Handel in Europa soll einfacher werden - Bericht der Internet World Business zur geplanten Vollharmonisierung

internationalisierungDeutsche Onlinehändler zögern bisher noch, ihre Waren auch im EU-Ausland zu verkaufen. Ein Grund dafür liegt in der intransparenten Gesetzgebung der einzelnen Staaten. Wie sehen die gesetzlichen Bestimmungen zu Themen wie Widerruf, Garantie und Informationspflichten in Frankreich, Spanien oder Polen aus? Was gibt es beim Versand zu beachten?

Fragen, auf die es bislang für jedes EU-Land individuelle Antworten gab...

Die europäische Kommission hat nun einen Vorschlag für einheitliche Käuferrechte in der EU unterbreitet, um die derzeit 27 unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Staaten unter einen Hut zu bringen.

Für Verkäufer wird es dadurch deutlich einfacher, Produkte innerhalb der EU abzusetzen. Die Vorgaben aus Brüssel orientieren sich größtenteils an den schon länger in Deutschland geltenden Vorgaben und sollen zugleich auch den Mobile Commerce und die Internetauktionen verbindlich regeln. Der Vorschlag beinhaltet genaue Anordnungen zu den vorvertraglichen Informationen, den Lieferbestimmungen und zum Widerrufsrecht.

Folgende Angaben sind Pflicht:

  • Identität und Anschrift des Gewerbetreibenden und alle wesentlichen Merkmale des Produkts sowie der Preis einschließlich aller Steuern und Gebühren.
  • Zusätzliche Kosten für Verpackung, Versand und Lieferung. Versteckte Gebühren sind nach dem Vorschlag unzulässig und müssen nicht gezahlt werden.
  • Belehrung über das Widerrufsrecht und die Garantieansprüche.

Weiterhin sieht der Richtlinienentwurf folgende einheitlichen Regelungen vor:

  • Der Händler muss die Ware innerhalb von 30 Kalendertagen liefern, sonst steht dem Kunden eine Kostenerstattung zu.
  • Bei Fernabsatzgeschäften in Europa gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der Beginn der Frist wird einheitlich geregelt und ein Standard-Widerrufsformular wird bereitgestellt. Ohne eine korrekte Belehrung verlängert sich die Widerrufsfrist auf maximal drei Monate nach Vertragsabschluss.
  • Bei mangelhafter Ware darf der Händler zunächst erst einmal nachbessern oder die Ware austauschen. Danach kann der Kunde den Preis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Dieser Gewährleistungsanspruch erlischt nach einem Zeitraum von zwei Jahren.

Im Bestellprozess sind im Voraus aktivierte Optionen nicht mehr zulässig. Der Käufer muss die Gelegenheit haben, alles selbst auszuwählen. Im M-Commerce genügt  es angesichts der kleinen Displays, die wichtigsten Informationen zu Produkt und Preis anzubieten, sofern dem Kunden umfassende Informationen per Weblink oder über eine kostenlose Telefonnummer zugänglich gemacht werden. Offen bleibt vorerst, inwiefern sich diese Regelungen durchsetzen lassen, denn die  Verbraucherschützer sehen das Vorhaben kritisch.

„Eine umfassende Vollharmonisierung würde bedeuten, dass die Mitgliedsstaaten künftig keine Verbraucher schützenden Gesetze verabschieden könnten, die über den Standard der Richtlinie hinausgehen", erklärt die Pressereferentin des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) Sandra Pabst. Insgesamt würde das Ziel begrüßt, man wolle aber weiterhin in Deutschland schärfere Käuferschutzgesetze erlassen.

„Man muss aber fragen, ob die schärferen Gesetze in Deutschland auch sinnvoll sind? Das, was derzeit gilt, ist teilweise zu weitgehend. Die 40-Euro-Klausel für die Rücksendung im Widerrufsfall ist beispielsweise ein bürokratisches Monstrum", sagt der Rechtsanwalt und Justiziar von Trusted Shops, Carsten Föhlisch. „Aus Händlersicht ist dieses Vorhaben dennoch überwiegend positiv." dah

Den Bericht finden Sie in der Ausgabe 23/2008 der Internet World Business.

Hier finden Sie passend zum Thema unsere Checkliste für den internationalen Online-Warenverkauf: Das neunseitige PDF steht zum kostenlosen Download bereit und berücksichtigt Aspekte wie Usability, Recht und Steuern.

Siehe auch hier im Blog:

10.11.08
Ulrich Hafenbradl

Ulrich Hafenbradl