Neuregelungen für europäischen OnlinehandelAls Ergebnis der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz und der Konsultation über die Fernabsatzrichtlinie (FARL) hat die Europäische Kommission am 8.10.2008 einen Vorschlag für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher (VRRL-E) vorgelegt. Als Nachfolgerichtlinie der FARL hat der VRRL-E erhebliche Auswirkungen auf den Onlinehandel.

In unserer vierteiligen Serie informieren wir Sie umfassend über die geplanten Neuregelungen.

Update 23.06.2011: Verbraucherrechterichtlinie beschlossen.

In den ersten drei Teilen dieser Serie hatten wir bereits über die Entstehungsgeschichte und den Anwendungsbereich des neuen Richtlinienentwurfes, sowie über die Definitionen und Informationspflichten für alle Verbraucherverträge und die Fristen und Ausübung des Widderufsrechts berichtet.

Lesen Sie heute in Teil 4 über: Weitere wichtige Änderungen im Verbraucherschutzrecht (Verbrauchsgüterkaufrecht und AGB-Recht) und unser Fazit zu den geplanten Neuregelungen.

Weitere wichtige Änderungen

Weitere wichtige Änderungen im für Onlinehändler relevanten Verbraucherrecht (Verbrauchsgüterkaufrecht und AGB-Recht) sind:

  • einheitliche Regelung der Gefahrtragung zu Lasten der Gewerbetreibenden (wie schon bislang in §§ 474 Abs. 2, 357 Abs. 2 S. 2 BGB), jedoch nicht, wenn der Verbraucher die Inbesitznahme der Waren pflichtwidrig hinauszögert (Art. 23 VRRL-E)
  • der Gewerbetreibende kann bei Lieferung mangelhafter Waren zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung wählen (Art. 26 Abs. 2 VRRL-E, anders als derzeit in § 439 Abs. 1 BGB (Wahlrecht auf Seiten des Käufers) geregelt)
  • Einführung einer Pflicht des Verbrauchers, binnen einer Frist von zwei Monaten nach Ablieferung die Mangelhaftigkeit der Ware zu rügen (Rügefrist, Art. 28 Abs. 4, Erwägensgrund 43 VRRL-E)
  • Produkte dürfen nicht automatisch in den Warenkorb gelegt werden, so dass der Verbraucher, wenn er sie nicht wünscht, entfernen müsste (Art. 31 Abs. 3, Erwägensgrund 47 VRRL-E)
  • Einführung von Listen mit Klauseln, die unter allen Umständen als missbräuchlich gelten (Art. 34, Anhang II VRRL-E) und Klauseln, deren Missbräuchlichkeit vermutet wird (Art. 35, Anhang III VRRL-E); diese Listen können von der Europäischen Kommission geändert werden (Art. 39 Abs. 2 VRRL-E).

Fazit

Die vorgeschlagenen Neuregelungen sind aus Unternehmersicht überwiegend begrüßenswert.

  • Positiv hervorzugeben ist etwa das angestrebte Vollharmonisierungsprinzip, das es Händlern überhaupt erst ermöglicht, mit vertretbarem Aufwand rechtlich korrekt Verbraucher in allen europäischen Mitgliedsstaaten zu beliefern.
  • Erfreulich sind auch die reduzierten Informationspflichten und die Möglichkeit, bei bestimmten technischen Zwängen vereinfacht darauf hinzuweisen. Es bleibt zu hoffen, dass die avisierte Dreimonatsfrist als Maximalfrist für die Ausübung des Widerrufsrechtes bei rechtlichen Fehlern nicht durch nationale Vorschriften umgangen wird.
  • Begrüßenswert sind die klaren Regelungen zu Hin- und Rücksendekosten, die nun in einem gerechten Verhältnis stehen, zum Wertersatz sowie zur Rücksendfrist des Verbrauchers und dem etwaigen Zurückbehaltungsrecht des Gewerbetreibenden.

An der Realität vorbei geht das neue Standard-Formular für die Widerrufserklärung, erforderlich wäre stattdessen eine Standard-Belehrung gewesen.

Katastrophal ist, dass die Kommission sich in einer der dringlichsten Fragen, nämlich in welchen Fällen Produkte vom Widerrufsrecht ausgenommen sind, um eine politische Entscheidung gedrückt hat und statt dessen mit einer neuen Ausnahme für Wein offenbart, dass die Ausnahmen nichts mit Gerechtigkeit zu tun haben, sondern einzig und allein Lobbyistenwerk sind. Hier bleibt zu hoffen, dass das Europäische Parlament diesen Fehler noch korrigiert.

Angesichts erster kritischer Stellungnahme des BMJ und des vzbv zum Vollharmonisierungsprinzip ist fraglich, ob sich dieses im Europäischen Rat durchsetzen wird. Bis die Richtlinie in Kraft tritt, werden jedenfalls noch ein paar Jahre vergehen. (cf)

Trusted Shops Mitglieder erhalten exklusiv im Mitgliederbereich das 15seitige Premium-Dokument  “Wichtige Änderungen für Onlinehändler durch den neuen Vorschlag für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher”

Update: Richtlinie verabschiedet

Das Europaparlament hat in seiner Sitzung am 23.6.2011 einen zwischen Parlament und Rat gefundenen Kompromiss als Richtlinie über die Rechte der Verbraucher verabschiedet. Nachdem der Rat diesem Text noch formell zustimmen muss, haben die Mitgliedstaaten dann 2 Jahre Zeit, die neuen Regelungen in ihr nationales Recht umzusetzen.

Neben der Vereinheitlichung der Widerrufsfrist auf 14 Tage, wird nun festgeschrieben, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufes immer die Rücksendekosten zu tragen hat, wenn er hierüber vom Unternehmer informiert worden ist.

Inhalt dieses Dokumentes:

  1. Entstehungsgeschichte
  2. Zusammenfassung von vier Richtlinien
  3. Problem: Rechtszersplitterung
  4. Lösung: Vollharmonisierung
  5. Regelungszwecke
  6. Anwendungsbereich
    a) Verbraucher
    b) Gewerbetreibender
    c) Kein organisiertes Fernabsatzsystem
    d) Ausnahme für touristische Dienstleistungen
  7. Definitionen
    a) Textform
    b) Versteigerung
    c) Öffentliche Versteigerung
    d) Vermittler
  8. Informationspflichten für alle Verbraucherverträge
  9. Reduzierung der Menge der Informationen
    a) Weggefallene Informationen
    b) Erleichterungen bei Versandkostenangaben
    c) Keine Fristverlängerung bei Pflichtverletzung
  10. Erleichterte Informationspflichten im Fernabsatz
    a) Weniger Informationen
    b) Zweistufigkeit
    c) „Sprechende Links“ genügen
    d) Bestätigung in Textform
  11. Dauer und Beginn der Widerrufsfrist
  12. Fristverlängerung bei Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht
  13. Ausübung des Widerrufsrechtes
    a) Standard-Widerrufs-Formular
    b) Widerruf über Website
  14. Rückabwicklung des widerrufenen Vertrages
    a) Unternehmer trägt Hinsendekosten
    b) Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers
    c) Rücksendefrist für den Verbraucher
    d) Verbraucher trägt Rücksendekosten
    e) Verbraucher haftet für Wertverlust
  15. Ausnahmen vom Widerrufsrecht
    a) Keine Regelung für Hygieneprodukte und Arzneimittel
    b) Streichung der Ausnahme „zur Rücksendung nicht geeignet“
    c) Weitgehend unveränderter Ausnahmenkatalog
    d) Neues Lobbyistenwerk
  16. Weitere wichtige Änderungen
  17. Fazit

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