Hinweis auf Mwst und VersandkostenErstmals seitdem der BGH im Oktober 2007 grundsätzlich über die Frage entschieden hat, an welcher Stelle und zu welchem Zeitpunkt im Bestellablauf darüber zu informieren ist, dass Preise in Online-Shops die Mwst enthalten und ob Versandkosten anfallen, hat nun das OLG Hamburg (Urteil v. 16.1.2008, 5 U 148/06) einen Fall unter Zugrundelegung der neuen BGH-Vorgaben entschieden. Dieses Gericht hatte zuvor einen strengeren Maßstab angelegt und damit zahlreiche Abmahnwellen ausgelöst.

Lesen Sie mehr über die neue Rechtprechung des OLG Hamburg nach dem BGH-Urteil zum Versandkostenhinweis.

Im entschiedenen Fall stritten sich zwei konkurrierende Anbieter von Internetzugängen. Der abgemahnte Anbieter warb auf seiner Internetseite für einen Internet-Zugang mit dazu passender Hardware („AVM Fritz!Card PCI 2.0“ zum Preis von € 69.-). Die Klägerin hält diese Werbung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung für wettbewerbswidrig, da nicht hinreichend darauf hingewiesen werde, dass zu dem Preis von € 69.- noch Versandkosten in Höhe von € 6,90 hinzu kämen.

“Die im Streit befindliche Werbung ist wie folgt gestaltet : … An dem Preis von € 69.- ist ein Sternchen angebracht und unterhalb des Preises ein Link „mehr Info“. Am linken Rand der Seite wird u.a. die Option „Bestellen“ zur Verfügung gestellt. Der unter dem Preis von € 69.- befindliche Link „mehr Info“ führt zu einer weiteren Internetseite, auf der die streitgegenständliche Karte zum Preis von € 69.- und einem hieran angebrachten Sternchen wiederum beworben wird. Am Ende dieser Seite befindet sich eine Sternchenauflösung mit den Worten „Zuzüglich 6,90 € Versandkosten“.

Dazwischen steht ein längerer Text mit Angaben zu den technischen Einzelheiten der Karte, zum Lieferumfang und dazu, dass die Karte mehrfach Testsieger geworden sei. An insgesamt vier Stellen des Textes ist ein Link „Jetzt bestellen“ angebracht.

“Beim Anklicken des Links „Jetzt bestellen“ wird ein mehrstufiges Bestellverfahren in Gang gesetzt. Dieses besteht aus den Schritten „Tarifauswahl –Hardwareauswahl – Kundendaten – Bankverbindung – Verschiedenes – Zusammenfassung – Auftragsbestätigung“. Auf der nach Passieren der Seite „Tarifauswahl“ erreichten Seite „ Hardwareauswahl“ kann alternativ angekreuzt werden „Keine Hardware“ oder „Die ISDNKarte : AVM Fritz!Card ( für nur 69 € zzgl. 6,90 € Versandkosten )“ .

Die Konkurrentin hielt diese Gestaltung für unzulässig, weil der Hinweis auf die Versandkosten zu spät erfolge. Sie mahnte die Beklagte zunächst erfolglos ab und nahm sie dann gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Damit hatte Sie zunächst vor dem Landgericht Hamburg auch Erfolg. Die Berufung gegen das Urteil hatte jedoch Erfolg, weil der BGH zwischenzeitlich andere Maßstäbe festgelegt hatte.

“Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Nach Verkündung der Entscheidung „Versandkosten“ des BGH hält der Senat an seiner noch im Verfügungsverfahren vertretenen Auffassung nicht mehr fest, dass die Beklagte mit der angegriffenen Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoßen habe. Vielmehr hat die Beklagte nach den Grundsätzen des BGH, die er für den Fernabsatz von Waren im Internet aufgestellt hat, in ausreichender Weise und auch noch rechtzeitig darauf hingewiesen, dass für den Erwerb der AVM FRITZ!Card Versandkosten von € 6,90 zu zahlen seien.”

Das OLG Hamburg distanziert sich bewusst von seiner bisherigen Rechtsprechung, die angesichts neuer BGH-Vorgaben “zu streng” sei.

“Soweit der Senat für den Fernabsatz im Internet bislang die Auffassung vertreten hatte, dass sich die Angabe zu den Versandkosten entweder auf derselben Bildschirmseite wie die Preiswerbung und in unmittelbarer Nähe zu dieser befinden müsse oder an dieser Stelle zumindest ein sog. sprechender Link zu fordern sei, der den Verbraucher zu den Versandkosten führe, ist diese Rechtsprechung nach der Entscheidung des BGH „Versandkosten“ vom 4.10.2007 zu streng. “

Der Bundesgerichtshof hatte im Oktober 2007 entschieden, dass es im Internethandel genügt, wenn die Informationen nach § 1 Abs. 2 PAngV leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss (BGH, Urteil vom 04.10.2007 – I ZR 143/04 – “Versandkosten”).

In der weiteren Begründung des damaligen Verfahrens von Media Markt gegen Mindfactory konkretisierten die Karlsruher Richter die rechtlichen Maßstäbe des Hinweises auf Mwst und Versandkosten:

“Den gesetzlichen Erfordernissen des § 1 Abs. 6 PAngV kann auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden. Die notwendigen Hinweise können nicht nur jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen, sondern z.B. auch in einem hervorgehobenen Vermerk auf derselben Seite (einer sog. Sternchen-Fußnote) oder auch auf einer nachgeordneten Seite, auf die ein unzweideutiger Link verweist.”

Das sieht nun auch das OLG Hamburg (gezwungenermaßen) so.

“Eine rechtzeitige Information in diesem Sinne erfolgt nach Auffassung des Senats durch die auf der Internetseite „Hardwareauswahl“ … eröffnete Option, einen Internet-Zugang mit oder ohne die AVMFRITZ!Card zu bestellen. An dieser Stelle befindet sich unmittelbar neben der Preisangabe von € 69.- in gleicher Größe der deutliche und gut lesbare Hinweis „zzgl. 6,90 € Versandkosten“. Er ist damit der Preisangabe auch unmittelbar zugeordnet , leicht erkennbar und gut wahrnehmbar im Sinne des § 1 Abs.6 PAngV. “

Früher hätte das OLG Hamburg gefordert, dass sich dieser Versandkostenhinweis bereits auf der ersten Seite des Angebotes, auf der mit Preisen geworben wird, befindet. Nun entscheidet das Gericht äußerst großzügig, dass es trotz der Einleitung des Gesamtbestellvorgangs für die Platzierung des Versandkostenhinweises darauf ankomme, dass die Kaufentscheidung für die (in diesem Fall optionale) Ware getroffen wird:

“Der Senat versteht die Entscheidung des BGH so, dass mit der „Einleitung des Bestellvorgangs“, d.h. dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV gegeben sein müssen, kein rein formaler Aspekt angesprochen ist, etwa mit der Folge, dass alle Informationen, die nach Aufrufen einer mit „Bestellen“ oder „Bestellung“ o.ä. bezeichneten Internetseite gegeben werden, preisangabenrechtlich verspätet sind.

Vielmehr genügt es bei der Bewerbung von Fernabsatzgeschäften im Internet, dass die Informationen gemäß § 1 Abs. 2 PAngV spätestens bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sich die Kaufentscheidung des Verbrauchers auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung konkretisiert hat, ohne dass es erforderlich ist, dass er bereits ein bindendes Kaufangebot i.S. von § 145 BGB abgegeben hat. Dieses ist hier der Zeitpunkt, zu dem er sich dafür entscheidet, neben dem Internet-Zugang auch die AVM FRITZ! Card zu bestellen.”

Damit ist die Grundsatzentscheidung des BGH erstmals in die unterinstanzliche Rechtprechung eingeflossen. Händler haben nun deutlich mehr Spielraum bei der Gestaltung der Preisangaben im Shop.

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