Das Bundesjustizministerium hat den mit Spannung erwarteten Referentenentwurf zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vorgelegt. Demnach wird nicht nur das Widerrufsmuster als formelles Gesetz gefasst, sondern auch die Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-Verkäufern bei Widerrufsfrist und Wertersatz aufgehoben.
Lesen Sie unsere vierteilige Serie über den neuen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums. Im Teil 1: Bisherige Rechtslage und Hintergrund des Neuentwurfs.
In einer 4-teiligen Serie informieren wir Shopbetreiber umfassend über die geplanten Änderungen. Die Themen der Beiträge im Überblick:
Trusted Shops Mitglieder erhalten den Entwurf und die Begründung des Bundesjustizministeriums sowie eine Gegenüberstellung der geltenden und geplanten Vorschriften exklusiv im Mitgliederbereich.
Zum 1. April 2008 war nach jahrelanger Kritik bereits eine korrigierte Musterbelehrung in Kraft getreten. Bereits damals war jedoch klar, dass das Bundesministerium der Justiz in naher Zukunft Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten wollte, das auch Regelungen zu den Mustern enthalten wird. Die Neufassung der Muster im Verordnungswege stellte also lediglich einen unverzichtbaren Zwischenschritt auf dem Weg zu Mustern mit Gesetzesrang dar.
Dass die Muster nach wie vor nur Verordnungsrang haben, wurde einhellig kritisiert, weil sie trotz umfangreicher Korrekturen theoretisch weiterhin von einzelnen Gerichten für unwirksam erklärt und somit von findigen Anwälten abgemahnt werden könnten.
Bislang blieben erfolgreiche Abmahnungen zwar aus, und das Muster wurde von gewichtigen Stimmen in der juristischen Literatur als weitgehend gelungen bewertet, so von dem renommierten Rechtsanwalt Dr. Andreas Masuch, Kommentator des Vorschriften zum Widerrufsrecht im Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Verlag C.H. Beck):
„Die Neufassung des Musters einer Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zur BGB-InfoV stellt eine deutliche Verbesserung der bisherigen Rechtslage dar. Jedenfalls außerhalb des Bereichs verbundener Verträge hält sich das Muster nunmehr im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.“ (Masuch, NJW 2008, 1700, 1703).
Auch das sonst eher als abmahnerfreundlich bekannte Kammergericht Berlin entschied, dass selbst die Verwendung des alten Musters bei eBay-Verkäufen bis Ende September 2008 angesichts der Übergangsregelung in § 16 BGB-InfoV trotz eventueller Ungenauigkeiten nicht wettbewerbswidrig sein kann.
Gleichwohl führt erst die Regelung der Muster in einem formellen Gesetz zu absoluter Sicherheit gegen Abmahnungen. Dieser Gesetzentwurf liegt nun – wie angekündigt – vor. Es handelt sich um einen großen Wurf des Bundesjustizministeriums, da neben der Problematik der Musterbelehrungen zugleich die unberechtigte Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-Händlern aufgehoben wird.
Nach dem Referentenentwurf soll nämlich eine Widerrufsbelehrung in Textform „unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform“ sowohl für die Anwendung der 14tägigen Frist als auch des Wertersatzanspruchs für die „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ (§ 357 Abs. 3 BGB) genügen, wenn zuvor auf der Internetseite in flüchtiger Form korrekt informiert wurde. Somit wären Online-Shops und eBay-Händler gleichgestellt, was absolut sachgerecht ist.
Derzeit gehen die meisten Gerichte davon aus, dass bei eBay-Verkäufen eine Monatsfrist gilt und kein Wertersatz nach § 357 Abs. 3 BGB verlangt werden kann, weil bei eBay – anders als bei „normalen“ Shops – die erforderliche Textformbelehrung erst nach Vertragsschluss erfolgen kann. Vereinzelt gehen Anwälte, die sich - höflich gesagt - mit dem Thema nicht so gut auskennen, sogar davon aus, dass die Frist bei Internetgeschäften generell einen Monat betragen soll, was Unsinn ist.
Solchen Rechtsauffassungen, aber auch der überwiegenden Rechtsprechung wird durch den Referentenentwurf endgültig die Grundlage entzogen. Sollten die Regelungen so Gesetz werden (geplant für den 31. Oktober 2009), würde dies zu einer entscheidenden Verbesserung der Rechtslage für Onlinehändler führen. Bei eBay und im Online-Shop könnte die gleiche Belehrung verwendet werden, die dann absolut abmahnsicher wäre.
Auch sonst wurden die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht vereinfacht und neu strukturiert, was nur zu begrüßen ist. Im Einzelnen sollen sich laut Referentenentwurf mit Blick auf den Onlinehandel folgende Änderungen ergeben:
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Trusted Shops Mitglieder erhalten den Entwurf und die Begründung des Bundesjustizministeriums sowie eine Gegenüberstellung der geltenden und geplanten Vorschriften exklusiv im Mitgliederbereich. Lesen Sie alle vier Teile unserer Serie und sagen Sie uns Ihre Meinung! Wir werden Ihre Anregungen und Kritik in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf berücksichtigen.
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