14 Tage Widerrufsfrist und Wertersatz bei eBay - Neuer Gesetzentwurf (Teil 2)

14tägiges Widerrufsrecht und Wertersatz bei eBayDas Bundesjustizministerium hat den mit Spannung erwarteten Referentenentwurf zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vorgelegt. Demnach wird nicht nur das Widerrufsmuster als formelles Gesetz gefasst, sondern auch die Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-Verkäufern bei Widerrufsfrist und Wertersatz aufgehoben.

Lesen Sie unsere vierteilige Serie über den neuen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums. Im Teil 2: 14tägige Widerrufsfrist und Wertersatz bei eBay.

In einer 4-teiligen Serie informieren wir Shopbetreiber umfassend über die geplanten Änderungen. Die Themen der Beiträge im Überblick:

  1. Hintergrund zum neuen Gesetzentwurf
  2. 14 Tage Widerrufsfrist und Wertersatz bei eBay
  3. Unangreifbares Belehrungsmuster mit Gesetzesrang
  4. Geplante Musterbelehrungen ab Oktober 2009

Trusted Shops Mitglieder erhalten den Entwurf und die Begründung des Bundesjustizministeriums sowie eine Gegenüberstellung der geltenden und geplanten Vorschriften exklusiv im Mitgliederbereich.

Das neue Widerrufsrecht 

Ganz erhebliche Änderungen erfährt der § 355 BGB, der das Widerrufsrecht für alle Verbrauchergeschäfte zentral regelt. Dieser Paragraf wird neu strukturiert. Absatz 1 soll zukünftig nur noch das Recht zum Widerruf und seine Ausübung regeln. Absatz 2 wird sich mit der Länge der Widerrufsfrist befassen. Absatz 3 regelt den Beginn der Widerrufsfrist und Absatz 4 das Erlöschen des Widerrufsrechtes. Die Neustrukturierung macht die Norm übersichtlicher. Zudem wird hier die neue 14tägige Frist auch für eBay-Verkäufe festgeschrieben.

Wenn sich das Bundesjustizministerium mit seinem Referentenentwurf durchsetzt, soll § 355 BGB-E ab Oktober 2009 wie folgt lauten:

„(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichtet werden darf.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.“

14 Tage statt 2 Wochen Widerrufsrecht 

Zunächst wird es statt „zwei Wochen“ (auch in der Widerrufsbelehrung) künftig also „14 Tage“ heißen, womit die Formulierung an die in der Verbraucherkreditrichtlinie und der Richtlinie 2002/65/EG angepasst wird, ohne dass sich in der Sache Änderungen ergeben.

Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Entwurfes beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB-E entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Diese Regelung entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisher geltenden § 355 Abs. 2 Satz 1. Die an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu stellenden Anforderungen sind zukünftig in § 360 Abs. 1 BGB-E ausführlich geregelt. Dies ermöglicht eine deutliche Kürzung des Absatzes 2 Satz 1.

Gleiches Recht für alle: Widerrufsfrist 14 Tage auch bei eBay

Die entscheidenden Änderungen finden sich in dem geplanten § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB-E. Damit will das Bundesjustizministerium die Rechtslage bei eBay-Verkäufen der Rechtslage bei Verkäufen über Online-Shops anpassen, weil es keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gibt.

Hierzu heißt es in der ausführlichen Begründung:

„§ 355 Abs. 2 Satz 2 ordnet an, dass bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichsteht, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-E über das Widerrufs- oder Rückgaberecht unterrichtet hat.

Diese neue Regelung trägt den Umständen bei Internetauktionen Rechnung. Die überwiegende Rechtsprechung (KG, MMR 2007, 185, 186; NJW 2006, 3215, 3217; ebenso OLG Hamm, ZIP 2007, 824, 825; a. A. LG Paderborn, MMR 2007, 191; LG Flensburg, MMR 2006, 686, 687) sieht eine lediglich auf einer Internetseite zur Verfügung gestellte Belehrung nicht als eine solche in Textform an, was bei Internetauktionen regelmäßig dazu führt, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt.

Da es sich bei Angeboten über eine Internetauktionsplattform bereits um rechtlich verbindliche Angebote handelt, wohingegen ein Angebot in einem „normalen“ Internetshop lediglich als invitatio ad offerendum anzusehen ist, hat der Unternehmer (meist aus technischen Gründen) keine Möglichkeit, den Verbraucher spätestens bis Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht in Textform zu belehren. Die Auktion endet durch Zeitablauf; erst dann (also nach Vertragsschluss) weiß der Unternehmer, wer sein Vertragspartner geworden und damit zu belehren ist.

Die erst nach Vertragsschluss in Textform erfolgte Widerrufsbelehrung führt zu einer verlängerten Widerrufsfrist von einem Monat. Bei „normalen“ Internetshops kommt der Vertrag erst durch Annahme der Verbraucherbestellung seitens des Unternehmers zustande. Deshalb hat der Unternehmer ohne Weiteres die Möglichkeit, den Verbraucher noch bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren, indem er etwa die Belehrung zusammen mit seiner Annahmeerklärung per E-Mail an den Verbraucher verschickt.

Die unterschiedliche Behandlung von Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen, die sich in einem „normalen“ Internetshop vollziehen, beruht ausschließlich auf der rechtlichen Konstruktion des Vertragsschlusses. Unterschiede in der Sache bestehen nicht.

Deshalb stellt § 355 Abs. 2 Satz 2 zukünftig bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-E zuvor über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht unterrichtet hat. Damit ist sichergestellt, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in jedem Fall über sein Widerrufsrecht informiert werden muss, wenn die Widerrufsfrist 14 Tage betragen soll.“

Diese Gleichstellung hatte u.a. auch Trusted Shops in einer gemeinsamen Stellungnahme mit der Verbraucherkommission Baden-Württemberg und dem DIHK gefordert.

Als „unverzüglich“ gilt nur eine Belehrung, die unmittelbar nach dem Kauf per E-Mail verschickt wird und nicht eine Belehrung, die ein paar Tage nach dem Kauf zusammen mit der Warenlieferung erfolgt, wie sich aus dem neuen § 355 Abs. 2 S. 3 und 4 BGB-E und aus der Begründung ergibt.

Die nun in § 355 Abs. 2 S. 3 BGB-E geregelte Monatsfrist soll nur noch dann greifen, wenn die Textformbelehrung nicht entweder „bei“ oder „unverzüglich nach“ Vertragsschluss mitgeteilt wird. § 355 Abs. 2 Satz 4 BGB-E stellt klar, dass die verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat bei Belehrung erst nach Vertragsschluss auch dann gilt, wenn das Gesetz die Information über das Widerrufsrecht in Textform zu einem späteren als in § 355 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt zulässt. So spricht der derzeitige § 312c Abs. 2 BGB davon, dass eine Belehrung auch noch „spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher“ erfolgen kann. Dies ändert jedoch – so das Bundesjustizministerium – nichts daran, dass die Frist sich verlängert:

„Diese Klarstellung erfolgt, weil in der Rechtsprechung (OLG Hamburg, ZGS 2007, 399; MMR 2008, 44) wiederholt die Auffassung vertreten wurde, § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der geltenden Fassung enthalte eine Spezialregelung zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs und gehe in seinem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 Satz 1 in der geltenden Fassung vor.

§ 357 Abs. 3 Satz 1 in der geltenden Fassung stellt ebenso wie § 355 Abs. 2 Satz 1 in der zukünftigen Fassung auf eine Belehrung in Textform „spätestens bei Vertragsschluss“ ab. Die verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat soll den Unternehmer anhalten, rechtzeitig zu belehren. Sie stellt damit eine Sanktion für eine nicht rechtzeitig erfolgte Belehrung dar. Diese Sanktion ist im Interesse des Verbraucherschutzes grundsätzlich sachgerecht.“

Verbesserungen auch beim Rückgaberecht 

Entscheidend für Onlinehändler verbessert wurde auch der § 356 BGB-E, der – alternativ zum Widerrufsrecht – das Rückgaberecht regelt. Derzeit bestimmt § 356 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB, dass das Rückgaberecht in Textform einzuräumen ist. Dies hat einige Gerichte dazu veranlasst anzunehmen, dass bei eBay kein Rückgaberecht eingeräumt werden kann.

Auch dies wird sich künftig ändern, da der entsprechende Passus im Gesetz komplett gestrichen werden soll. Hierzu die Begründung des Bundesjustizministeriums:

Ein effektiver Verbraucherschutz erfordert … nicht, die Wirksamkeit der Ersetzung von der Einräumung des Rückgaberechtes in Textform abhängig zu machen. Vielmehr reicht es – wie beim Widerrufsrecht auch – aus, den Beginn der Rückgabefrist von der Belehrung über das Rückgaberecht in Textform abhängig zu machen. Diese Konstruktion stellt einen Gleichlauf zum Widerrufsrecht her und erscheint systematisch stimmiger (…).

Um den angestrebten Gleichlauf zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht zu erreichen, wird auf das Erfordernis einer Einräumung des Rückgaberechtes in Textform verzichtet, weshalb Nummer 3 des Satzes 2 entfällt. Stattdessen erklärt § 356 Abs. 2 Satz 2 die Vorschriften über das Widerrufsrecht für entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Rückgabefrist jedenfalls nicht beginnt, bevor dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 2 BGB in der zukünftigen Fassung entsprechende Belehrung über sein Rückgaberecht in Textform mitgeteilt worden ist.“

Auch Wertersatzregelungen werden angeglichen 

Analog zur Angleichung der Widerrufsfrist wird auch die Regelung zum Wertersatz für eine durch die sog. bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung bei Online-Shops und eBay angeglichen. Hierzu wird der § 357 Abs. 3 BGB entsprechend geändert, indem nach Satz 1 folgender Satz eingefügt wird:

„Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.“

Um das sachlich gerechtfertigte Ergebnis, nämlich eine rechtliche Gleichbehandlung von Internetauktionshäusern mit „normalen“ Internetshops, zu erreichen, wird ein dem § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Fassung des Entwurfes nachgebildeter Satz eingefügt, so das Bundesjustizministerium:

„Mit dieser neuen Regelung, die § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Fassung des Entwurfes nachgebildet ist, wird den Besonderheiten bei Internetauktionen Rechnung getragen. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 kann der Unternehmer vom Verbraucher Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur verlangen, wenn der Verbraucher „spätestens bei Vertragsschluss“ in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Durch die Einfügung des neuen Satzes wird sichergestellt, dass Fernabsatzgeschäfte über eine Internetauktionsplattform und solche, die sich in einem „normalen“ Internetshop vollziehen, rechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden. …

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Trusted Shops Mitglieder erhalten den Entwurf und die Begründung des Bundesjustizministeriums sowie eine Gegenüberstellung der geltenden und geplanten Vorschriften exklusiv im Mitgliederbereich. Lesen Sie bereits heute alle vier Teile unserer Serie und sagen Sie uns Ihre Meinung! Wir werden Ihre Anregungen und Kritik in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf berücksichtigen.

Zur Historie:

27.06.08