In letzer Zeit sind wieder vermehrt Abmahnungen mit der Begründung ausgesprochen worden, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung vorhanden ist. Das OLG Frankfurt hatte 2004 einmal entschieden, dass dies unzulässig und irreführend sei, weil der Verbraucher nur in "Textform" widerrufen kann. Das LG Lübeck hat nun mit Urteil v. 22.04.2008 (11 O 9/08) entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung unkritisch sei. Weiterhin entschied das Gericht zu Informationspflichten bei eBay und zu Versandkostenangaben bei internationalem Versand.
Lesen Sie mehr über die Entscheidung des LG Lübeck zu Telefonnummer, Informationspflichten eines eBay-Anbieters und Auslandsversandkosten.
Im entschiedenen Fall stritten zwei eBay-Anbieter um Unterlassungsansprüche aus einem Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin hat gegen den Beklagten eine Unterlassungsverfügung erwirkt, in der dem Beklagten untersagt wird:
Bei den einzelnen von dem Verfügungsbeklagten angebotenen Artikeln fehlten auf den entsprechenden Angebotsseiten die aufgezählten Angaben. Diese werden durch Verlinkung auf weitere Internetseiten zu den Ebay-AGBs angeboten.
Das LG Lübeck hat entschieden, dass die Angabe der Telefonnummer des Widerrufsempfängers im Rahmen der Widerrufsbelehrung über das Rückgaberecht vorliegend keinen Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin begründet.
„Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechtes nicht zu beeinträchtigen, darf die Belehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufserklärung kann die Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufserklärung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht erlaubt.“
Im vorliegenden Fall bestehe die Gefahr nach Ansicht des LG Lübeck jedoch nicht, denn der Beklagte in der Widerrufsbelehrung zuvor klarstelle, dass der Widerruf respektive das Rückgabeverlangen in Textform zu erfolgen hat. Vorliegend eröffne die Telefonnummer dem Verbraucher nur die Möglichkeit, ohne weitere Suche bei dem Verfügungsbeklagten weitere Informationen zur Rücksendung einzuholen.
Hierbei verweist das Gericht auf den Beschluss des KG Berlin v. 7.9.2007 (5 W 266/07). Unter diesen Umständen sei jedem Verbraucher klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechtes selbst verhelfen, sondern nur zu Rückfragen zu Durchführung der Rücksendung der Waren erleichtern sollte.
Anders hatte 2004 das OLG Frankfurt a.M. entschieden, auf das sich viele abmahnende Rechtsanwälte berufen. Demnach sei die Nennung einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung stets irreführend. Die Rechtsprechung ist mit der Entscheidung nun nicht mehr so eindeutig wie bislang.
Außerdem hat das LG Lübeck die Ansicht vertreten, dass der Klägerin hinsichtlich des „Versand: an weltweit“ kein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verb. mit 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 PAngV wegen fehlender Informationen über die Höhe der Versandkosten in das Ausland zustehe.
Regelmäßig würden die Interessen des Käufers zwar ernstlich betroffen, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen könnten. Vorliegend gehe es aber um einen besonders gelagerten Ausnahmefall, so das Gericht.
„Der Verfügungsbeklagte wendet sich mit seinem Angebot in aller erste Linie an Inländer. Daran ändert auch nichts, dass die Internetadresse „www-ebay.de“ auch aus dem Ausland zu erreichen ist und dass dort auch aus dem Ausland gehandelt und gekauft werden kann. ...
Da der Verfügungsbeklagte somit allenfalls mit einer geringen Nachfrage rechnen kann, wäre eine gesonderte Preisaufstellung im voraus für jede Ware und für jedes Land mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, zumal auch der Platz auf den Internetseiten begrenzt ist. ...“
Zu diesem Thema hatte neulich das LG Berlin entschieden, dass fehlende Auslandsversandkosten unabhängig vom Umsatz kein Bagatellverstoß seien.
Ferner hat das LG Lübeck entschieden, dass die Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz sowie gegen die Verpackungsordnung keinen entsprechenden Unterlassungsanspruch begründen, da es sich dabei um bloße Bagatellverstöße im Sinne von § 3 UWG handele:
„Vorliegend ist nicht nachzuvollziehen, dass durch das Fehlen der exakten Materialangaben der verkauften Ware sowie eines Hinweises auf Rücknahmepflichten von Verpackungsmaterial bei einem Ebay-Shop der Größe des Verfügungsbeklagten der Verbraucher überhaupt in irgendeiner Weise beeinflusst wird, und wenn dann, ist diese Beeinflussung maginaler Art, unerheblich und hat keinen erheblichen Wettbewerbsvorsprung zur Folge.“
Das LG Lübeck hat schließlich entschieden, dass der Verfügungsbeklagte seinen Informationspflichten zum Vertragsschluss gem. §§ 312 c, e, BGB i. V. m. § 3 BGB-InfV sowie nach §§ 5, 6 TDG nicht verletzt habe, da die eBay-AGB auch in Verträgen zwischen Käufern und Verträgen der eBay-Mitglieder untereinander gelten und entsprechende Informationen beinhalteten.
Der Angabe der nach diesen Vorschriften erforderlichen Informationen sei bei einem Internetauftritt dann Genüge getan, wenn diese über leicht erkennbare Links unmittelbar erreichbar sind.
Ebenso hatte kürzlich das LG Frankenthal in einem vergleichbaren Fall (Urteil v. 14.02.2008, 2 HK.O 175/07) entschieden. Demnach müsse ein Händler, der über eBay seine Waren zum Verkauf anbietet, eigene Kundeninformationen zu den technischen Schritten des Vertragsschlusses, Vertragstextspeicherung etc. nicht erteilen, weil der potentielle Kunde sämtliche der genannten Informationen als Mitglied bei eBay über die eBay-AGB und den Bestellprozess dort erlange:
„Die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, sind in §§ 10, 11 der eBay-AGB erläutert, und die Speicherung des Vertragstextes ergibt sich aus § 2 der betreffenden AGB.
Das Erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern bei Bestellungen ist bei der Sofort-Kaufen-Option dadurch gewährleistet, dass der Kunde vor dem wirksamen Kauf eine Übersichtsseite zur Kontrolle angezeigt bekommt, mit deren Hilfe er alle Einzelheiten der Bestellung kontrollieren und den Bestellvorgang ggfs. abbrechen kann. ...“
Anders hatte in dieser Frage jedoch das LG Leipzig entschieden. Auch in Sachen Textilkennzeichung und Verpackungsverordnung nehmen andere Gerichte regelmäßig keinen Bagatellverstoß an, so dass die Entscheidung des LG Lübeck mit äußerster Versicht zu genießen ist. (cf)
Siehe auch hier im Blog: