Bei der Präsentation von Textilprodukten in einem Onlineshop kann es leicht zu einem Verstoß gegen die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes kommen. Viele Neueinsteiger in den Online-Verkauf von Textilien kennen die Vorschriften nicht bzw. wissen nicht, welche Pflichten für den Online-Shopbetreiber existieren und zu erfüllen sind. Ein oft unbewusster Verstoß führt häufig zu kostenträchtigen Abmahnungen durch Wettbewerber.
Das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) verpflichtet die Anbieter von Textilerzeugnissen zur Angabe der im Produkt enthaltenen Materialien. Als Anbieter sind selbstverständlich auch Online-Shopbetreiber anzusehen. Die Verpflichtung zur Angabe gilt für alle Artikel, die zu mindestens 80% ihres Gewichtes aus textilen Rohstoffen hergestellt sind. Wichtigster Anwendungsfall ist dabei der Verkauf von Kleidung.
Weitere Textilerzeugnisse sind gemäß § 2 des Gesetzes u.a.
Anbieter sollten, wenn Sie die entsprechende Produkte anbieten oder einen Verkauf für die Zukunft planen, die Verpflichtung zur Angabe dem Grunde nach prüfen oder prüfen lassen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten.
Sowohl eine komplett fehlende als auch eine fehlerhafte Kennzeichnung können unangenehme rechtliche Folgen haben. Für den Anbieter kommt daher entscheidend darauf an, die enthaltenen Materialien in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise anzugeben. § 5 schreibt vor, dass die Angabe im Prozentsatz des Nettotextilgewichtes zu erfolgen hat, bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
Eine korrekte Angabe könnte z.B. folgendermaßen aussehen: „60 % Polyamid, 40 % Elasthan“.
Enthält das Produkt nur einen Rohstoff, so kann z.B. statt der Angabe „100% Wolle“ auch „reine Wolle“ verwendet werden.
Größte Aufmerksamkeit ist auf die genaue Bezeichnung der verwendeten Fasern zu legen. Es dürfen nur die in der Anlage 1 zum Gesetz aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden! Einige Begriffe enthalten zusätzliche Einschränkungen, so darf z.B. der Begriff „Wolle“ nur für die Fasern bestimmter Tiere verwendet werden.
Der Online-Shopbetreiber muss hier darauf achten, dass die Kennzeichnung auch den angebotenen Produkten entspricht.
Daher müssen Produkte, die über einen längeren Zeitraum verkauft werden, immer wider auf die verwendeten Fasern hin kontrolliert werden. Viele Mitbewerber tätigen Testeinkäufe und eine falsche Deklarierung ist immer Grundlage für eine kostenpflichtige Abmahnung.
Die in der Anlage 1 bezeichneten Fasern dürfen dabei auch nicht durch den jeweiligen Markennamen ersetzt werden. So lautet z.B. die korrekte Bezeichnung „Elasthan“ und nicht „Lycra“.
Daher gilt: Der Online-Shopbetreiber darf sich in diesem Punkt auch nicht darauf verlassen, dass die Angeben des Herstellers am Produkt korrekt sind, er muss selbst die Angaben auf die richtige Bezeichnung hin überprüfen.
Die Kennzeichnung muss an der Ware eingewebt oder angebracht sein. Im Internet ist die Kennzeichnung bei jeder Artikelbezeichnung ebenfalls leicht lesbar und in einem einheitlichen Schriftbild anzubringen. Diese Vorgabe sollte und muss der Onlineshop-Betreiber zwingend einhalten.
Der Verbraucher darf sich die Informationen nicht langwierig auf der Internetseite suchen müssen, sondern die Information muss schnell auffindbar und abrufbar sein. Nur so kann das Ziel erreicht werden, dass der Verbraucher Preis und Qualität der Ware mit Produkten eines Wettbewerbers vergleichen kann.
Zahlreiche Produkte müssen nicht mit den erforderlichen Angaben zu den enthaltenen Fasern versehen werden:
Hier werden nur die wichtigsten Produkte dargestellt. Die Ausnahmen finden sich im Anhang 3 zum TextilKennzG. Verkaufen Sie also z.B. in einem Second-Hand-Onlineshop entsprechende Bekleidung, müssen Sie dies ausdrücklich klar- und darstellen. Verkaufen Sie in dem gleichen Shop ggf. auch Neuwaren, ist auf die richtige Kennzeichnung zu achten.
Eine falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung von Textilien kann immer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge haben. So hat z.B. das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 14.02.2008, Az.: 2 HK.O 175/07) entschieden, dass ein solches Fehlverhalten ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 4 Nr.11 UWG ist.
Denn: „Sinn und Zweck des TextilKennzG ist es, dass sich der Verbraucher über die verarbeiteten Materi-alien, deren Qualität und Verwendbarkeit unterrichten und seinen Kaufentschluss in voller Kennt-nis dieser Umstände treffen kann....“
Noch deutlicher wird das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2007, Az.: 38 O 119/07). Die Richter sehen einen klaren Wettbewerbsverstoß:
„Ob im Einzelfall Verbraucher tatsächlich Interesse an den danach erforderlichen Rohstoffanga-ben haben, ist für die Kennzeichnungspflicht ohne Bedeutung…. Die Verpflichtung gilt nicht nur für Produkte selbst, sondern gemäß § 1 Abs.2 TKG auch für Abbildungen und Beschreibungen.
Allein der Umstand, dass die Beklagte in erheblichen Maße Dessous im Internet beworben hat, ohne der Kennzeichnungspflicht zu genügen, zeigt, dass eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbe-werbs durch den Rechtsverstoß im Sinne von § 3 UWG nicht anzunehmen ist."
Online-Shopbetreiber sollten sicherstellten, dass sämtliche angebotenen textilen Produkte entsprechend gekennzeichnet sind. Dies gilt vor allem für die Darstellung in der jeweiligen Artikelbeschreibung, die der Verbraucher vor dem Abschluss eines Kaufvertrages abrufen kann. Nur so können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vermieden werden.
TextilKennzG - Textilkennzeichnungsgesetz
Zur Person des Autors
Rolf Albrecht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Kanzlei volke2.0
http://www.volke2-0.de/
Die Kanzlei volke2.0 erwirkte in Zusammenarbeit mit Trusted Shops u.a. eine Entscheidung des LG Bielefeld, in der die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnwelle zu angeblich fehlerhaften Preisangaben festgestellt wurde. (cf)
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