Bereits häufiger mussten sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, mit welchen Inhalten ein Impressum zu füllen ist. Dabei war wohl die häufigste Frage: Ist der abgekürzte Vorname des Inhabers bzw. Geschäftsführers ausreichend? Daneben stellte sich nun die Frage, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Impressum auf Grund technischer Schwierigkeiten oder einer Aktualisierung kurzzeitig nicht erreichbar ist.
Im kürzlich entschiedenden Fall des OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008, AZ: I-20 U 125/08) wurden zwei wichtige Fragen zur Impressumspflicht beantwortet:
Die Richter schlossen sich in der ersten Frage der herrschenden Rechtssprechung an und bestätigten, dass der abgekürzte Vorname eines Geschäftsführers nicht ausreichend ist. Anders als das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 11.04.2008, AZ: 5 W 41/08) entschieden die Richter aus Düsseldorf auch, dass ein solcher Rechtsverstoß auch keine Bagatelle darstellt. Dass bei Fehlern im Impressum nie ein Bagatellverstoß vorliegen kann, bestätigte bereits das OLG Hamm (Beschluss vom 13.03.2008, AZ: I-4 U 192/07).
Die Düsseldorfer Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 TMG insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung seien und widersprachen damit der Vorinstanz, welche einen abgekürzten Vornamen noch als unerheblich und damit als Bagatellverstoß eingestuft hatte.
Außerdem bezieht sich das Gericht auf die Entscheidung des OLG Hamm, welches entschied, dass ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die den ausdrücklichen Zweck des Verbraucherschutzes haben, niemals Bagatellverstöße darstellen können. Dies schon deswegen, weil die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken solche Angaben als zwingend erforderlich ansieht.
Das OLG bewertet einen solchen Verstoß mit einem Gegenstandswert von 5.000 €.
In der zweiten Frage entschied das Gericht, dass eine kurzfristige Unerreichbarkeit des Impressum wettbewerbsrechtlich irrelevant ist. Zwar steht in § 5 TMG, dass diese Angaben ständig verfügbar sein müssen. Allerdings verstoße es nicht gegen diesen Grundsatz, wenn das Impressum für nur wenige Minuten nicht erreichbar ist.
Das Gericht begründet dies damit, dass sonst z.B. Änderungen innerhalb des Impressums nicht möglich wären. Dadurch wäre der Betreiber nämlich gezwungen, evtl. Fehler auf ewig in seinem Impressum stehen zu lassen. Auch sei nicht immer nachweisbar, ob das Impressum nun auf Grund eines Fehlers beim Shopbetreiber nicht zugänglich ist, sondern womöglich auf Grund technischer Schwierigkeiten beim Betrachter der Seite.
Des Weiteren meinte das Gericht, dass eine Nichterreichbarkeit von nur wenigen Minuten nicht die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten würde. Diese Bagatellschwelle ist allerdings zum 30.12.2008 weggefallen.
Bereits Ende letzten Jahres entschied das LG Essen (Urteil v. 19.09.2007, AZ: 44 O 79/07), dass im Impressum die Rechtsform des Unternehmens anzugeben ist und dass der Inhaber eines Unternehmens zweifelsfrei als solcher erkennbar sein muss.
In dem Fall ging es um einen Verlag, in dessen Impressum lediglich der "Verlagsleiter" angegeben war. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Verlagsleiter nicht auch zwingend der Inhaber sein muss, sondern durchaus auch als Angestellter tätig sein kann.
Außerdem entschieden die Richter, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse zwingend erforderlich ist, damit eine schnelle elekotronische Kontaktaufnahme gewährleistet werden kann. Die Möglichkeit, den Händler über ein Kontakt-Formular zu erreichen, genüge nicht den Anforderungen des TMG, so das Gericht.
Es begründet dies damit, dass im TMG die Rede davon ist, dass "Angaben" zur Kontaktaufnahme gemacht werden müssen und diese Voraussetzung bei einem reinen Kontaktformular nicht erfüllt sei.
Wer all die genannten Anforderungen nicht erfüllt, geht das hohe Risiko ein, eine Abmahnung zu erhalten. Es sollte daher immer der Vorname im Impressum ausgeschrieben werden.
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