eBayDas OLG Jena hat mit vom Urteil vom 09.05.2007 (2 W 124/07) entschieden, dass auch bei der Option “Sofort Kaufen” über eBay der Vertrag bereits in dem Moment zustande kommt, in dem der Käufer die diese Option ausübt und dass die Möglichkeit des Ausdruckens oder Abspeicherns einer Angebotsseite bzw. deren Speicherung im Browser-Cache oder unter “Mein eBay” einer Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform nicht genügt. Daher betrage die Frist hier einen Monat. Anders könne dies jedoch bei der Option “Preis vorschlagen” sein.

Lesen Sie mehr über die Begründung des Gerichts zur Monatsfrist bei Sofort-Verkäufen über eBay.

In dem zu entscheidenden Fall stritten sich zwei Wettbewerber über eine Widerrufsbelehrung bei eBay. Der Verfügungsbeklagte hatte im Januar 2007 bei ebay eine Infrarotkabine zum Preis von 3795 € per Sofort Kaufen Option angeboten und in seiner Widerrufbelehrung dem Kunden ein nur zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt.

Der Verfügungskläger hatte dies erfolglos abgemahnt und dann beim LG Mühlhausen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Widerrufsbelehrung des Beklagten dann ausreichend sei, wenn sich der Kunde diese Angebotsseite mit der Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss ausdrucke.

Das OLG Jena änderte jedoch die Entscheidung des LG Mühlheim ab und erklärte den vom Verfügungskläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch für rechtmäßig.

Im Zusammenhang mit der Widerrufserklärung musste vom Gericht zunächst auch das genaue Zustandekommen des Vertrages beim Benutzen der ebay “Sofort Kaufen” Option geklärt werden. Im Allgemeinen stellt das Einstellen eines Artikels in einen Online Shop eine Aufforderung an die Allgemeinheit zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum) dar. Der Kunde gibt dann mit seiner Bestellung ein Kaufangebot ab, welches vom Verkäufer direkt über die erste email oder über die zweite, auf die Eingangsbestätigungsmail folgende email, bzw. die Zusendung der Ware, angenommen wird.

Bei ebay verhält es sich aber etwas anders, da hier der Kaufvertrag nicht durch Annahme des Verkäufers zustande kommt, sondern durch Höchstgebot und Zeitablauf. Dies macht eine Erlärung der Widerrufbelehrung durch den Verkäufer vor oder auch bei Vertragsschluss unmöglich, so dass gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB nach überwiegender Rechtsprechung ein einmonatiges Widerrufsrecht gilt. Das sei auch bei der “Sofort Kaufen” Option nicht anders, so das OLG Jena:

“Das Zurverfügungstellen einer „Sofort-Kaufen“-Option im Rahmen der Internetplattform eBay stellt … keine bloße invitatio ad offerendum dar, sondern ein verbindliches Angebot an denjenigen, der sich während des Bestehens der Sofortkaufoption durch das Anklicken der „Sofort-Kaufen“-Option zu dem Vertragsschluss unter den im Angebot genannten Bedingungen bereit erklärt.

Die Willenserklärung eines Verkäufers, der bei eBay eine „Sofort-Kaufen“-Option zur Verfügung stellt, ist mit derjenigen eines Verkäufers, der seine Ware in einem gewöhnlichen Onlineshop anbietet…, nicht vergleichbar.”

Die rechtliche Konstruktion der invitatio ad offerendum stellt ihrem Sinn nach einen Schutz des Verkäufers dar, der so nicht gezwungen ist, über seinen Vorrat an Waren hinaus verbindliche Angebote durch das Einstellen von Artikel in einen Katalog, ein Zeitungsinserat oder einen Onlineshop an eine unbestimmte Anzahl von Kunden zu machen. So verhält es sich bei einem Angebot, bei dem die Sofort Kaufen Option von ebay genutzt wird, laut OLG Jena aber nicht:

“Unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten technischen Abläufe und der Kaufbedingungen von eBay (z.B. abrufbar über die Erläuterungen von eBay im Rahmen einer „Hilfe“-Option) steht die „Sofort-Kaufen“-Option nur so lange zur Verfügung, wie der oder die zu diesen Bedingungen angebotenen Artikel überhaupt verfügbar sind. Ist der oder sind die zum Sofortkauf angebotenen Artikel bereits gekauft worden, ist die Wahl der „Sofort-Kaufen“-Option nicht mehr möglich.

Da der Verkäufer in Hinblick auf seine Vorratshaltung nicht weiter schutzbedürftig ist, ist seine Willenserklärung als ein verbindliches Angebot anzusehen…, das der Käufer nur noch durch Anklicken der „Sofort-Kaufen“-Option anzunehmen braucht bzw. annehmen kann. Ein Vertrag über die angebotene Ware kommt dementsprechend dadurch zustande, dass der Käufer die „Sofort-Kaufen“-Option betätigt, ohne dass es einer weiteren Bestätigung durch den Verkäufer bedürfte.”

Damit eine zweiwöchige Widerrufsfrist greift, darf der Käufer gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB jedoch nicht erst nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten. Mitteilung in Textform setzt nach der Legaldefinition in § 126b BGB voraus, dass die Erklärung dem Verbraucher in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise mitgeteilt wird. Das sei bei eBay nicht der Fall. Dazu das OLG Jena:

“Die vom Verfügungsbeklagten genannten Umstände reichen nicht aus, um von einer Wahrung der Textform zu sprechen. Die Mitteilung auf der Angebotsseite selbst reicht nicht aus, solange diese nicht tatsächlich vom Verbraucher bewusst auf seine Festplatte heruntergeladen wurde oder tatsächlich ausgedruckt wurde.

Die bloße Möglichkeit zur Abspeicherung auf der eigenen Festplatte oder zum Ausdrucken reichen genauso wenig aus, wie das automatische Abspeichern von Internetseiten in dem Dateiordner „Temporäre Internetdateien“ auf dem eigenen Computer.”

Und weiter heißt es in der Urteilsbegründung des OLG Jena:

“Die in der Regel automatische Abspeicherung von aufgerufenen Internetseiten im Ordner „Temporäre Internetdateien“ reicht schon deshalb nicht aus, weil diese Art der Abspeicherung beeinflussbar und, wie der Name des Ordners bereits sagt, lediglich vorübergehend ist. Der einzelne Nutzer kann die Einstellungen seines Webbrowsers so wählen, dass überhaupt keine Speicherung vorgenommen wird. … Auch die bloße Möglichkeit zur bewussten Speicherung oder zum Ausdrucken reichen zur Wahrung der Textform nicht…”

Der Gesetzgeber hat in § 312c Abs. 2 BGB dem Unternehmer die Pflicht auferlegt, dem Verbraucher die geschuldeten Informationen formgerecht zukommen zu lassen. Deshalb kann es zur Erfüllung dieser Pflicht nicht ausreichen, wenn der Verbraucher die den Dokumentationszweck erst sichernde Abspeicherung bzw. den Ausdruck erst selbst herbeiführt.”

Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Meinung, die das Gericht zu der Frage vertritt, wann genau die Textformbelehrung erfolgen muss. Demnach ist keine Belehrung VOR Vertragsschluss erforderlich, wie dies häufig ohne nähere Begründung behauptet wird, sondern eine Belehrung BEI Vertragsschluss, also z.B. zusammen mit der Annahme der Bestellung, reicht aus, damit die zweiwöchige Frist gewahrt wird:

“Dass dem Käufer, was wohl ausreichend ist, sein Widerrufsrecht durch eine ihm bei Vertragsschluss übersandte E-Mail mitgeteilt worden wäre, hat der Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht. Bestätigungsmails gehen dem Käufer nach den obigen Ausführungen zum Vertragsschluss beim Sofortkauf zwangsläufig erst nach Vertragsschluss zu.”

Das Gericht geht in diesem Zusammenhang auch auf den bei ebay seit einiger Zeit eingeführten “Preis vorschlagen” Zusatz direkt unter dem “Sofort Kaufen” Button ein. Bei dieser Variante kommt der Kaufvertrag zustande, indem der Kunde einen Preis vorschlägt, der auch unter dem in der “Sofort Kaufen” Option genannten Preis liegen kann, und dieser vom Verkäufer angenommen wird.

Zwar wäre die Nennung der Zweiwochenfrist dann zutreffend, wenn der Verkäufer bei Einverständnis mit dem vom Kunden vorgeschlagenen Preis unmittelbar mit seiner Annahmeerklärung auch eine Widerrufsbelehrung in Textform (z.B. per E-Mail) übersendet. Solches hat der Verfügungsbeklagte jedoch nicht glaubhaft gemacht.”

Das OLG Jena erklärt sogar unter Berufung auf ein BGH-Urteil, dass eine Belehrung VOR Vertragsschluss nicht ausreichend ist, weil sich die Belehrung immer auf eine konkrete Vertragserklärung beziehen muss:

“Dass der Verfügungsbeklagte bei Käufen unter der Option „Preis vorschlagen” im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme mit Kunden beim Aushandeln des Preises seine AGB mit einer Regelung zum Widerrufsrecht (per E-mail) übersendet, genügt nicht. Denn die Mitteilung der Widerrufsbelehrung vor der entscheidenden Vertragserklärung des Verbrauchers genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen (BGH NJW 2002, 3396, 3398).”

Durch das Urteil des OLG Jena wird also noch einmal die Widerrufsfrist von einem Monat bei Verkäufen über eBay bestätigt, zugleich aber klargestellt, dass die Belehrung zusammen mit der Annahmeerklärung des Verkäufers ausreichend ist, um die Zweiwochenfrist zu wahren. (cf)

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