Ein Themenkomplex, der Shopbetreibern immer wieder Kopfzerbrechen bereitet, ist die Gestaltung des Widerrufsrechts. Mit den Formulierungen hierzu kann man leicht vieles falsche machen, wie unser Prüfungsalltag immer wieder zeigt. Die bekannten Folgen können Abmahnungen oder Nachteile wie eine Verlängerung der Widerrufsfrist des Käufers sein.
Was sind häufige Fehler beim Widerrufsrecht und wie umgeht man sie?
In den vorangegangenen Teilen dieser Serie haben wir bereits die Themen Anbieterkennzeichnung, rechtliche Fehler beim Versand von Kunden-Newslettern, Produktbeschreibungen und Preistransparenz und Lieferung und Zahlung behandelt. Im heutigen, fünften Beitrag dieser Serie wenden wir uns nun dem Widerrufsrecht zu. In diesem Zusammenhang haben wir einmal ausgewertet, was Shopbetreiber häufig falsch machen. Das Beste dabei: Wir geben Ihnen direkt den passenden Tipp, wie Sie diese Fußangeln umgehen können.
Hier sind also 5 häufige Fehler beim Widerrufsrecht:
Möchten Sie das Widerrufsrecht jedem Kunden, also auch gewerblichen Kunden anbieten? Häufig differenziert der Text in den AGB nicht, so dass auch gewerbliche Kunden ein Widerrufsrecht haben. Dies können Sie durch einen klarstellenden Zusatz über der Widerrufsbelehrung vermeiden. Unser Tipp: Ein zusätzliches Auswahlfeld im Bestellverlauf „Ich bestelle als Unternehmer" kann Klarheit über den Charakter der Bestellung schaffen.
Häufig werden das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) und das Rückgaberecht (§ 356 BGB) vermischt, oder es finden sich unterschiedliche Formulierungen in AGB, FAQ, Informationsseiten, Bestellverlauf, E-Mail etc. Dies ist abmahngefährdet und führt zu einer Verlängerung der Rückgabefrist für den Kunden. Unser Tipp: Überprüfen Sie also Ihre Formulierungen auf Widersprüche.
Die möglichen Ausnahmen sind in § 312d Abs. 4 BGB abschließend geregelt, d.h. können nicht beliebig erweitert werden, wenn die Rücknahme der Ware wirtschaftlich unzumutbar erscheint. Unser Tipp: Überprüfen Sie, ob in Ihrem Portfolio Artikel enthalten sind, bei denen das Widerrufsrecht nicht besteht und weisen Sie in diesem Fall hierauf hin.
Wenn Ihre Kunden die Rücksendekosten übernehmen sollen, muss die sog. "40-EUR-Klausel" wirksam vertraglich vereinbart werden, d.h. der Kunde trägt nicht automatisch die Kosten. Unser Tipp: Beim Rückgaberecht ist die Verwendung der 40-EUR-Klausel nicht möglich. Nutzen Sie also nicht das Rückabe-, sondern das Widerrufsrecht, sofern Sie von der Abwälzung Gebrauch machen wollen.
Wenn Sie Änderungen an dem amtlichen Muster des Bundesjustizministeriums zum Widerrufsrecht vornehmen, haben Sie keine Rechtssicherheit mehr. Unser Tipp: Da eine vollständige, korrekte und transparente Belehrung bei der derzeitigen Gesetzeslage auf eigene Faust so gut wie unmöglich ist, empfehlen wir die Verwendung des amtlichen Musters, das zum 1. April 2008 korrigiert wurde.
Die Tipps sind auch als unser Gastbeitrag in der Internet World Business veröffentlicht worden. Sie sind ein Auszug aus dem Trusted Shops Praxishandbuch.
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