Das LG Kempten hat in seinem Urteil vom 26.2.2008 (3 O 146/08) über die Erforderlichkeit einer Faxnummerangabe in der Widerrufserklärung entschieden. Das Gericht hat die Rechtsprechung des OLG Hamburg (Beschluss v. 5.7.2007, 5 W 77/07) bestätigt und dadurch für Klarheit gesorgt. Demnach ist die Nennung einer Faxnummer in der Widerrufsbelehrung nur freiwillig. Der Unternehmer verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht, wenn er keine solche Nummer vorhält.
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Im vorliegenden Fall stritten sich zwei konkurrierende gewerbliche Anbieter, die unter anderem gleichartige Elektrogeräte bei ebay veräußern. Hierbei verwendete der abgemahnte Händler eine Widerruferklärung, die über die Möglichkeit eines Widerrufs per Fax belehrte, jedoch keine Faxnummer enthielt. Die Klägerin hält diese Widerrufserklärung wegen Verstoßes gegen die BGB-InfoV für wettbewerbswidrig, da eine Widerrufsmöglichkeit per Fax als möglich erscheinen lässt, obwohl eine solche mangels Angabe der Faxnummer tatsächlich nicht zur Verfügung stehe.
Die Angabe der Telefaxnummer bei der Formulierung einer Widerrufsbelehrung sei nur fakultativ ausgestaltet, so das LG Kempten. Dies entspricht auch dem Wortlaut der BGB-InfoV, die in der Anlage 2 zu § 14 das Fax lediglich als Beispiel nennt. Eine Erklärung des Begriffs Textform durch den Anbieter (wie im vorliegenden Fall) sei nicht geboten, begründe allerdings keinen Verstoß gegen die Widerrufsbelehrungspflicht des Unternehmers und damit auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht.
"Schließlich wird im vorliegenden Fall das Geschäft über das Internet abgewickelt, so dass davon auszugehen ist, dass auch der Widerruf über das Internet möglich ist und somit keinerlei Zeitverzögerung gegenüber dem Widerruf per Fax eintritt."
Durch sein Urteil hat sich das LG Kempten die Ansicht des OLG Hamburg angeschlossen. Die hanseatischen Richter hatten bereits im Juli 2007 (Beschluss v. 5.7.2007, 5 W 77/07) entschieden, dass von einem Unternehmen nicht gefordert werden kann, stets eine Kommunikation per Telefax zu betreiben:
"§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB normiert das "klare und verständliche" Bereitstellen von Informationen nur in einer dem "eingesetzten" Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses selbst vorzugeben. Die Formulierung in dem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV hat erkennbar nur Beispielscharakter ("...also z.B...") und lässt die vorzunehmenden Angaben gerade frei ("...zusätzlich können angegeben werden..." - bei Gestaltungshinweisen)".
Onlinehändler können demnach in der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen, dass der Widerruf per Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) erklärt werden kann, ohne selbst ein Faxgerät vorzuhalten. (cf)