Nicht selten ist es vorteilhaft, einen Rechtsanwalt in der Familie zu haben. Das dachte sich auch ein Shopbetreiber aus Ahlen. Der beauftrage kurzerhand seinen Bruder, der Rechtsanwalt in Paderborn ist, mit der Abmahnung anderer Shopbetreiber. Einer wehrte sich und das LG Bielefeld gab ihm Recht. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, aber es besteht Hoffnung, dass es durch das OLG Hamm bestätigt wird.
Lesen Sie hier mehr über die rote Karte, die das LG Bielefeld dem Abmahner zeigte.
Vor dem LG Bielefeld (Urteil v. 05.11.2008, AZ: 18 O 34/08) ging es um die rechtliche Bewertung einer falschen Widerrufsbelehrung. Das Pikante daran: Die abgemahnte Händlerin verwendete das alte Muster für die Widerrufsbelehrung Ende Juni, also noch innerhalb der in der BGB-InfoV vorgesehen Übergangsfrist.
Das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 11.4.2008 (5 W 41/08) sah in einer früheren Entscheidung in dem zwar fehlerhaften Muster einen Wettbewerbsverstoß, jedoch einen unterhalb der Bagatellgrenze, welcher also sanktionslos bleibt.
Der abmahnende Anwalt - oder eben der Bruder es Abmahners - beruft sich aber darauf, dass das BGB über der BGB-InfoV steht und daher vorrangig gelte. Er meint daher, dass die Möglichkeit gar nicht besteht, einen solchen Verstoß als Bagatelle einzustufen. Seine Abmahnung sei berechtigt.
Das Landgericht schloss sich aber der Meinung des Kammergerichts an und sah in dem Verstoß nur eine Bagatelle. Diese könne nicht sanktioniert werden.
"Nach Auffassung des KG (MMR 2008, 542, 545) lässt die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Weiterverwendung des alten lückenhaften Musters zur Belehrung des Verbrauchers für eine Übergangszeit bis zum 1.10.2008 zu gestatten, den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber die Informationsinteressen des Verbrauchers jedenfalls während dieses Übergangszeitraums gegenüber dem Schutz des Vertrauens der Verwender der bislang gültigen Musterwiderrufsbelehrung, mit der Verwendung dieses Musters den gesetzlichen Anforderungen genügt zu haben, zurückstellt (zustimmend Föhlisch, MMR 2008, 547). ...
Die Zulassung dieser Übergangsregelung macht ... deutlich, dass der Verordnungsgeber die mit der Verwendung des alten Musters verbundenen Nachteile als unerheblich einstufte."
Daneben sah das Gericht aber auch die Geltendmachung des Anspruches als rechtsmissbräuchlich an.
"Indizien für einen Rechtsmissbrauch können insbesondere ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und das Fehlen eines nennenswerten wirtschaftlichen Eigeninteresses sein (OLG Naumburg NJW-RR 2008, 776, 777)."
Hier war der Anwalt der Bruder des Abmahners. Eine engere personelle Verknüpfung ist wohl kaum vorstellbar.
Außerdem sah das Gericht den angesetzten Streitwert von 10.000 Euro als weit überhöht an. Damit machte der Kläger Abmahnkosten i.H.v. 717,81 € geltend. Der Monatsumsatz des Abmahners betrug jedoch gerade mal 184,88 €.
Außerdem waren dem Abgemahnten noch weitere 8 Fälle bekannt geworden, in denen der eine Bruder für den anderen abgemahnt hat. Hier wurden also Gebühren versucht zu erzielen, die weit über dem eigentlichen Umsatz - und damit weit über dem wirtschaftlichen Interesse - des Abmahners standen. Dieser meint jedoch, dass sein eigener Umsatz für die Beurteilung des wirtschaftlichen Interessen nicht von Belang sei.
Gegen das Urteil des LG Bielefeld legte der Abmahner Berufung ein, sodass jetzt die nächste Instanz - das OLG Hamm - am Zuge ist. Die Verhandlung dort wird voraussichtlich am 24.03.2009 statt finden. Man kann nur hoffen, dass auch das OLG Hamm diese Art der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen als rechtsmissbräuchlich ansieht. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
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