Die Rechtsprechung zu einem angeblich einmonatigen Widerrufsrecht bei Verkäufen über eBay hat sich mittlerweile herumgesprochen. Die meisten Gerichte nehmen hier an, dass wegen des technischen Ablaufs des Vertragsschlusses der § 355 Abs. 2 S. 2 BGB greife. Da im Augenblick der Bestellung durch den Kunden bereits der Vertrag geschlossen ist, kommt eine E-Mail mit der Widerrufsbelehrung in Textform erst “nach Vertragsschluss”, so dass sich die Frist auf einen Monat verlängere. Aber wie sieht es mit der Widerrufsfrist bei “normalen” Onlineshops aus?
Lesen Sie hier, was dran ist an der angeblichen Monatsfrist auch bei Onlineshops.
In letzter Zeit häuften sich bei uns die Anfragen zu diesem Thema. So werden Online-Händler von ihren Kunden auf die Fristlänge angesprochen, wie uns vor kurzem ein Händler mitteilte:
“Immer wieder versuchen uns Kunden zu belehren, dass in ganz normalen Onlineshops ein Rückgaberecht bzw. Widerrufsrecht von einem Monat statt der 2 Wochen gelte. Ich war der festen Ansicht, dass sei nur für eBay ein Thema. Liege ich da falsch ? Wie ist es denn nun wirklich?”
Auch ein Anwaltskollege trat an mich heran und meinte, Onlineshops, die über ein zweiwöchiges Recht belehren, könnten abgemahnt werden. Er führte eine Testbestellung in einem Shop durch und erhielt daraufhin eine E-Mail mit folgendem Text:
“Lieferung erfolgt nach Zahlungseingang. Zahlung bitte innerhalb von 7 Werktagen auf folgendes Konto: … Mit dieser E-Mail ist der Kaufvertrag geschlossen. Vielen Dank für Ihren Einkauf. … Widerrufsrecht …..” (es folgt die vollständige Belehrung in der gleichen E-Mail)
Der Anwalt schrieb mir nun dazu:
“Der Shopbetreiber hat sich für Vorkasse entschieden. Um eine zweite Auftragsbestätigungs-Mail zu vermeiden, nimmt er in der Bestätigungsmail das Angebot des Kunden an und konstatiert, dass hiermit der Kaufvertrag geschlossen ist. Dann aber hat er den Kunden nicht vor Vertragsabschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehrt, sondern erst danach. Demzufolge beträgt die Widerrufsfrist nicht zwei Wochen, sondern einen Monat.”
Grund genug für uns, der Sache noch einmal auf den Grund zu gehen und herauszufinden, wie es “wirklich” ist.
Die Frage, ob die Widerrufsfrist zwei Wochen oder einen Monat beträgt, hängt davon ab, wie der Vertrag geschlossen wird. Paragraph 355 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt, dass sich die Frist auf einen Monat verlängert, wenn die Textform Belehrung erst “nach Vertragsschluss” mitgeteilt wird:
“Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.“
Hier gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:
- Möglichkeit 1: Das Warenangebot ist unverbindlich, der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Kaufangebot ab. Dieses Kaufangebot wird nicht automatisch mit der ersten Bestätigungsmail („Eingangsbestätigung“ oder „Zugangsbestätigung“), sondern erst durch eine zweite Mail („Auftragsbestätigung“) oder Auslieferung der Ware binnen kurzer Zeit angenommen.
- Möglichkeit 2: Das Warenangebot ist unverbindlich, der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Kaufangebot ab. Dieses Kaufangebot wird automatisch mit der ersten Bestätigungsmail („Auftragsbestätigung“) angenommen.
- Möglichkeit 3: Das Warenangebot ist ein verbindliches Kaufangebot, das durch die Kundenbestellung angenommen wird (so z.B. bei eBay oder beim Download).
Bei Kaufverträgen, die über die Plattform eBay geschlossen werden, erfolgt die Textform-Belehrung stets nach Vertragsschluss. Denn bei eBay ist bereits das Warenangebot ein verbindliches Vertragsangebot, das durch die Bestellung (Höchstgebot) des Kunden angenommen wird, so dass in diesem Moment der Vertrag geschlossen ist. Eine E-Mail (Textform) mit der Widerrufsbelehrung kann jedoch erst nach diesem Vorgang verschickt werden. Herunterladbare Texte genügen nach ständiger Rechtsprechung nicht im Textformerfordernis.
In einem Onlineshop kann der Vertragsschluss jedoch verschieden gestaltet werden. In der Regel handelt es sich bei dem Warenangebot hier noch nicht um ein verbindliches Vertragsangebot, sondern um eine so genannte invitatio ad offerendum. In diesem Fall unterbreitet der Kunde mit seiner Bestellung zunächst ein verbindliches Vertragsangebot. Der Händler kann dieses dann annehmen oder nicht, und erst in diesem Moment ist der Vertrag geschlossen.
Teilt der Händler dann in der Zugangs Bestätigung E-Mail oder in der Auftragsbestätigung E-Mail an die Widerrufsbelehrung in Textform mit, erfolgt diese Mitteilung nicht nach Vertragsschluss, sondern vor Vertragsschluss oder bei Vertragsschluss. Daher greift die Vorschrift des Paragraphen 355 Abs. 2 S. 2 BGB schon nach dem Wortlaut nicht, so dass es bei der Zweiwochenfrist verbleibt.
Allerdings kann der Vertragsschluss auch in einem Onlineshop so gestaltet werden wie bei eBay, das heißt auch hier ist denkbar, dass bereits das Warenangebot ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ist, das der Kunde durch Bestellung annimmt. Der Vertrag ist z.B. auch geschlossen, wenn die Bestellung des Kunden automatisch schon durch eine Bildschirm-Bestätigung angenommen wird. In diesem Fall könnte dann die Belehrung auch erst nach Vertragsschluss erfolgen, so dass eine Monatsfrist gilt. Gleiches gilt, wenn in der Bestätigung E-Mail die Widerrufsbelehrung in Textform nicht enthalten ist. Auch dann wird erst nach Vertragsschluss belehrt.
Es gibt auch vereinzelt Rechtsauffassungen dahingehend, dass die Vorschrift des Paragraphen 355 Abs. 2 S. 2 BGB so auszulegen ist, dass die Textform-Belehrung “vor Abgabe der Vertragserklärung” des Kunden erfolgen muss. Dies hätte dann zur Folge, dass auch bei normalen Shops die Frist stets einen Monat beträgt, sofern nicht jedem Interessenten bereits vor dessen Bestellung eine E-Mail zugesendet wird. Diese Auffassung hat sich jedoch bei den Gerichten bislang glücklicherweise nicht durchgesetzt und findet auch im Gesetz keine Stütze. Vielmehr gibt es bereits Entscheidungen, die ausdrücklich klarstellen, dass es ausreicht, zusammen mit der Annahmeerklärung die Widerrufsbelehrung mitzuteilen, damit eine Zweiwochenfrist greift (z.B. Landgericht Berlin zu Widerrufsfrist auf dem Amazon Marketplace):
“Nimmt der Unternehmer die Bestellung des Verbrauchers erst durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden E-Mail an, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist, belehrt er seine Kunden bei Vertragsschluss in Textform über ihr Recht zum Widerruf, sodass es bei der zweiwöchigen Widerrufsfrist verbleibt, weil § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB den längeren Fristlauf ausdrücklich an die Voraussetzung einer erst nach – und nicht bei – Vertragsschluss erfolgten Belehrung knüpft.“
Weiterhin gibt es folgende Argumente gegen eine Monatsfrist bei normalen Shops:
Im Fernabsatzrecht gibt es eine zweistufige Informationspflicht. Vor Angabe der Vertragserklärung des Kunden ist gem. § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV lediglicht eine flüchtige, nicht formgebundene Information erforderlich. Die (fristauslösende) Belehrung in Textform ist nach § 312c Abs. 2 BGB erst spätestens mit Lieferung der Ware erforderlich, z.B. in der Warenlieferung.
Der Zeitpunkt “bei Vertragsschluss” findet sich auch in § 312e Abs. 1 Nr. 4 und § 357 Abs. 3 BGB und ist dort anders auszulegen als in § 305 BGB (Einbeziehung von AGB, die vor Bestellung verlinkt werden müssen). Denn der Kunde wird nicht benachteiligt, weil er ja durch die vorvertragliche flüchtige Informationspflicht des § 312c Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ausreichend geschützt ist. Er hat den Text der Belehrung, die auch später in Textform mitgeteilt wird, vor Abgabe seiner Vertragserklärung gesehen. Dei Textformbelehrung hat hier (im Gegensatz etwa zu Finanzdienstleistungsverträgen) keinerlei Warnfunktion, sondern ausschließlich Dokumentationsfunktion. Daher reicht es aus, wenn die Belehrung zusammen mit der Annahmeerklärung erfolgt.
Zu § 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB heißt es im Münchener Kommentar (Wendehorst, § 312e, Rn 108), es sei durchaus auch an die Zeit nach Vertragsschluss gedacht. Es könne nicht angenommen werden, dass die Pflicht exakt im oder bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfüllt werden muss. Gleichermaßen ist die Formulierung “bei Vertragsschluss” auch § 357 Abs. 3 BGB auszulegen (vgl. Föhlisch, in Hoeren/Sieber, Kap. 13.4, Rn 213). Der Kunde muss nicht schon vor Erhalt der Bestellung wissen, dass er evtl. bei Nutzung Wertersatz leisten muss, sondern kann sich dies noch überlegen, wenn er die Ware in den Händen hält. Das OLG Hamburg sieht sogar eine systematische Vorrangigkeit des § 312c Abs. 2 BGB und meint, es reiche eine Belehrung noch zusammen mit der Lieferung aus. Dies wird auch für § 355 Abs. 2 S. 2 BGB vertreten. Jedenfalls bedeutet “nach Abgabe der Vertragserklärung” nicht zwangsläufig “nach Vertragsschluss”. Das sind zwei verschiedene Dinge. In § 312 c Abs. 1 BGB wurde im Dezember 2004 ausdrücklich klargestellt, dass der Zeitpunkt vor Abgabe der Vertragserklärung gemeint ist. § 355 BGB wurde damals jedoch nicht geändert.
Eine andere Sichtweise verbietet sich nicht nur wegen des klaren Wortlauts der genannten Vorschriften, sondern auch aus teleologischen und systematischen Erwägungen. Dies würde die Zweistufigkeit im Fernabsatzrecht ad absurdum führen und im Ergebnis die Monatsfrist zur Regelfrist machen, obwohl der deutsche Gesetzgeber mit der Zweiwochenfrist schon über die europäische Mindestvorgabe hinausgeht und in den meisten anderen Mitgliedsstaaten Auktionen vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechtes ganz ausgenommen sind. Jedem Kunden eines Internetshops müsste vor seiner Bestellung zunächst ein vierseitiges Dokument zugemailt werden. Gleiches würde übrigens auch für Bestellungen im TV- oder Teleshopping oder M-Commerce gelten.
Wie es “wirklich” ist, hängt also davon ab, wie der genaue Ablauf des Vertragschlusses im Shop ist und welcher Auffassung zu den juristischen Fragen man folgt. Hier gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Wir haben die Thematik übrigens auch ausführlich im aktuellen Trusted Shops Praxishandbuch erläutert.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte dem Kunden also VOR Annahme von dessen Bestellung eine E-Mail schicken, in der bloß der Zugang der Bestellung bestätigt wird und in diese Mail die vollständige Widerrufsbelehrung aufnehmen. Unseres Erachtens ist aber für eine zweiwöchige Frist auch ausreichend, in der E-Mail über das Widerrufsrecht zu belehren, mit der die Kundenbestellung angenommen wird. Dem Kunden vor Abgabe von dessen Bestellung eine E-Mail mit der Belehrung zuzuschicken, halten wir für absurd. (cf)
Demnächst kann man Shops noch wegen unübersichtlichem Layout
oder zu grellen Farben abmahnen.
Es reicht.
Die Problematik ist nur durch extrem niedrige Abmahngebühren zu lösen,
sonst wird immer ein neuer Grund gefunden.
Warum nicht ein halbes Jahr Widerruf?
Vielleicht kommt der Käufer vom Land ja nicht öfter zur Post.
Die Musterwiderrufsbelehrung zeigt uns wie unfähig unser Rechtssystem
und auch die Politik ist.
Nun – warum gibt es eigentlich beim Betreiben der Shops nicht ein ähnliches System wie im Straßenverkehr?
Man darf 80 Stundenkilometer fahren – fährt man darüber oder gurtet sich nicht an, dann gibt es ein Bußgeld.
Nein – bei absolut undurchsichtigen und unklaren Regelungen werden noch mehr Verflechtungen eingebaut, die es fast unmöglich machen, einen rechtssicheren Shop zu betreiben.
Und wer gewinnt immmer?
Der Rechtsanwalt des Abmahners….
Vielleicht sollten sich einmal alle Onlinehändler zusammen schliessen und den Gesetzgeber dazu nötigen, eindeutige Richtlinien zu schaffen….
Bei einem 14 tägigen Rückgaberecht: Ist von Werk- oder von Kalendertagen die Rede?
Eigentlich hätte ich sehr gerne ein Antwort auf meine Frage erhalten. Im Praxishandbuch ist es leider auch nicht eindeutig. Ist von Werk- oder von Kalendertagen die Rede? Vielen Dank.
Hallo Sebastian,
im Praxishandbuch ist ebenso eindeutig wie im Gesetz (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html) von zwei Wochen die Rede. Das sind 14 Tage oder auch 14 Kalendertage.
Die europäische Fernabsatzrichtlinie (Art 6 Abs. 1, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997L0007:DE:NOT) schreibt 7 Werktage als Minimum vor. Dies wurde in den europäischen Mitgliedsstaaten ganz unterschiedlich umgesetzt (siehe insoweit die unzweideutige Seite 20 f. des Praxishandbuches):
– 7 Werktage: Österreich (der Samstag wird ausdrücklich nicht mitgerechnet), Belgien, Frankreich (Bedeutung von „jours francs“ noch klärungsbedürftig), Irland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Slowakei, Spanien (nach Maßgabe des Rechts des Landes, in dem der Lieferer seinen Sitz hat) und Vereinigtes Königreich
– 8 Werktage: Ungarn
– 10 Tage: Polen
– 10 Werktage: Griechenland, Italien
– 14 Tage: Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Portugal, Schweden, Lettland (mindestens 14 Tage)
– 15 Tage: Malta und Slowenien
– Für Verbraucher aus der Schweiz gibt es z. Zt. kein gesetzliches Widerrufsrecht im Fernabsatz.
Danke für die Antwort.
Ich würde für ein Monat Rückgaberecht stimmen!
Man sollte dem Kunden das Recht einräumen!
Guten Tag,
ich bin heute auf Ihren Leitartikel aufmerksam geworden, der aus meiner Sicht verständlich und nachvollziehbar ist. Dennoch bin ich mir bei der Widerrufsbelehrung beimVerkauf von ebooks immer noch im unklaren, wie dort eine richtige (abmahnsichere) Formulierung einzubinden ist! Demnach gibt es meines Erachtens mehrere Probleme:
– ebooks sind wohl gem. § 312 d BGB vom Widerruf ausgeschlossen. D.h., zu dem Zietpunkt, an dem ich dem Kunden den Download zur Verfügung gestellt habe. Ist dies so richtig? Oder gilt dieser Ausschluss generell bei ebook-Verkäufen? Demnach bräuchte ich die Kunden nur darauf hinweisen, dass eine Widerruf in meinem ebook-Shop ausgeschlossen ist.
– Was ist aber, wenn ein Kunde per Bankeinzug bezahlt. Ich die Kosten bspw. drei Tage später abbuche und dem Kunden dann erst den Download zur Verfügung stelle? Gilt innerhalb der 3 Tage Wartezeit das Widerrufsrecht?
Ich hoffe, Antworten auf meine Fragen zu erhalten und verbleibe
mit den besten Grüßen
Stefan
Die Frage, ob und wenn ja warum eBooks vom Widerruf ausgenommen sind, ist auch nach wie vor unklar und eine “abmahnsichere” Formulierung gibt es nicht.
Teilweise werden Downloads als “Dienstleistungen” eingestuft mit der Möglichkeit, das Widerrufsrecht zum Erlöschen zu bringen (§ 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB). Diese Möglichkeit soll künftig nach dem Willen von Verbraucherschützern wegfallen, weil über diesen “Trick” die sog. (kriminellen) Vertragfallen das Widerrufsrecht umgehen. Nach einem neuen Gesetzesentwurf soll das Widerrufsrecht nur noch dann erlöschen, wenn der Vertrag auf Wunsch des Kunden von beiden Seiten vollständig erfüllt ist, d.h. der Shop geliefert und der Kunde koplett gezahlt hat. Schon jetzt sehen einige Gerichte das Erlöschen kritisch, wenn der Kunde gar keine Wahl hat. Siehe dazu:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/11/10/neuer-gesetzentwurf-erweiterter-verbraucherschutz-bei-unerlaubter-telefonwerbung/
http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/10/07/wann-erlischt-das-widerrufsrecht-bei-dienstleistungen-urteile-zu-dsl-und-mobilfunkvertraegen/
http://www.verbraucherrechtliches.de/category/internet-vertragsfallen/
Nach anderen Ansichten besteht bei eBoooks ein Widerrufsrecht von Vornherein nicht, da diese zur Rücksendung nicht geeignet seien (§ 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Var. BGB), so dass das Recht nicht zum Erlöschen gebracht werden muss, sondern einfach auf das Nichtbestehen hinzuweisen ist.
Welche Sichtweise richtig ist und wie genau die Hinweise/Texte aussehen müssen, können und dürfen wir an dieser Stelle nicht beantworten (unerlaubte Rechtsberatung). Bitte wenden Sie sich hierzu an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Hallo
In meinem Auktionshaus flinky.de können Gewerbliche Anbieter in desen Account´s Aktivieren, das ein Käufer die AGB Gelesen hat solte der Käufer dieses durch ein Klick vor dem Bieten oder sofortkauf nicht tun kann er nichts Kaufen.
Da bei den Gewerblichen ja auch das Widerrufsrecht in jeder Auktion stehen mus, Greift hier nicht auch das 2 Wöchige Widerrufsrecht
Hallo
ich habe mal eine frage
es geht darum ich habe bei gmx freemail ein account nun wurde mir eine rechnung geschickt von 29,94€ für den topmail account.den ich aber nie abgeschlossen habe .leider wurde mir gesagt das ich den selber abgeschlossen hätte was nicht der fall ist haben eine schriftliche kündigung geschrieben aber darauf hin wurde mir mitgeteilt ich habe das zu bezahlen und zu warten bis dieses topmail abgelaufen ist um dieses dann zu deaktievieren
wie komme ich daraus
@Dörte
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