Das Bundesjustizministerium hat den mit Spannung erwarteten Referentenentwurf zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vorgelegt. Demnach wird nicht nur das Widerrufsmuster als formelles Gesetz gefasst, sondern auch die Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-Verkäufern bei Widerrufsfrist und Wertersatz aufgehoben.
Lesen Sie unsere vierteilige Serie über den neuen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums. Im Teil 4: Geplante Musterbelehrungen ab Oktober 2009.
In einer 4-teiligen Serie informieren wir Shopbetreiber umfassend über die geplanten Änderungen. Die Themen der Beiträge im Überblick:
- Hintergrund zum neuen Gesetzentwurf
- 14tägige Widerrufsfrist und Wertersatz bei eBay
- Unangreifbares Belehrungsmuster mit Gesetzesrang
- Geplante Musterbelehrungen ab Oktober 2009
Trusted Shops Mitglieder erhalten den Entwurf und die Begründung des Bundesjustizministeriums sowie eine Gegenüberstellung der geltenden und geplanten Vorschriften exklusiv im Mitgliederbereich.
Geplantes neues Muster ab 2009
Die ab Oktober 2009 (nicht 2008!) geltenden Musterbelehrungen sollen nach derzeitigem Entwurfsstand (17. Juni 2008) so aussehen (Erster Referentenentwurf! Kein geltendes Recht!):
Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB-E) – Muster für die Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] (2) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (3). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] (2).
Der Widerruf ist zu richten an: (4)
Widerrufsfolgen (5)
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. (6) gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. (7) [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. (8) Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] (9) Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] (2) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] (2), für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise (10)
Finanzierte Geschäfte (11)
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (12)
Gestaltungshinweise:
(1) Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis (8) einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.
(2) Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.
(3) Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die
aa) Lieferung von Waren: „, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)“;
bb) Erbringung von Dienstleistungen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss“; in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;
d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „, jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;
e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § 2 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben“.
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).(4) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.(5) Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
(6) Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB sind die Wörter „von uns“ einzufügen.
(7) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“(8) Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.
(9) Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“(10) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“
Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.
Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.“
Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.(11) Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:
„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.“
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“(12) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.
(Erster Referentenentwurf! Kein geltendes Recht!)
Anlage 2 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB-E) – Muster für die Rückgabebelehrung
Rückgabebelehrung
Rückgaberecht
Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [14 Tagen] (1) durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z. B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware (2). Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: (3)
(4)
(5)Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. (6) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.
Finanziertes Geschäft (7)
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (8)
Gestaltungshinweise:
(1) Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 6 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Rückgabebelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.
(2) Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „und auch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB): „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;
d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“.
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).(3) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.(4) Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
„Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, die die Ware bei Ihnen abholt.“(5) Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
„Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“(6) Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.
(7) Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:
„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein.Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch und widerrufen Sie Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.“
(8) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Rückgabebelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.
Umsetzung der Pläne wären wünschenswert
Abzuwarten bleibt, ob sich der Referentenentwurf durchsetzt. Aus unserer Sicht wäre damit eine entscheidende Verbesserung der Rechtslage für den Onlinehandel verbunden. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 22. August 2008. Im Anschreiben des Bundesjustizministeriums heißt es dazu, dies sei dem Umstand geschuldet, dass wegen der Bundestagswahl im nächsten Jahr eine Einhaltung der Umsetzungsfristen einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch vor der Sommerpause 2009 erfordert. Das Inkrafttreten der Neuregelungen ist dann für den 31. Oktober 2009 geplant.
Trusted Shops Mitglieder erhalten den Entwurf und die Begründung des Bundesjustizministeriums sowie eine Gegenüberstellung der geltenden und geplanten Vorschriften exklusiv im Mitgliederbereich. Sagen Sie uns Ihre Meinung! Wir werden Ihre Anregungen und Kritik in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf berücksichtigen.
Lesen Sie alle Teile unserer 4-teiligen Serie zum Thema:
- Hintergrund zum neuen Gesetzentwurf
- 14tägige Widerrufsfrist und Wertersatz bei eBay
- Unangreifbares Belehrungsmuster mit Gesetzesrang
- Geplante Musterbelehrungen ab Oktober 2009
Zur Historie:
- Neue Muster-Widerrufsbelehrung tritt zum 1. April 2008 in Kraft
- F.A.Z.-Gastbeitrag: Internethändler erhalten mehr Rechtssicherheit
- Antwort der Bundesregierung auf die FDP-Anfrage “Rechtssicherheit im Internethandel”
- FDP hakt in Sachen Muster-Widerrufsbelehrung erneut bei der Bundesregierung nach
- Spiegel berichtet über Widerrufsmuster: “Vage Hoffnung für Shops”
- Neue Muster-Widerrufsbelehrung kommt im ersten Quartal 2008
- Endlich Rechtssicherheit im Fernabsatz durch die neue Muster-Widerrufsbelehrung?
- Heiß diskutiert in den Medien: Muster zur Widerrufsbelehrung
- “Textmonster”: Spiegel berichtet über Entwurf zur Muster-Widerrufsbelehrung
- Kein Scherz: Neue Muster-Widerrufsbelehrung soll 4 DIN A4 Seiten lang werden
- Vier Landgerichte entscheiden: Die amtliche Musterwiderrufsbelehrung ist wirksam
- E-Commerce-Recht: Licht am Ende des Widerrufs-Tunnels
- Warum Frau Zypries die Musterwiderrufsbelehrung korrigieren sollte
- DIHK finanziert neuen Musterprozess zur Wirksamkeit der Musterbelehrung
- BGH fällt immer noch keine Entscheidung zur Musterwiderrufsbelehrung
- Sachsen-Anhalts Justiz rasselt in eBay-Falle – Abmahnung und peinliche Reaktion
- OLG Köln: Widerrufsfrist bei eBay und Wirksamkeit der Muster-Widerrufsbelehrung
- BGH verhandelt zur Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung
- Bundesjustizministerium plant mehr Rechtssicherheit für Internet-Händler
- Widerrufsrecht: Abmahnung des amtlichen Musters – Was tun?
- BGH: Widerrufsbelehrung muss auch über Rechte des Verbrauchers aufklären
- BGH stärkt amtliche Muster-Widerrufsbelehrung
- OLG Hamm: Muster-Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig
- Ist die Muster-Widerrufsbelehrung noch zu retten?
- FDP beantragt Überarbeitung der Muster-Widerrufsbelehrung
- Justizministerium hält Muster-Widerrufsbelehrung für abmahnsicher
- Bundesregierung hält Muster-Widerrufsbelehrung für wirksam
- FDP fordert Korrekturen beim Widerrufsrecht im Internethandel
- LG Flensburg: Muster-Widerrufsbelehrung und Wertersatzklausel wirksam
- LG Münster: Muster-Widerrufsbelehrung hat Gesetzesrang
- F.A.Z.: Der Internethandel ist ein rechtliches Minenfeld
- Urteil: Vorgabe des Justizministeriums zum Widerrufsrecht rechtswidrig
- FAQ zur amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung
- LG Halle: Muster-Widerrufsbelehrung ist rechtswidrig
- Urteil LG Stuttgart: Abweichen von Muster-Widerrufsbelehrung
Schon ganz gut. Wenn jetzt nur noch zwei winzige Punkte beachtung finden könnten:
1. Diese absurde 40,-EUR Regelung sollte wegfallen. Und damit geht der nächste Punkt einher:
2. Es muss dem Händler die Möglichkeit gegeben werden, keine unfreien Sendungen annehmen zu müssen. Sprich: Die Rücksendung darf ruhig auf Kosten des Kunden gehen. Umfragen und Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass dieses auch bei Kunden kein Problem darstellt.
Das wäre es schon.
Was unbedingt noch rein müsste wäre dass der Händler dem Kunden eine Versandart vorgeben können muss, wenn er schon die Kosten und das Risiko zu tragen hat. Es kann doch nicht wahr sein dass ein Kunde teure Ware einfach als Päckchen zurücksendet obwohl der Händler die Kosten für einen versicherten Paketversand übernimmt. Geht das Päckchen verloren bleibt der Händler auf seinem Schaden sitzen.
Zwei Problempunkte sehe ich, wo das nationale Recht deutlich über das hinausgeht, was die Ferabsatzrichtlinie vorschreibt:
1. Tragung der Rücksendekosten
Es ist dem Verbraucher, der bequem von zu hause aus bestellt wohl zuzumuten, wenigstens die Rücksendekosten zu tragen.
Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass der Unternehmer Risiko für den Hin- und Rückversand der Ware, die dabei anfallenden Kosten und auch noch das Zahlungsrisiko tragen soll.
Jeder Konsument der in ein Warenhaus fährt um dort einzukaufen muss seine Spritkosten, Parkgebühren usw. gleichfalls selbst tragen. Bei Nichtgefallen ist er auf das Wohlwollen des Unternehmens hinsichtlich Rücknahme und Umtausch angewiesen. Und das Wichtigste: Bei nicht vorhandener Ware kann er seine vergeblichen Auslagen (Anreisekosten) auch nicht vom Unternehmen ersetzt verlangen.
Es wäre also nur sachgerecht, den Verbraucher an zumindest einem Transportweg zu beteiligen. Dies kann der Hin- oder auch der Rückversand sein.
Es ist aber nicht nachvollziehbar begründbar, dass der Online-Händler beide Kosten tragen muss.
2. Länge der Widerrufsfrist
Eine kürzere Widerrufsfrist / Rückgabefrist wäre durchaus in beiderseitigem Interesse. Bei Erhalt kann der Verbraucher durchaus sofort entscheiden, ob er die Ware behalten will oder nicht. Ein siebentägiges Widerrufsrecht wie in Österreich und wäre dabei völlig ausreichend.
Ein zwingender Grund für ein längeres Widerrufsrecht ist nicht erkennbar.
Längere Fristen führen eher dazu, dass der Verbraucher die rechtzeitige Rücksendung vergisst, da er ja vom Gefühl her “noch genug Zeit hat”.
Gut und schön, wen muss man anschreiben, dass unsere Wünsche Beachtung finden? Ich glaube zwar nicht, dass es klappt, aber immerhin muss doch irgendwie über irgendjemanden nach “oben” dringen, dass dieses Dinge sind, die dem kleinen Händler auf den Nägeln brennen.
Ist so vorab schon die Zeit, eine Petition einzureichen? Das geht ja schon sehr bequem online:
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a02/index.html
Mit den Versandkosten sollte wirklich endlich geregelt und der deutsche Sonderweg beendet werden. Die jetzige Situation ist einfach nicht mehr tragbar mit diesem “Kompromiss” 40 Euro. Auch die Ausweitung der Kulanz auf unfreie Rücksendungen durch Richterrecht ist ja ein Ausfluss der heutigen rechtlichen Lage.
Daher bin ich dafür, dass die Hinsendekosten vom Verkäufer getragen werden samt dem Wegerisiko. Dagegen kann man sich schließlich bei jedem Paketschieber versichern. Die Rücksendekosten bei Widerruf trägt der Käufer. Auch er trägt das Beförderungsrisiko. Wenn die Ware auf dem Transportweg untergeht gibt es kein Geld. Auch der Käufer kann sich gegen das Risiko entsprechend versichern. So hat der Käufer die Wahl, ob er besondern günstig versenden will (Päckchen) oder sicher (Paket).
Eine Abwälzung der kompletten Hin- und Rücksendekosten auf den Käufer halte ich nicht für zielführend. Es würde die jetzige Situation nur umdrehen. Es würde dann halt von den Käufern vermehrt gegen die Hinsendekosten geklagt. Denn man kann bei einer solchen Regelung davon ausgehen, dass es bestimmte Verkäufer versuchen werden die Hinsendekosten über das übliche Maß anzuheben. Daher Teilung der Kosten und beide Seiten werden aus wirtschaftlichem Interesse bemüht sein, die Versandkosten so gering wie möglich zu halten.