Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) beschäftigt bereits seit geraumer Zeit den stationären Handel genauso wie die Betreiber von Online-Shops. Der Gesetzgeber verfolgt mit der VerpackV den Zweck, überflüssige Verpackungen zu vermeiden und Umweltschutzgesichtspunkte zu berücksichtigten. Viele Gerüchte kursieren darüber, ob Abmahnungen “wegen der Verpackungsverordnung” möglich sind. Zudem gibt es relevante Gesetzesänderungen zum 1.1.2009.
Erfahren Sie im folgenden Gastbeitrag von RA Rolf Albrecht, was Sie ab dem 1.1.2009 bei Verpackungen beachten müssen.
Rechtslage heute bzw. bis zum 31.12.2008
Onlineshopbetreiber haben sich bisher immer mit der Problematik zu beschäftigen, die sich aus § 6 Abs. 1 der VerpackV ergab.
Dort ist folgendes zurzeit noch folgendes geregelt:
„Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen.“
Aufgrund dieser Formulierung der VerpackV mussten Onlinehändler sich zum einen mit der Frage beschäftigen, in den Artikelbeschreibungen der Onlineshops auf die Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen. Weiterhin mussten alle verwendeten Verpackungen vom Onlineshopbetreiber zurückgenommen werden oder in unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Kunden eine Rückgabemöglichkeit vorhanden sein.
Rücknahme oder Anschluss an Entsorgungssystem
Die meisten Shopbetreiber haben diese rechtlich vorgegebene Notwendigkeit dadurch gelöst, dass Verpackungen verwendet wurden, die zum Beispiel mit dem „grünen Punkt“ versehen waren und somit der Rückgabe im dualen System Deutschland ermöglich wurde. Andere Anbieter schlossen sich weiteren vorhandenen Entsorgungssystemen an.
Wettbewerbsverstoß bei fehlendem Hinweis auf Rückgabemöglichkeiten
Gleichzeitig hatte sich auch der Bundesgerichtshof mit der VerpackV zu beschäftigen. In zwei Entscheidungen (BGH, Urteile vom 29. Juni 2006, AZ.: I ZR 172/03 und 171/03) legten die Richter des Bundesgerichtshofes dabei fest, dass § 6 VerpackV in der oben dargestellten Form bei Nichteinhaltung als Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu werten ist.
„Die in § 6 VerpackV geregelten Rücknahme- und Verwertungspflichten wirken sich jedoch deutlich auf das Verhalten der Hersteller und Vertreiber auf dem Absatzmarkt aus. Die Verpackungsverordnung hält Hersteller und Vertreiber dazu an, Verpackungen möglichst vollständig zu vermeiden (vgl. § 1 Abs. 1 VerpackV) oder – wenn sie als Selbstentsorger tätig werden – Vorkehrungen zu treffen, um einen Teil der Verkaufsverpackungen von den Kunden zurückzuerhalten.
Nachdem mit der Novelle der Verpackungsverordnung im Jahre 1998 ausdrücklich auch das Ziel der Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen dem dualen System und den Selbstentsorgern verfolgt wurde (vgl. BT-Drucks. 13/ 10943, S. 20), weist die Bestimmung zumindest im Verhältnis zum Mitbewerber den erforderlichen Marktbezug auf.“
Die Rechtssprechung hatte zur Folge, dass keine Verkaufsverpackungen mehr in den Verkehr gebracht werden konnten, ohne dass der Hersteller und der Betreiber die Entsorgung gewährleisten konnten.
Neuregelung zum 01.01.2009
Nunmehr hat der Gesetzgeber eine weitere Änderung der VerpackV beschlossen, die in dieser Fassung zum 1. Januar 2009 in Kraft tritt.
Im Rahmen der Geltung der neuen Verpackungsordnung sind folgende „Verpackungsarten“ betroffen:
- Verkaufsverpackungen
- Umverpackungen
- Transportverpackungen
Dabei ist zu beachten, dass unter Verkaufsverpackungen auch sämtliches Verpackungsmaterial, also z. B. Folien, Polster oder Chips betroffen sind.
Lizenzierte Verpackungen ab dem 01.01.2009?
Die wichtigste Neuregelung der VerpackV betrifft sämtliche Onlineshopbetreiber und Internethändler. Zukünftig, mithin zum 1. Januar 2009, müssen sich alle Händler, Hersteller oder Vertreiber von Waren mit dem verwendeten Verpackungsmaterial an einem oder mehreren der auf dem Markt tätigen dualen Systemen beteiligen.
Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass jede Verkaufsverpackung, die dem Endverbraucher im Rahmen des Handels und des Internethandels zugeschickt wird, auch vorher lizenziert worden ist.
Die Neuerung der VerpackV sieht in § 6 folgendes vor:
(1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs. 3 zu beteiligen. Abweichende Vereinbarungen über die Beteiligung an einem System können die in Satz 1 genannten Hersteller oder Vertreiber mit anderen Herstellern und Vertreibern treffen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können die Vertreiber, die die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackung verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs.3 beteiligen. Verkaufsverpackungen Abs. 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Abs. 3 beteiligen. (…)
Dem Onlineshopbetreiber bleibt insoweit zum einen die ungünstige und vor allem unwirtschaftliche Möglichkeit, eine Eigenrücknahme der Verpackungen vorzunehmen. Dieses wäre jedoch mit erheblichem logistischem Aufwand verbunden, sodass diese Möglichkeit für den kleinen und mittelgroßen Onlineshop genauso wenig in Betracht kommen dürfte, wie für die großen Versandhäuser.
Lizenzierte Verpackungen innerhalb der Lieferkette
Somit muss der Onlineshop-Betreiber dafür Sorge tragen, dass die von ihm verwendeten Verpackungen und Verpackungsmaterialien im Rahmen der Lieferkette zurückgenommen werden können. Die gesetzliche Neuregelung hat zur Folge, dass ein Teil der vorhandenen Lieferkette vom Hersteller bis zum Endverbraucher an ein Entsorgungssystem angeschlossen sein muss.
Das kann zum einen auch der Hersteller der Verpackung sein. Zum anderen kann auch der Händler in Form des Zwischen- oder Großhändlers hier die Aufgabe der Lizenzierung übernehmen.
Je nach Größe des Onlineshops bleibt dem Betreiber nur die Möglichkeit, sich selbst bei einem der dualen Systeme lizenzieren zu lassen. Dies muss immer dann in Betracht kommen, wenn Waren in Verpackungen importiert werden, da diese Verpackungen im Allgemeinen nicht beim dualen System lizenziert sein dürften.
Hier bietet sich an, dass sich der Importeur an einem oder mehreren der dualen Systeme beteiligt und die Verpackungen lizenzieren lässt.
Vorsicht bei sogenannten Versandverpackungen
In vielen Fällen werden die Onlineshopbetreiber auch so genannte „Versandverpackungen“ verwenden. Auch diese Verpackungen sind selbstverständlich von der Neuregelung der VerpackV erfasst.
Hier bietet sich an, dass der Onlineshopbetreiber vom Lieferanten oder Hersteller dieser Serviceverpackung verlangt, dass dieser die Lizenzierung der Verpackungen anstatt des Händlers als eigene Pflicht übernimmt. Hier kann damit gerechnet werden, dass in absehbarer Zeit die entsprechenden Hersteller dieser Serviceverpackungen lizenzierte Verpackungen anbieten, sodass jeder Onlineshopbetreiber keinerlei Pflichten mehr zu erfüllen hat.
Mögliche Folgen eines Verstoßes
Wie oben bereits dargestellt, sind die Folgen einer Verwendung von nicht bei einem dualen System lizenzierten Verpackungen vielfältig.
Zum einen liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, da wie oben bereits dargestellt, ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 6 einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Zum anderen stellen sowohl Verstöße gegen die Lizenzierungspflicht als auch die Abgabe nicht lizenzierte verkaufter Verpackungen an den Endverbraucher Ordnungswidrigkeiten dar, die mit zum Teil hohen Geldbußen geahndet werden könnten. Es ist davon auszugehen, dass sich sämtliche Händler, die Waren in Verpackungen verwenden, an einem Entsorgungssystem in Form des dualen Systems beteiligen müssen.
Dementsprechend müssen Onlineshop- Betreiber frühzeitig Maßnahmen ergreifen und sich bei den Zwischenhändlern, Großhändlern oder Herstellern erkundigen, ob die übersandten Verpackungen bei einem dualen System registriert sind.
Praxistipps und Ausblick
Für selbst verwendete Umverpackungen/Serviceverpackungen sollte bereits früh abgeklärt werden, ob diese durch den Lieferanten selbst in Form einer Lizenzierung registriert werden, oder ob der Onlineshopbetreiber selbst die Registrierung bzw. die Anbindung an das duale System vornehmen muss.
Um sich jedoch vor unliebsamen Abmahnungen oder Ordnungswidrigkeitsverfahren zu schützen, sollte der Onlineshopbetreiber von dem Hersteller der Verpackung einen entsprechende Nachweis der Lizenzierung anfordern.
Damit sich alle Onlineshopbetreiber nicht unliebsamen rechtlichen Auswirkungen zum 1. Januar 2009 auszusetzen haben, empfiehlt sich bereits jetzt die vollständige Prüfung der Neuregelung der VerpackV vorzunehmen.
Zur Person des Autors
Rolf Albrecht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Kanzlei volke2.0
http://www.volke2-0.de/
Die Kanzlei volke2.0 erwirkte in Zusammenarbeit mit Trusted Shops u.a. eine Entscheidung des LG Bielefeld, in der die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnwelle zu angeblich fehlerhaften Preisangaben festgestellt wurde. (cf)
Ein weiteres Beispiel, dass wir als schweizer Online nicht in Deutschland Fuss fassen. Der krampfhafte Versuch staatlicherseits alles zu regulieren ist einfach ein no-Go für uns. Die Abmahnflut und die dazugehörige unterschiedliche Rechtssprechung ist dann die Krönung dieser Geschichte. Ich liebe Deutschland, aber irgendwie haben da zuviele Leute zuviel Zeit sich über alles Gedanken respektive Gesetze zu machen.
Ich bin sehr gespannt, was sonst noch kommt. Als Online-Händler hat man kaum noch Zeit, sich mit dem Verkauf von Artikeln zu beschäftigen, sondern muß sich nur noch mit der Umsetzung von sich ständig ändernden Gesetzen und Vorschriften herumplagen. Das Grundproblem Verpackung verstehe ich, aber reicht es nicht, wenn die Hersteller lizenziert sind? Wer soll das denn alles noch leisten ? Allein die Anfragen an die Hersteller oder Zwischenhändler zu senden ist ein enormer Zeitaufwand. Zuminest wenn man so 20-30 Hersteller anbietet. Und bitte wer will das denn alles kontrollieren ? Da kommt doch nur neues Futter für die Abmahner, die sich sicher schon die Hände reiben und überforderte Onlinehändler abkassieren.
Sorry, aber hier sucht jemand nach seiner Daseinsberechtigung mit dieser Verordnung.
Die VerpackV Änderung beruht doch auf einer EU Richtlinie. Somit gilt dieser ganze Irrsinn in allen EU Ländern. Wie sieht es denn aus, wenn man Ware innerhalb des EU-Binnenmarkts versendet? Von Deutschland nach Holland oder Österreich. Dann müsste der Versender sich doch in dem Empfängerland bei einem Entsorger registrieren lassen. Schließlich wird die Verpackung dann dort in Umlauf gebracht. Gleiches gilt dann auch umgekehrt. Aus den Niederlanden oder Österreich versenden geht nur, wenn der Versender in Deutschland registriert ist.
Sollte der EU-Binnemarkt nicht zur Integration beitragen? So werden doch durch die VerpackV und die entsprechende EU Richtlinie faktisch wieder die alten Zoll- und Staatsgrenzen errichtet.
Wäre es hier nicht sinnvoller gewesen, dass man sich bei einem Entsorger registriert und dies dann für den ganzen EU Binnemarkt gilt?
Es ist ein absoluter Wahnsinn, was Shop Betreibern alles abverlangt wird.
Hat man den einen Abzocker-Anwalt gerade mit einer beachtlichen Summe bedient, kommt die nächste schlimme Botschaft.
Hinzu kommt das ich keine Antworten auf meine gestellten Fragen bezgl. der Lizensierung von Kartons oder Kuverts bei den großen Versandunternehmen bekomme. Die IHK kann mir nicht weiterhelfen und keiner kann sagen WOHER man lizensierte Verpackungen bekommt.
Dann heute das nächste Gesetz: Eintragung in die Liste der dt. Nationalbibliothek für alle Internet Seiten. GEWUßT ???? Nein – durch Zufall im Radio gehört. KLASSE oder ?
Die Zeit läuft – warten wir es ab.
Ein absoluter Wahnsinn!!Das finde ich auch. Was der Bund wohl wieder an Steuerlöchern zu stopfen hat 🙁
Deutscher Bundestag Petitionen
Titel ‘Abfallwirtschaft – Kleine und mittlere Gewerbe nicht benachteiligen vom 09.10.2008’.
Hier kann man mitzeichnen, 5000 Stimmen sind benötigt. ca. 300 sind es schon.
So wie es momentan aussieht wird dieser Schwachsinn kommen. Die Annahme vieler kleiner Onlinehändler, dass sie hier von nicht betroffen sind, ist schlichtweg falsch. Jeder der gewerbsmäßig Waren in Umlauf bringt, und sei es auch nur ein einziger Verkauf, muß mit teuren Abmahnungen oder sogar mit mit einer
Strafe (es handelt sich hierbei um eine Ordnungswiedrigkeit) rechnen.
Und die Abmahnwelle wird kommen. Es giebt genug Anwälte die sich ein Zubrot verdienen möchten.
Noch kann es verhindert werden !!!!!
Es existiert bereits eine Petition im deutschen Bundestag.
Je mehr Onlinehändler sich dieser anschließen um so größer ist die Chance einer Änderung dieser absurden Verordnung.
Gebt einfach epetitionen.bundestag.de in eure Browserleiste ein, geht zu Petitionen in der Mitzeichnung sucht dort Abfallwirtschaft und schließt euch an.
Tja, was soll ich sagen , dann verkaufen alle bald die Verpackung extra oder geben Gratis dazu 🙂 Sommit willigt der Kunde ein das er den Karton zu eignen Verwendung braucht, oder?
Beispiel: Kassetenradio + Toller Karton Gratis XXX EUR
🙂
@Martin
Hab erstmal herzlich gelacht,aber mal im Ernst: Würde das funktionieren??
Die Idee ist einfach genial…..Streng genommen ist der Karton ein Bestandteil des verkauften Produkts und somit von der Regelung ausgenommen.
Unternehmen,die Verpackungen herstellen,müssen diese ja nun doch nicht selbst lizensieren,weil sie diese Verpackungen als Produkt verkaufen.
und unser gratis Karton zum Kassettenradio ist doch dann auch lizenzbefreit,oder?
@Frank
ich könnte mir vorstellen dass dann in deinem Gewerbeschein eine weitere Tätigkeit eingetragen musst: Handel mit Kartons … oder so ähnlich.
Somit könntest du theoretisch den Karton für 0,01 Euro verkaufen.
“Toller Karton verwendbar auch als Hamsterhaus oder Schmuckkästchen”
Falls meine Theorie funktioniren sollte, mach ich im Januar den Eintrag in Gewerbeschein. Ich denke es ist weniger Aufwand und Kosten als die Sache mit der Lizenz.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie darüber informieren, dass die von Ihnen dargestellten Informationen nicht mehr aktuell sind ! Ende Oktober 2008 hat der sog. LAGA-Ausschuss beschlossen, dass von Herstellern bzw. Händlern KEINE lizenzierten Verkaufsverpackungen verkauft werden dürfen.
Nachfolgend der Wortlaut des Beschlusses:
18. Warum nicht gleich „vorlizenzierte Kartons“ kaufen?
Weil dies nach aktueller Auslegung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung nicht möglich ist. Der LAGA-Ausschuss für Produktverantwortung (APV), hat Ende Oktober 2008 geregelt, dass alle Versandverpackungen, als Verkaufsverpackungen und nicht als „Serviceverpackungen“ eingestuft werden. Bei Serviceverpackungen könnten Sie die Lizenzierungspflicht auf den Lieferanten oder Hersteller übertragen. Das ist aber nach dieser Entscheidung nicht möglich. Wenn Ihnen jemand „lizenzierte Verpackungen“ anbieten sollte, sollten Sie ihn auf diese Entscheidung aufmerksam machen, damit Ihr Anbieter und Sie auch rechtssicher sind.
Darüber hinaus haben Sie folgende Vorteile:
-Sie haben einen eigenen Vertrag und eine Lizenznummer auf Ihren Namen.
-Sie sind in der IHK-Datenbank vermerkt, die zur Prüfung von stattlicher Seite verwenden wird.
-Sie können ein Logo oder Symbol auf Ihrer Homepage verwenden, dass Sie als Lizenznehmer eines Dualen Systems ausweist.
-Falls Sie in Importkartons oder gebrauchten Kartonagen versenden, brauchen Sie keinen zusätzlichen Vertrag für diese Verpackungen abzuschließen.
-Wenn Sie nicht nur an „Endkunden“ in Deutschland, sondern auch in das Ausland oder an „großgewerbliche Abnehmer“ versenden, brauchen Sie nur die von Ihnen errechnete „private Endkunde-Quote“ lizenzieren.
Die Auswahl der Lieferanten für Verpackungsmaterial ist nicht nur auf die Lizenzanbieter eingeschränkt. Sie können weiterhin überall günstig kaufen.
Mit freundlichen Grüßen
JK am 22.12.2008
An Jk
“Ende Oktober 2008 hat der sog. LAGA-Ausschuss beschlossen, dass von Herstellern bzw. Händlern KEINE lizenzierten Verkaufsverpackungen verkauft werden dürfen.”
Verstehe nicht, wenn dann wurde der VersandHändler eine
“NICHT LIZENZIERTE VERPACKUNG” verkaufen.
Irgendwie komm ich hier durcheinander.
Das macht doch kein Sinn eine LIZENZIERTE VERPACKUNG zu verkaufen.
Sehr geehrter Herr Köck,
danke für Ihre zutreffenden und richtigen Ergänzungen.
Ich wünsche allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Jahr 2009
Ich habe noch eine Frage zu der Aussage von Herrn Köck.
Kann es passieren, dass eine Abmahnung kommt, beim einbinden des Logos für die Beteiligung am Selbstentsorgersystem . Besteht dann nicht die Gefahr für “Werbung mit Selbstverständlichkeiten” ?
Mit freundlichen Grüssen
U.L.
Ich verstehe die ganze Hysterie über Abmanhngefahr nicht:
Es besteht weder Kennzeichnungspflicht über eine Lizensierung auf der eigenen Website oder in den AGB, noch ist es für die meisten Onlinehändler notwendig, die sogen. Vollständigkeitserklärung bei der IHK zu hinterlegen (wer hat schon über 50 to jährlich PPK-Verpackung?). Somit kann kein Mitbewerber ohne Weiteres feststellen, ob der Händler seiner Lizensierungpflicht etwa nicht nachgekommen ist.
Oder sehe ich das falsch?
Das sehe ich ganz genauso. Die alte VerpackV galt viele Jahre und war wegen der Hinweispflicht auf die (nun weggefallene) Option der Rücknahme durch den Händler m.E. sehr viel abmahnträchtiger. Nun ist es nicht mehr möglich, einen Händler abzumahnen, weil im Shop keine Hinweise vorhanden sind, denn die Hinweise sind mangels Wegfall der Rücknahmeoption nicht mehr erforderlich. Daher ist es m.E. sehr viel schwieriger, einen Konkurrenten abzumahnen, weil zunächst geprüft werden muss, ob dieser bei einem dualen System angeschlossen ist, was nur über einen Testkauf möglich ist. Aber auch ein solcher Kauf gibt keine abschließende Gewissheit darüber, ob die Verpackungen lizensiert sind, weil auch lizensierte Verpackungen nicht mit den Entsorger-Symbolen versehen werden müssen.
@Carsten: “…Daher ist es m.E. sehr viel schwieriger, einen Konkurrenten abzumahnen, weil zunächst geprüft werden muss, ob dieser bei einem dualen System angeschlossen ist, was nur über einen Testkauf möglich ist….”
Diese Prüfung ist eben N I C H T möglich, da auch auf den Verpackungen keine Kennzeichnungspflicht (mehr) besteht! Lediglich die zuständige IHK
k a n n ggf. eine Vollständigkeitserklärung unterhalb der Bagatellgrenzen vom Unternehmen verlangen.
@Ulli “Diese Prüfung ist eben N I C H T möglich, da auch auf den Verpackungen keine Kennzeichnungspflicht (mehr) besteht! ”
Deshalb schrieb ich ja auch im nächsten Satz: “Aber auch ein solcher Kauf gibt keine abschließende Gewissheit darüber, ob die Verpackungen lizensiert sind, weil auch lizensierte Verpackungen nicht mit den Entsorger-Symbolen versehen werden müssen.”
Hier ist nichtamtliche Lesefassung der ab dem 1.1.2009 geltenen Verordnung.
Der Staat sollte die Entsorgung von Verpackungen ( Papier, Kunsstoffe, alt Metall usw ) Bundesweit und nicht wie zur Zeit auf Ebene der Landkreise regeln. Der eine Landkreis hat Wertstoffhöfe, der andere Landkreis den gelben Sack und der andere Landkreis lässt es in der Müllverbrennungsanlage verheitzen. Würde man jedem Haushalt eine Blauetonne für Papier und eine weitere Tonne für Kunsstoffe zur Verfügung stellen, dann wäre diese Thema längst durch. Dosen könnten auf einem Schrottplatz verkauft werden und der Bio Abfall landet auf dem Kompost oder in der Grünentonne.
Im übrigen gibts es mittlerweile ein Urteil in Baden-Würrtemberg, in dem ein Landkreis vor Gericht durch geboxt hat, dass der Papiermüll eines Privathaushaltes dem Landkreis gehört und somit nicht von einem privaten Entsorgungsbetrieb eingesammelt werden darf, obwohl dieser zuerst die Blauetonne eingeführt hat.
Wir Versandhändler verpacken unsere Ware nicht in radioaktive Verpackungen sondern in Kartons, die wir nicht selbst Herstellen oder aus China importieren, sondern in Deutschland einkaufen. Zu dem sollte man nicht vergessen, das Altpapier oder Kunsstoffe nicht teuer entsorgt werden, sondern es handelt sich hierbei wieder um einen Rohstoff der für gutes Geld weiter verkauft wird.
Ich verschicke ca. (höchstens) 30 kleinere Pakete bzw. Päckchen im Jahr. Verdient habe ich an meiner Kunst sowieso nicht mehr viel. Und da soll ich jetzt so ca. 75,- Euro bezahlen (mehr, als die Verpackung überhaupt kostet)? Gibt es keine Ausnahmen/Schlupflöcher.
🙁
@Papermoon: Schlupflöcher gibt es keine, jedoch eklatante Preisunterschiede bei den Anbietern. Der eine bietet Pauschalpakete für Großversender an und kassiert z.B. die genannten 75.- Euro. Andere Anbieter sind auf Kleinstmengen spezialisiert und kassieren einen Bruchteil dessen. Ein gutes Beispiel ist die Firma reclay. Die 30 Kartons werden hier pro Jahr nur rund 5€ kosten (und das ist sehr großzügig gerechnet), eine Pauschale fällt gar nicht an. Vergleichen lohnt sich also, denn die Preisunterschiede betragen gerade bei Kleinstmengen teils bis zu 3000% (Klingt nach einem Witz, ist aber traurigerweise keiner).