Quelle: Münchner MerkurJeder Online-Händler kennt mittlerweile das Problem der Abmahnungen, die meisten sogar aus schmerzhafter eigener Erfahrung. Und natürlich sind Abmahnungen nicht auf den Shop begrenzt, sondern sind auch über Amazon Marketplace und eBay ein bekanntes Thema. Unter dem Titel “Anwälte auf Abwegen” beschreibt der Münchner Merkur einen typischen Fall.

Sophia Riediger hat eine Abmahnung bekommen. Der Grund: Auf ihrer Ebay-Seite hatte sie eine Widerrufsfrist von zwei Wochen statt von vier Wochen angegeben. Damit habe sie gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, erklärt der Anwalt. Sein Mandant habe dadurch einen Nachteil gegenüber den Kunden.

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Die Länge der Widerrufsfrist, die gewerbliche Händler Verbrauchern bei eBay–Verkäufen einräumen müssen, ist ein Thema, das Gerichte immer wieder beschäftigt, vor allem im Zusammenhang mit Abmahnungen durch Konkurrenten. Mit Urteil v. 26.06.2007 (Az.: 5 O 34/07) hat sich mit dem LG Hanau erneut ein Gericht zur Widerrufsfrist bei eBay-Geschäften geäußert. Konkret ging es in diesen Fall um die Frage, ob dadurch, dass eBay-Artikel 90 Tage unveränderlich im Internet abrufbar sind, das Textformerfordernis gewahrt ist, was zu einer Widerrufsfrist von 2 Wochen führen würde. Diese Ansicht lehnte das LG Hanau ab und liegt damit auf einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung des OLG Hamburg, KG Berlin, OLG Köln und weiteren Gerichten. Mehr dazu in diesem Blog-Beitrag.

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