Der Bundesgerichtshof (BGH) sollte am 29.5.2008 über die Frage verhandeln, ob E-Mail-Werbung über eine sog. tell-a-friend-Funktion zulässig ist (I ZR 189/05, LG Nürnberg-Fürth, OLG Nürnberg). Wie uns nun die klagende Wettbewerbszentrale berichtet, ging es in der mündlichen Verhandlung jedoch nur um prozessuale Fragen. Inhaltlich hat sich der BGH leider nicht zur Streitfrage geäußert.
Lesen Sie mehr über die Problematik und warum es wieder keine höchstrichterliche Klärung gab.
Die klagende Wettbewerbszentrale hielt es für einen Verstoß gegen das Verbot der unverlangten E-Mail-Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG), wenn es Besuchern ermöglicht wird, über die Website des beklagten Versandunternehmens eine persönliche Nachricht an Dritte zu senden, wobei an die Mail eine Produktempfehlung und Werbung der Beklagten angehängt ist.
Das OLG Nürnberg hatte mit Urteil v. 25.10.2005 (3 U 1084/05) entschieden, dass das Bereitstellen einer reinen Produktempfehlungsfunktion, mittels derer Dritte Produkte des Shops gezielt an Bekannte per E-Mail weiterempfehlen können, nicht wettbewerbswidrig ist. Wettbewerbswidrig sei eine solche Produktempfehlung jedoch dann, wenn die Produktempfehlungs-E-Mail ohne Kenntnis des Versenders mit sonstiger Werbung versehen wird.
Leider hat der BGH die mit Spannung erwartete Entscheidung nicht getroffen und sich nicht zur Streitfrage geäußert, so Nicole Tews, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und des Trusted Shops Fachbeirates:
"Der BGH hat in der mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit der Berufung diskutiert und diese in Frage gestellt. Dabei ging es um eine mögliche Erweiterung des Streitgegenstands durch eine vom OLG Nürnberg für zulässig erachtete Antragsumstellung.
Es sei deshalb auch davon auszugehen, dass er der Revision der Gegenseite wegen Unzulässigkeit der Berufung stattgegeben hat.
"Zweifelhaft ist, ob sich in den noch ausstehenden Urteilsgründen zu den materiellrechtlichen Fragen Ausführungen finden werden. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage, ob die "Tell-a-friend"-Werbung wettbewerbswidrig ist, steht somit noch aus."
Bisher liegen uns keine Urteilsgründe oder ein eingehender Terminsbericht vor. Sobald es Neuigkeiten gibt, werden wir an dieser Stelle darüber informieren. (cf)