OLG HamburgDas Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied in seinem Beschluss vom 5. Juli 2007 (5 W 90/07), dass die fehlende (allgemeine) Belehrung über die Gefahrtragung bei Rücksendung der Sache nicht erforderlich sei. Weiterhin entschied das Gericht, dass wenn über die Modalitäten der Rückgabe belehrt werde, die Hinweise richtig sein müssen, was bei einer Belehrung über eine Rückerstattung der Rücksendekosten “zum niedrigsten Satz” nicht der Fall sei.

Lesen Sie mehr über die Anforderungen an eine Belehrung über die Rückgabemodalitäten.

Im entschiedenen Fall veräußerte ein gewerblicher Händler Speicherbausteine (RAM-Module) an Verbraucher und verwendete hierbei eine Widerrufsbelehrung, die keinen Hinweis auf die Gefahrtragung bei einer Rücksendung der Sache, u. a. aber folgenden Passus enthielt:

„Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet. Bitte sprechen Sie die Rücksendung vorher mit uns ab“.

Nach Ansicht der Klägerin war die Belehrung aufgrund mangelnder Informationen über die Gefahrtragung und gesetzesfremder Hinweise über die Kostentragung fehlerhaft. Dieser Auffassung folgte das OLG Hamburg nur teilweise.

Die Belehrung sei auch zwar ohne nähere Informationen über die Gefahrtragung rechtsmäßig, so das OLG Hamburg. Denn aus § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV folge, dass der Verordnungsgeber die Verwendung des Musters in Anlage 3 dieser Verordnung als ausreichend für den Umfang der Erfüllung der Informationspflichten des Unternehmers angesehen hat:

„Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber der §§ 312c ff – deren näherer Ausgestaltung die BGB-InfoV dient – inhaltlich die Erfüllung der Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV dann als erfüllt angesehen hat, wenn diejenigen Angaben mitgeteilt werden, die in den Mustern nach den Anlagen dieser Verordnung vorgesehen sind.“

Es komme nicht darauf an, ob der Unternehmer seinen Belehrungspflichten stets durch Verwendung des genauen Wortlautes dieser Muster nachkomme. Im Hinblick auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV sei er aber auch nicht verpflichtet, mehr Informationen zu erteilen, als in diesen Mustern enthalten sind. Da keine nähere Informationen über die Gefahrtragung bei Rücksendung der Sache in den Musterbelehrungen des Bundesjustizministeriums enthalten seien, könne der Unternehmer nicht verpflichtet werden, den Verbraucher darüber aufzuklären.

Dies ist nicht ganz nachvollziehbar, enthält das Muster durchaus einen Hinweis auf die Gefahrtragung, der jedoch infolge eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers fehlt, sobald die sog. 40-EUR-Klausel umgesetzt wird. Dieser Fehler wurde jedoch in dem neuen, zum 1.4.2008 in Kraft getretenen Muster korrigiert.

Das OLG Hamburg hat weiterhin betont, dass soweit der Unternehmer den Verbraucher über die Modalitäten der Rücksendung der Widerrufsware belehre, diese Hinweise zutreffend sein müssen und der gesetzgeberischen Intention nicht erkennbar zuwiderlaufen dürfen. Das sei nicht der Fall, wenn die Formulierung verwendet wird:

„Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet. Bitte sprechen Sie die Rücksendung vorher mit uns ab.“

Nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Nähere Bestimmungen über den konkreten Umfang der Kostentragungspflicht des Händlers enthält das Gesetz nicht. Im Normalfall sei es zutreffend, dass der Unternehmer lediglich verpflichtet ist, die Kosten für einen möglichst preisgünstigen Weg der Rückgabe zu übernehmen und der Verbraucher die Erstattung vermeidbarer Mehrkosten nicht verlangen kann.

Die beanstandete Formulierung „Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet“ gehe allerdings über die Feststellung einer derartigen Selbstverständlichkeit aus:

„Denn hiermit legt sich der Unternehmer fest, dass er stets – und zwar ohne Rücksicht auf etwaige sachliche Notwendigkeiten einer abweichenden Regelung – nur den (denkbar) niedrigsten Kostenbetrag erstatten wird… Eine derartige Einschränkung läuft indes der gesetzgeberischen Intention zuwider…

Denn es sind durchaus unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen denkbar – z. B. bei der Rücksendung schnell verderblicher Ware –, bei denen der Verbraucher auch im Interesse des Unternehmers einen Weg der Rücksendung für geboten erachten darf, der nicht nach den (denkbar) niedrigsten Sätzen abgerechnet werden kann.“

Dies kann z.B. auch der Fall sein, wenn hochpreisige Güter im Interesse des Unternehmers versichert zurückgesendet werden sollen. Nach Ansicht des Gerichts bestehe die Gefahr einer wettbewerbsrechtlich relevanten Behinderung des Verbrauchers in der Ausübung seines Widerrufsrechts.

„Der Antragsteller weist darüber hinaus zutreffend darauf hin, dass diese Klausel ebenfalls den Eindruck erweckt, als bestehe die Möglichkeit einer unfreien Rücksendung im Rahmen des gesetzlichen Rückgaberechts nicht. Denn die Bezugnahme ausschließlich auf die „Rückerstattung“ von Kosten kann bei dem Verbraucher den sachlich unzutreffenden Eindruck erwecken, er müsse mit den Versandkosten stets in Vorlage treten.“

Eine derartige Verpflichtung bestehe nicht, so das OLG Hamburg. Der Verbraucher müsse sich auch nicht verpflichtet fühlen, vor der Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts den Unternehmer anzusprechen, wie es aus der Formulierung „Bitte sprechen Sie die Rückabwicklung vorher mit uns ab“ geschlossen werden könne:

 „Dies kann bei den angesprochenen Verbrauchern zu dem unzutreffenden Eindruck führen, sie müssten sich wegen der Rücksendung im Hinblick auf die entstehenden Kosten mit der Antragsgegnerin vorher absprechen und sich diese etwa der Höhe nach „genehmigen“ lassen, um eine vollständige Erstattungsfähigkeit sicherzustellen. Eine derartige gesetzliche Verpflichtung besteht indes ebenfalls nicht.“

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, mit welchen Risiken selbst erstellte Texte in der Widerrufsbelehrung verbunden sind. Daher sollte dringend die amtliche Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums ohne Zusätze und Änderungen verwendet werden, deren korrigierte Fassung zum 1.4.2008 in Kraft getreten ist. (cf)

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