Im Rechtsauschuss wurde heute der Regierungsentwurf zur Änderung des UWG angenommen. Damit soll die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) umgesetzt werden. Wegen Überschreitung der Umsetzungsfrist gilt diese Richtlinie bereits seit 12.12.2007 direkt. Der Gesetzesentwurf enthält neben einer "Schwarzen Liste" mit 30 verbotenen Geschäftspraktiken auch grundlegende Neuregelungen.
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Die Herausstellung, dass ein gesetzliches Recht etwas ganz Besonderes eines bestimmten Angebotes ist, gilt künftig als unlauter. So ist die Gewährleistungspflichten des Unternehmers in den §§ 437 ff. BGB in detaillierter Form geregelt. Jeder Händler steht in dieser gesetzlichen Pflicht. Gemäß Nr. 10 Anhang zu § 3 RegE-UWG wird nun deutlich festgelegt, dass eine explizite Werbung mit diesem Gewährleistungsrecht eine Unlauterkeit darstellt.
Das bedeutet, dass man als Händler zwar noch - z.B. im Rahmen seiner AGB - auf die Gewährleistungsrechte hinweisen darf, allerdings darf er nicht auf der Startseite besonders hervorgehoben mit der Gewährleistung werben. Schreiben Sie in Ihren AGB aber etwas zu den Gewährleistungsrechten des Verbrauchers, dann muss dies zwingend korrekt sein. Schreiben Sie etwas fehlerhaftes, dann ist dies unlauter i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 7 RegE-UWG.
Gleiches gilt auch für das Widerrufsrecht. Ein einfacher Link mit der Bezeichnung "Widerrufsrecht" ist vollkommen unproblematisch. Ein in Leuchtfarben blickender, übermäßig großer Link, platziert an prominenter Stelle im Shop erfüllt jedoch den Tatbestand der Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten und ist damit wettbewerbswidrig.
Gemäß Nr. 16 des Anhangs ist es unlauter mit der Angabe bei Produkten oder Dienstleistungen zu werben, dass diese die Gewinnchancen für ein Glücksspiel erhöhen. Generell ist diese Regelung verständlich, da der Verbraucher von unnötigem Risiko abgehalten werden soll.
Allerdings hat diese Regelung auch eine negative Seite: Jeder weiß, dass man z.B. in einer Lotto-Tipp-Gemeinschaft im Büro die Chance für einen Gewinn erhöht. Verkaufen Sie nun aber solche Mitgliedschaften in Tipp-Gemeinschaften, dürfen Sie auch dann nicht mit erhöhten Gewinnchancen werben, wenn diese Chancen tatsächlich erhöht werden.
Jeder Verbraucher hat es gern, wenn man ihm sagt, dass er bei Erwerb eines bestimmten Produkten ein weiteres gratis dazu bekommt. Gerade in der Weihnachtszeit ist dies auch ein beliebtes Werbemittel der Händler.
Aber Vorsicht auch hier: Nach Nr. 21 des Anhangs zum Gesetz ist es wettbewerbswidrig, so zu werben, wenn die Zugabe tatsächlich nicht gratis ist. Dies dürfte regelmäßig dann der Fall sein, wenn das Hauptprodukt auch einzeln erworben werden kann, aber bei einem solchen Einzelkauf ein paar Euro billiger ist.
Jeder kennt Werbung, die schöne Sachen von Spielzeug über Kleidung bis hin zu Ferienzielen speziell auf die Bedürfnisse für Kinder zugeschnitten präsentiert. Geht dies jedoch soweit, dass die Kinder in der Werbung direkt angesprochen werden, sie sollten ein bestimmtes Produkt kaufen, so ist dies unzulässig nach Nr. 28 des Anhangs.
Ebenso wettbewerbswidrig ist eine Werbung, die das Kind dazu anhalten soll, seine Eltern so lange zu drängen, bis diese nachgeben und das gewünschte Produkt letztlich doch kaufen.
Neben dem Anhang gibt es aber noch zahlreiche weitere Änderungen im nun vorgeschlagenen UWG. Einige Tatbestände werden grundlegend neu formuliert, sodass sie klarer und eindeutiger sind als bisher, wodurch die Hoffnung besteht, dass keine gravierenden Überraschungen durch die Rechtsprechung bevorstehen, die die ganze Branche wieder in Aufruhr versetzen.
Ein Gebrauchtwaren-Händler sollte beispielsweise zukünftig genau darauf hinweisen, welche Defekte an einem Produkt vorhanden sind und durch welche Ersatzteile und Leistungen diese behoben werden können. Diese Leistungen muss er selbst nicht anbieten, aber über den Umstand, dass diese notwendig sind, muss er gemäß § 5 Abs. 1, Nr. 5 RegE-UWG informieren.
Eine weitere gravierende Neuregelung ist der neue Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen. Derzeit ist dies an unscheinbarer Stelle eher nebenbei geregelt. Im RegE-UWG wird der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Rechnung getragen und eine Ausführliche Vorschrift eingefügt.
Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 4 RegE-UWG muss der Verkäufer z.B. über das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden informieren, soweit dies von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweicht. Hier muss abgewartet werden, was man darunter verstehen kann.
Die Definition der "beruflichen Sorgfalt" in § 2 Abs. 1 Nr. 7 RegE-UWG ist wenig brauchbar, da dort der unbestimmte Begriff der "Sorgfalt" nur durch weitere unbestimmte Begriffe beschrieben wird. Leider hilft in diesem Punkt auch die Richtlinie nicht weiter.
Noch ist es möglich, dass im Gesetzgebungsprozess Änderungen vorgenommen werden, zu große Hoffnungen sollte man sich aber nicht machen.
Siehe auch hier im Blog:
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