Widerrufs- und Rückgaberecht: Hintergrund zum neuen Gesetzentwurf (Teil 1)

Widerrufs- und RückgaberechtDas Bundesjustizministerium hat den mit Spannung erwarteten Referentenentwurf zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vorgelegt. Demnach wird nicht nur das Widerrufsmuster als formelles Gesetz gefasst, sondern auch die Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-Verkäufern bei Widerrufsfrist und Wertersatz aufgehoben.

Lesen Sie unsere vierteilige Serie über den neuen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums. Im Teil 1: Bisherige Rechtslage und Hintergrund des Neuentwurfs.

In einer 4-teiligen Serie informieren wir Shopbetreiber umfassend über die geplanten Änderungen. Die Themen der Beiträge im Überblick:

  1. Hintergrund zum neuen Gesetzentwurf
  2. 14tägige Widerrufsfrist und Wertersatz bei eBay
  3. Unangreifbares Belehrungsmuster mit Gesetzesrang
  4. Geplante Musterbelehrungen ab Oktober 2009

Trusted Shops Mitglieder erhalten den Entwurf und die Begründung des Bundesjustizministeriums sowie eine Gegenüberstellung der geltenden und geplanten Vorschriften exklusiv im Mitgliederbereich.

Der Hintergrund des neuen Gesetzentwurfs

Zum 1. April 2008 war nach jahrelanger Kritik bereits eine korrigierte Musterbelehrung in Kraft getreten. Bereits damals war jedoch klar, dass das Bundesministerium der Justiz in naher Zukunft Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten wollte, das auch Regelungen zu den Mustern enthalten wird. Die Neufassung der Muster im Verordnungswege stellte also lediglich einen unverzichtbaren Zwischenschritt auf dem Weg zu Mustern mit Gesetzesrang dar.

Dass die Muster nach wie vor nur Verordnungsrang haben, wurde einhellig kritisiert, weil sie trotz umfangreicher Korrekturen theoretisch weiterhin von einzelnen Gerichten für unwirksam erklärt und somit von findigen Anwälten abgemahnt werden könnten.

Bislang blieben erfolgreiche Abmahnungen zwar aus, und das Muster wurde von gewichtigen Stimmen in der juristischen Literatur als weitgehend gelungen bewertet, so von dem renommierten Rechtsanwalt Dr. Andreas Masuch, Kommentator des Vorschriften zum Widerrufsrecht im Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Verlag C.H. Beck):

„Die Neufassung des Musters einer Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zur BGB-InfoV stellt eine deutliche Verbesserung der bisherigen Rechtslage dar. Jedenfalls außerhalb des Bereichs verbundener Verträge hält sich das Muster nunmehr im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.“ (Masuch, NJW 2008, 1700, 1703).

Auch das sonst eher als abmahnerfreundlich bekannte Kammergericht Berlin entschied, dass selbst die Verwendung des alten Musters bei eBay-Verkäufen bis Ende September 2008 angesichts der Übergangsregelung in § 16 BGB-InfoV trotz eventueller Ungenauigkeiten nicht wettbewerbswidrig sein kann.

Der geplante große Wurf 

Gleichwohl führt erst die Regelung der Muster in einem formellen Gesetz zu absoluter Sicherheit gegen Abmahnungen. Dieser Gesetzentwurf liegt nun – wie angekündigt – vor. Es handelt sich um einen großen Wurf des Bundesjustizministeriums, da neben der Problematik der Musterbelehrungen zugleich die unberechtigte Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-Händlern aufgehoben wird.

Nach dem Referentenentwurf soll nämlich eine Widerrufsbelehrung in Textform „unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform“ sowohl für die Anwendung der 14tägigen Frist als auch des Wertersatzanspruchs für die „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ (§ 357 Abs. 3 BGB) genügen, wenn zuvor auf der Internetseite in flüchtiger Form korrekt informiert wurde. Somit wären Online-Shops und eBay-Händler gleichgestellt, was absolut sachgerecht ist.

1 Monat statt 14 Tagen Widerrufsfrist bei eBay 

Derzeit gehen die meisten Gerichte davon aus, dass bei eBay-Verkäufen eine Monatsfrist gilt und kein Wertersatz nach § 357 Abs. 3 BGB verlangt werden kann, weil bei eBay – anders als bei „normalen“ Shops – die erforderliche Textformbelehrung erst nach Vertragsschluss erfolgen kann. Vereinzelt gehen Anwälte, die sich - höflich gesagt - mit dem Thema nicht so gut auskennen, sogar davon aus, dass die Frist bei Internetgeschäften generell einen Monat betragen soll, was Unsinn ist.

Solchen Rechtsauffassungen, aber auch der überwiegenden Rechtsprechung wird durch den Referentenentwurf endgültig die Grundlage entzogen. Sollten die Regelungen so Gesetz werden (geplant für den 31. Oktober 2009), würde dies zu einer entscheidenden Verbesserung der Rechtslage für Onlinehändler führen. Bei eBay und im Online-Shop könnte die gleiche Belehrung verwendet werden, die dann absolut abmahnsicher wäre.

Die geplanten Änderungen im Einzelnen 

Auch sonst wurden die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht vereinfacht und neu strukturiert, was nur zu begrüßen ist. Im Einzelnen sollen sich laut Referentenentwurf mit Blick auf den Onlinehandel folgende Änderungen ergeben:

  1. Die Absätze 1 und 2 des § 312c BGB, der die Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften regelt, werden neu gefasst. Nach Absatz 1 hat der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 EGBGB-E zu unterrichten. In welcher Art und Weise dies zu geschehen hat und über welche Umstände zu unterrichten ist, ergibt sich zukünftig aus dem Artikel 246 §§ 1 und 2 EGBGB-E. Durch diese Gestaltung können die bisher geltenden Absätze 1 und 2 in einem Absatz zusammengefasst und deutlich vereinfacht werden. Der neue § 312c Abs. 1 BGB-E soll dann so aussehen:„(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten.“
  2. Die Neufassung des § 312d Abs. 2, der Vorschriften zum Widerrufsrecht im Fernabsatz enthält, dient der redaktionellen Anpassung der Verweisungen und führt zu einer Vereinfachung des Wortlauts. Bestimmte Anforderungen, die sich nach geltendem Recht aus dem BGB ergeben und auch zukünftig in einem formellen Gesetz enthalten sein sollen, werden in das EGBGB „ausgelagert“, bei dem es sich ebenfalls um ein formelles Gesetz handelt. Damit will das Bundesjustizministerium ausweislich der Begründung die Musterbelehrung unangreifbar machen:„Die Aufnahme bestimmter Informationspflichten in das EGBGB hat zudem den Vorteil, dass die bisher in der BGB-InfoV enthaltenen Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung als Anlagen zu einem formellen Gesetz nicht mehr von einzelnen Gerichten verworfen werden können.“
    Der neue § 312d Abs. 2 BGB-E soll demzufolge wie folgt lauten:
    „(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.“
  3. Ebenfalls redaktionell angepasst wird der § 312e BGB, der die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr regelt. Bei der Änderung der Verweisung in § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Die im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachtenden Pflichten ergeben sich zukünftig aus Artikel 246 § 3 EGBGB-E. Ebenso handelt es sich bei der Änderung der Verweisung in § 312e Abs. 3 Satz 2 um eine redaktionelle Anpassung. Zukünftig ergibt sich aus § 355 Abs. 3 Satz 1, wann die Widerrufsfrist grundsätzlich beginnt. § 312e BGB soll wie folgt geändert werden:„a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „der Rechtsverordnung nach Artikel 241“ durch die Angabe „Artikel 246 § 3“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 355 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.“...

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Zur Historie:

26.06.08