrufsrecht bei DSL-Verträgen?
Im entschiedenen Fall des AG Montabaur (Urteil v. 15.01.2008, Az: 15 C 195/07) hat der Kläger bei einem Telekommunikationsanbieter einen DSL-Netzanschluss beauftragt. Der Vertrag wurde ausschließlich unter Verwendung des Telefons abgeschlossen. Der Kläger wurde gefragt, ob er eine schnellstmögliche Schaltung des DSL-Netzanschlusses wolle, was dieser bejahte. Die Beklagte übersandte dem Kläger ein sog. DSL-Paket einschließlich der AGB. Innerhalb der Widerrufsfrist hat er seine Willenserklärung widerrufen. Die Beklagte ist allerdings der Meinung dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht zu, da er die Beklagte mit der schnellstmöglichen DSL-Schaltung beauftragt habe.
Das AG Montabaur hat diesem nicht zugestimmt.
Gemäß § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Vorliegend sei unumstritten, dass der Verbraucher bei der Frage nach der schnellstmöglichen Schaltung des DSL-Netzanschlusses einen entsprechenden Willen geäußert hat. Daraufhin hat die Beklagte bereits die Freischaltung des DSL-Anschlusses bei ihrem Technologiepartner beantragt, so das AG Montabaur.
„Eine bloße Vorbereitungshandlung für die Ausführung der Dienstleistung ist darin wohl nicht mehr zu sehen; vielmehr liegt der Beginn der Ausführung wohl in der Freischaltung des Anschlusses …“
Des Weiteren setzt sich das Gericht mit dem Literaturstreit auseinander, ob bei der Anwendung der Vorschrift des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB möglicherweise zwischen teilbaren und unteilbaren Dienstleistungen zu differenzieren ist:
„Nach einer Auffassung soll es auf die Teilbarkeit der Dienstleistung gerade nicht ankommen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 65. Auflage, § 312d Rn. 7a). Das Widerrufsrecht erlischt nach dieser Auffassung vollständig und nicht nur für die Vergangenheit (Schmidt-Räntsch, a.a.O.).
Nach der Gegenansicht ist die Vorschrift dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei unteilbaren Dienstleistungen gilt. Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen - wie z.B. bei einem Miet-, Provider- oder Mobilfunkvertrag - sei es dem Unternehmer zuzumuten, den Vertrag bei Widerruf des Verbrauchers ex nunc zu beenden. Lediglich im Hinblick auf die Vergangenheit bleibe es dabei, dass eine Rückabwicklung nicht stattfindet (AG Elmshorn, NJW 2005, 2404 f.; Wendehorst, in: Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 312d Rn. 56; Thüsing, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 312d Rn. 36).
Der letztgenannten Ansicht schließt sich das erkennende Gericht an.“
Der Sinn und Zweck des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB sei es gerade, eine den Unternehmer belastende Rückabwicklung zu verhindern. Der Verbraucher solle zudem nicht einerseits die Vorteile einer raschen Leistungserbringung seitens des Unternehmers haben und andererseits den Vertrag noch widerrufen können.
Eine unzumutbare Belastung des Unternehmers vermag das AG Montabaur bei teilbaren Dienstleistungen jedoch nicht zu erkennen.
„Vielmehr erscheint gerade der Verbraucher schutzwürdig, insbesondere wenn er sich für eine längere Zeit – im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen zumeist für eine Mindestvertragslaufzeit zu Beginn von 24 Monaten – bindet. Die bereits erbrachte Teilleistung kann der Unternehmer nach wie vor abrechnen; lediglich die zukünftigen Dienstleistungen braucht der Verbraucher nicht in Anspruch zu nehmen. Oftmals kann der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften auch erst nach der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung deren wirkliche Brauchbarkeit für ihn bzw. die Qualität der Dienstleistung beurteilen.“
Anders hat zuvor jedoch das AG Charlottenburg entschieden. Das Gericht hat angenommen, dass bei fehlender ausdrücklicher Zustimmung durch den Verbraucher ein Widerruf eines DSL-Vertrags uneingeschränkt möglich ist. (mr)