eBay empfiehlt die Verwendung der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung

eBay empfiehlt Muster-WiderrufsbelehrungBereits am 9. März berichteten wir über die neue Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums, die am 1. April 2008 mit der korrigierten BGB-InfoV in Kraft tritt. Viele Anwälte empfehlen - ebenso wie wir - die Verwendung der neuen Musterbelehrung. Diese ist durch Anpassungen und Korrekturen erstmals auch für gewerbliche eBay-Verkäufer geeignet. Nun empfiehlt auch eBay den Einsatz des neuen Musters.

Lesen Sie hier mehr über die Position von eBay und wie Sie die Belehrung dort formulieren müssen (angepasstes Belehrungsbeispiel).

Die Verwendung des alten Widerrufsmusters wurde in der Vergangenheit besonders häufig bei eBay-Händlern abgemahnt, weil die darin enthaltene Belehrung über den sog. Wertersatz nicht nach dem Belehrungszeitpunkt differenzierte. Dieser Zeitpunkt ist aber für die Formulierungen zum Wertersatz in der Belehrung ebenso relevant wie für die Frage, ob die Frist einen Monat oder zwei Wochen beträgt. Im Gegensatz zu Online-Shops kann die Belehrung bei eBay wegen des technischen Ablaufs nicht "spätestens bei Vertragsschluss", sondern erst danach erfolgen. Die neue Musterbelehrung trägt diesem Umstand durch einen neuen Gestaltungshinweise (7) Rechnung.

Demzufolge empfiehlt nun auch eBay die Verwendung des Musters. Auf dem Rechtsportal heißt es hierzu:

"Wir empfehlen daher allen gewerblichen Verkäufern ab sofort die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. ... Nach der Übergangsregelung des § 16 BGB-InfoV n.F. kann das bisherige amtliche Muster noch bis zum 1. Oktober 2008 verwendet werden. Da das bisherige amtliche Muster jedoch hochgradig abmahngefährdet ist, raten wir von dessen Verwendung ab."

Zu Recht weist eBay darauf hin, dass Händler, die in der Vergangenheit gegenüber einem Mitbewerber wegen einer (vermeintlich) fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben bzw. eine einstweilige Verfügung oder ein rechtskräftiges Urteil kassiert haben, das neue amtliche Muster nicht ungeprüft übernehmen, sondern sich anwaltlich beraten lassen sollten. Auf dieses Problem hatte auch bereits Rechtsanwalt Johannes Richard aus Rostock hingewiesen. Neben ihm empfiehlt auch der Kölner Rechtsanwalt Rolf Becker das neue Muster zur sofortigen Verwendung.

Wichtige Unterschiede zwischen der Belehrung in Online-Shops und bei eBay-Verkäufen sind:

All diese Fragen sind rechtlich umstritten und eine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung existiert nicht. So wird z.B. in der von einigen Gerichten die Auffassung vertreten, dass die maßgebliche Belehrung in "Textform" bereits durch Einstellen der Belehrung bei eBay vorliege (so z.B. LG Flensburg) und dass die erforderliche Textformbelehrung über den Wertersatz erst zusammen mit der Warenlieferung erfolgen müsse (so z.B. OLG Hamburg).

Da sich ein abmahnfreudiger Konkurrent jedoch das für ihn günstige Gericht aussuchen kann (sog. fliegender Gerichtsstand) und die wenigsten Unternehmer einen langwierigen Prozess bis zum BGH führen wollen, sehen sich die meisten eBay-Händler gezwungen, mit einer Monatsfrist und einer nachteiligen Wertersatzregelung zu arbeiten. Diese "worst case" Rechtsprechung wird nun in der neuen Musterbelehrung berücksichtigt.

Eine angepasste Belehrung für gewerbliche eBay-Händler auf Basis des ab 1.4.2008 gültigen Musters kann so aussehen:

Voraussetzungen: Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr über Warenlieferungen, keine Erbringung von Dienstleistungen, Widerrufsbelehrung erfolgt erst nach Vertragsschluss in Textform, kein Kauf auf Probe, Vereinbarung der Übernahme der Rücksendekosten durch den Verbraucher im Rahmen des gesetzlich Möglichen („40-EUR-Klausel“), kein finanziertes Geschäft

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten (Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.)

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Weitere Informationen zur Rechtslage bei eBay finden Sie auf dem eBay Rechtsportal.

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31.03.08