M-CommerceDerzeit kursieren wieder Informationen über eine “neue Abmahnwelle” durch das Internet. Hintergrund ist eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss v. 6.11.2007 – 6 W 203/06), nach der eine Information über das Widerrufsrecht bei eBay nicht in Form einer Grafik erteilt werden darf. Diese Art der Informationserteilung ist für viele Händler interessant, weil bei rechtlichen Änderungen lediglich eine Grafik ausgetauscht und nicht jede Auktion geändert werden muss und weil Abmahnanwälte Grafiken nicht über Suchmaschinen auf mögliche Fehler durchsuchen können. Aber gilt die Gerichtsentscheidung auch für alle Online-Shops?

Lesen Sie hier über die Entscheidung des OLG Frankfurt und problematische Formate der Informationserteilung.

Im entschiedenen Fall ein eBay-Händler eine Abmahnung gegen einen Mitbewerber aus, der auf einer Artikelseite über das Widerrufsrecht in Textform informierte. Dies wurde damit begründet, dass eBay auch über WAP genutzt werden kann und dann Grafiken auf den Mobiltelefonen nicht angezeigt werden:

“Die Einblendung der nach § 312 c I BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird.

Das bei dieser Nutzung demzufolge auftretende Informationsdefizit kann nicht vernachlässigt werden, nachdem der Betreiber der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich wirbt (Anlage BF 1). Darüber hinaus hat eBay dafür Sorge getragen, dass auch bei der Nutzung über WAP eine vollständige Information des Kaufinteressenten erfolgt.

Denn die eBay-Grundsätze sehen vor, dass vertragsrelevante Informationen ausschließlich auf den – auch über WAP in vollständiger Form übermittelten – eBay-Webseiten und nicht über externe Quellen zur Verfügung gestellt werden (Anlage ASt 5). Unter diesen besonderen Umständen missachten die Antragsgegner die sie treffenden Informationspflichten, wenn sie die erforderlichen Angaben lediglich in externen Dateien, die bei der Nutzung über WAP nicht eingeblendet werden, zur Verfügung stellen.”

Keine Information über das Widerrufsrecht

In diesem Fall urteilte das OLG Frankfurt zu Recht, dass der Kunde entgegen der gesetzlichen Vorgaben überhaupt keine Information über das Widerrufsrecht erhielt, weil diese eben bei Verkäufen über Mobiltelefone nicht angezeigt werden. Das OLG Frankfurt war von der BGH-Rechtsprechung zu “sprechenden Links” auch der Auffassung, dass die gesamte Widerrufsbelehrung auf der Bestellseite vorhanden sein muss und urteilte noch kürzlich, dass die Information nicht in einer kleinen Scrollbox untergebracht werden darf.

Gleichwohl ist die aktuelle Entscheidung aus zwei Gründen keinesfalls auf alle Shops übertragbar:

  1. Nicht in allen Shops kann auch über WAP bestellt werden. Ist das Shopsystem von vornherein nicht für Bestellungen über Mobiltelefone geeignet, findet das Fernabsatzrecht und mithin die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht keine Anwendung.
  2. Internetfähige Mobiltelefone können meist Grafiken anzeigen. Dass dies bei eBay-Bestellungen nicht der Fall ist, liegt vermutlich daran, dass die Plattform für WAP-Bestellungen optimiert ist und weitgehend auf Grafiken verzichtet, um lange (und damit teure) Ladezeiten zu vermeiden.

Es ist also nicht so, dass die Widerrufsbelehrung bei Online-Shops nicht als Grafik eingebunden werden darf. Vielmehr ist eine Grafik häufig besser als Verwendung von anderen Nicht-HTML-Formaten, weil eine Grafik ohne weitere PlugIns und ohne Installation zusätzlicher Software in einem normalen Webbrowser angezeigt werden kann.

Darstellung als Grafik

Bei allen Informationspflichten ist es problematisch, wenn diese erst durch Installation von zusätzlichen Programmen oder Steuerungselementen (ActiveX, JavaScript, Flash, MS Word, Adobe Reader etc.) lesbar sind, die nicht dem Format des Online-Angebots entsprechen.

Auch wenn solche Programme häufig kostenlos verfügbar sind, müssen Sicherheits-, Kompatibilitäts- oder sonstige Bedenken der Kunden akzeptiert werden. Das Format, in dem die AGB und Informationen im Internet dargestellt werden, muss daher dem Format des Angebots entsprechen.

Bei HTML-Angeboten müssen daher auch die AGB und Informationen diesem Format entsprechen, ist die ganze Website eine einzige Flash-Anwendung oder besteht auch das Warenangebot aus PDF-Dateien, können auch die AGB und Informationen in diesen Formaten bereitgehalten werden.

Es ist also einerseits wegen der neuen Entscheidung des OLG Frankfurt vor allzuviel Panik zu warnen. Andererseits sollte der eigene Shop aber noch einmal generell kritisch auf problematische Darstellungsformate überprüft werden. (cf)

image_pdfPDFimage_printDrucken