AG Karlsruhe: Widerrufsrecht bei Mobilfunkvertrag trotz Freischaltung

mobiltelefonSelten wird in der Praxis ein Mobilfunkvertrag oder ein Handy-Kaufvertrag separat voneinander geschlossen. Viel häufiger werden die beiden in einem einheitlichen Vertrag kombiniert. Dies ermöglicht zwar günstigere Angebote, hat allerdings auch negative Folgen für die Anbieter: Das Widerrufsrecht aus dem Kaufvertrag erstreckt sich auf den Mobilfunkvertrag, so dass der Verbraucher letzteren auch nach Freischaltung und durchgeführten Telefonaten widerrufen kann.

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Im vom AG Karlsruhe (Urteil v. 12.10.2007, Az: 12 C 169/07) entschiedenen Fall ging es um Folgendes:

„Anfang Mai 2006 schloss der Beklagte zwei Mobilfunkverträge mit der Klägerin zu einer Laufzeit von jeweils 24 Monaten ab, vermittelt über die Internet-Händlerin G. Die Mobilfunkverträge wurden am 15.05.2006 freigeschaltet und der Beklagte nahm sie für Telefonverbindungen in Anspruch. Am 26.05.2006 widerrief der Beklagte sowohl gegenüber der G. als auch gegenüber der Klägerin seine Vertragserklärungen. Die Klägerin akzeptierte den Widerruf nicht und stellte Gesprächsgebühren sowie die monatlichen Grundgebühren in Rechnung; nachdem der Beklagte über mehrere Monate nicht zahlte, stellte sie auch die Gebühren für die Vertragsrestlaufzeit in Rechnung.“

Die Besonderheit des Falles ergibt sich daraus, dass der Beklagte zugleich mit den Mobilfunkverträgen bei der Firma G. ein Notebook sowie zwei Mobilfunktelefone zum Preis von insgesamt 757,- € gekauft hat.

Das AG Karlsruhe hat die Klage als nur teilweise begründet angesehen. Der Beklagte hat nach Ansicht des Gerichts wirksam widerrufen, so dass der Klägerin nur ein Anspruch auf Ersatz der bis zum Widerruf angefallenen Grund- und Gesprächsgebühren zustünde.

Widerrufsrecht besteht auch nach Freischaltung

Unstrittig war das für die Mobilfunkverträge gesondert bestehende Widerrufsrecht durch Freischaltung nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB erloschen. Jedoch ergebe sich aus dem zugleich abgeschlossenen Kaufvertrag mit der Firma G. über ein Notebook und zwei Mobilfunktelefone ein eigenes Widerrufsrecht, das sich nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB auch auf das hier streitgegenständliche Mobilfunkverhältnis erstrecke, so das Gericht:

„Zwar liegt in der konkreten Vertragsgestaltung (Erlass des Kaufpreises mit Blick auf die während der Vertragslaufzeit des Mobilfunkvertrages auflaufenden Grundgebühren) weder ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB noch eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 499 BGB oder ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 501 BGB vor ...
Jedoch erstreckt sich in Vertragsgestaltungen wie der vorliegenden das auf den Kaufvertragsteil bezogene Teil-Widerrufsrecht nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB auch auf den Mobilfunk-Teil ...
Denn im Regelfall hat der Verbraucher - erkennbar - am Mobilfunkvertrag nur in Verbindung mit dem zugleich geschlossenen, subventionierten Handy-Kaufvertrag Interesse.“

Gericht verweist auf BGH-Entscheidung

Zur Begründung seiner Auffassung verweist das AG Karlsruhe auf eine ältere Entscheidung des BGH (BGHZ 139, 368):

„auch wenn es möglich ist, Mobiltelefone ohne Kartenvertrag zu erwerben und Kartenverträge ohne gleichzeitigen Erwerb eines Mobiltelefons zu schließen, müssen doch die meisten Erwerber eines Mobiltelefons einen Netzkartenvertrag abschließen, um das Telefon überhaupt in der beabsichtigten Weise einsetzen zu können. … Unter diesen Umständen liegt die Annahme einer Gesamtleistung bestehend aus dem Mobiltelefon und dem für den Betrieb notwendigen Netzzugang nahe.“

Mobilfunkvertrag ist an Kaufvertrag gekoppelt

Im vorliegenden Fall werde dies besonders deutlich, weil der Lieferschein vom 09.05.2006 einheitlich sowohl die Kaufgegenstände als auch die Mobilfunkverträge aufführe und einen gemeinsamen Kaufpreis nenne. Selbst in der Widerrufsbestätigung der Firma G. werde der Beklagte zur „Rückgabe“ auch der Mobilfunkverträge aufgefordert. Darüber hinaus sei nach der AGB der Firma G. der Widerruf des Mobilfunkvertrages gleichzeitig ein Widerruf der Vertragserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages, wenn die Ware nur im Zusammenhang mit einem Mobilfunkvertrag geliefert wurde.

„Wenn aber schon nach den Vertragsbedingungen der Kaufvertrag auf diese Weise an den Mobilfunkvertrag gekoppelt wird, muss umgekehrt dasselbe gelten: Auch der Mobilfunkvertrag ist an den Kaufvertrag gekoppelt.“

Anbieter muss sich AGB der Händlerin zurechnen lassen

Auch der Einwand der Klägerin, die Einheitlichkeitsschwelle sei für sie nicht erkennbar gewesen, hält nach Ansicht des AG Karlsruhe nicht stand.  da sie sich zum Abschluss der Mobilfunkverträge der Firma G. als Händlerin bediene, müsse sie sich deren Wissen zurechnen lassen, § 166 BGB.

„Rechtsfolge des Gesamt-Widerrufs ist, dass die bereits erbrachten Teilleistungen nach Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB, abzuwickeln sind ... Der Beklagte muss daher die Grund- und Gesprächsgebühren bis zum Widerruf ausgleichen.“

Da sich der Mobilfunkanbieter zum Abschluss der Mobilfunkverträge der Firma G. als Händlerin bediene, müsse sie sich deren Wissen zurechnen lassen, § 166 BGB. (mr)

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27.02.09