Nicht nur Angaben zur Energiekennzeichnung, sondern auch weitere technische Pflichtangaben zu "weißer Ware" sind nahezu undurchschaubar und ein wahres Abmahneldorado für Anwälte. Die neueste Masche: Im Angebot von Waschmaschinen muss nicht nur darauf hingewiesen werden, welche Schleuderwirkungsklasse ein Gerät hat, es muss mit Hilfe der Skala A (besser) bis G (schlechter) auch deutlich gemacht werden, in welchem Bereich sich die entsprechende Klasse befindet, so das OLG Hamm.
Lesen Sie hier mehr über die erforderlichen Angaben und wie Sie Abmahnungen vermeiden.
In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall (Urteil v. 11.03.2008, AZ: 4 U 193/07) gab ein Waschmaschinenhändler in seinem Online-Shops lediglich die Schleuderwirkungklasse B an, ohne darauf hinzuweisen, dass die Skala von A (besser) bis G (schlechter) geht.
Das Landgericht Hagen als Vorinstanz war noch der Meinung, dass eine solche Skala lediglich auf Etiketten und Datenblättern angegeben werden müsse, aber nicht schon im Onlineshop. Weiter führte das Landgericht aus, dass, selbst wenn man eine solche Verpflichtung auch für Internetseiten annähme, ein Verstoß dagegen die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten würde.
Dem widerspricht das OLG Hamm. Die Verpflichtung zur Angabe von Schleuderwirkungsklassen ergibt sich aus der Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen (EnVKV). Diese Regelungen gelten als sog. Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG und Verstöße dagegen können somit abgemahnt werden.
Auch stellt das OLG fest, dass die EnVKV auch auf das Angebot in Online-Shops anwendbar ist, da es bei der Anwendbarkeit maßgeblich darauf ankomme, dass der Verbraucher vor einer Kaufentscheidung die nötigen Informationen erhält:
"Im Übrigen sind die hier maßgeblichen Informationspflichten vor einer Kaufentscheidung des Kunden zu erfüllen. Wenn der Käufer aber bereits "kaufen" angeklickt hat, hat dieser eine Kaufentscheidung bereits getroffen, noch bevor er nach der bestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin überhaupt darauf hingewiesen würde, dass die Geräte doch vermeintlich zur Selbstabholung nur im stationären Laden vorhanden seien."
Anders als das Landgericht meinte das OLG auch, dass ein solcher Verstoß erheblich sei. Nicht ganz unproblematisch ist jedoch die Heranziehung der Unlauterkeits-Richtlinie (UGP-Richtlinie), die zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch nicht umgesetzt werden musste, als Begründung hierfür:
"Unabhängig davon lassen die europarechtlichen Vorgaben eine Einstufung als bloßen Bagatellverstoß nicht zu. [...] Nach Artikel 7 der UGP-Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht."
Das Problem an dieser Begründung ist, dass zum Zeitpunkt des Verstoßes (September 2007) die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken noch keine Rolle spielte und das Gericht den Fall - auch wenn das Urteil am 11.03.2008 gefällt wurde - nach der alten Rechtslage hätte beurteilen müssen.
Auch sieht das Gericht die Informationspflichten der EnVKV problemlos als wesentlich i.S.d. des Art. 7 Abs. 4 UGP-RL an. Dieser Absatz verweist auf eine nicht erschöpfende Liste von Richtlinien, aus denen sich Informationserfordernisse ergeben. Die EnVKV ist dort aber nicht erwähnt.
Mit seiner Entscheidung dürfte das OLG einen juristischen Streit entfachen, welche Richtlinien in diesen Anhang noch hineingelesen werden dürfen und welche nicht. Denn eins ist klar: "nicht erschöpfend" heißt nicht, dass jede Richtlinie vom Anhang erfasst ist.
Trotz der kleineren Ungereimtheiten im Urteil des OLG sollten Shopbetreiber in jedem Fall die Skala für die Schleuderwirkungsklassen mit angeben, um Abmahnungen von Wettbewerbern aus dem Wege zu gehen.
zum 20.12.2010 werden EU-weit neue Label zur Kennzeichnung der Energieeffizienz eingeführt. Gleichzeitig wird die Klasseneinteilung um eine Klasse A+++ erweitert.
Lesen Sie hier im Blog weitere Beiträge zu Pflichten aus der EnVKV: