OLG Düsseldorf: Fehlerhafte Anbieterkennzeichnung im Google-Cache ist nicht abmahnbar

google_logoZuweilen kommt es vor, dass Onlinehändler für Verstöße abgemahnt werden, die schon längst beseitigt sind, weil die alte Seite noch im Google-Cache abrufbar ist. So auch in einem vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 3.7.2007, Aktenzeichen: I-20 U 10/07) entschiedenen Fall. Hier war eine fehlerhafte Anbieterkennzeichnung auch noch nach Abgabe der Unterlassungserklärung auf Umwegen abrufbar. Die rheinischen Richter entschieden jedoch, dass ein solcher Verstoß unerheblich sei und den Wettbewerb nicht maßgeblich beeinträchtige.

Lesen Sie hier, warum die Abmahnung des Konkurrenten und die Klage auf Zahlung der Anwaltskosten zurückgewiesen wurden.

Im entschiedenen Fall stritten sich zwei Wettbewerber um die Berechtigung einer Abmahnung und die Erstattung der damit verbundenen Anwaltskosten in Höhe von 651,80 €. Ende 2005 wurde die Beklagte von der Klägerin wegen einer nicht ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG (jetzt: § 5 TMG) abgemahnt. Derselbe Verstoß wurde jedoch schon etwa einen Monat zuvor abgemahnt und die Beklagte gab auch eine entsprechende Unterlassungserklärung ab.

Während die Klägerin behauptet, dass die beanstandete Website noch Anfang 2006 im Netz gestanden habe, verteidigt sich die Beklagte damit, dass die Website bereits nach der ersten Abmahnung zum Zwecke der Überarbeitung abgeschaltet worden sei. Die von der Klägerin zum Beweis vorgelegten Ausdrucke stammten aus dem Google-Cache.

Schon das Landgericht vertrat als Vorinstanz die Auffassung, dass die Beklagte nicht für einen nur über den Cache aufrufbaren Internetauftritt als Störerin hafte. Es sei nicht nachgewiesen, dass die von der Klägerin vorgelegten Ausdrucke über das Internet abrufbar gewesen seien oder nur aus einem Cache der Klägerin stammten. Gegen diese landgerichtliche Entscheidungen ging die Klägerin in Berufung und verfolgte ihren Antrag auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung weiter. Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend und behauptet weiterhin, dass sie die Website nach der ersten Abmahnung deaktiviert und überarbeitet habe. Zudem handele es sich auch um einen Bagatellverstoß, da beide Konkurrenten keine Verträge über das Internet schließen, so dass bei einem unvollständigen Impressum die Kunden nicht an der Rechtsdurchsetzung gehindert würden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung zurück. Dadurch dass die Beklagte zunächst keine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung auf Ihrer Homepage hatte, handelte sie zwar zunächst unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG:

"Entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung kommt den Bestimmungen, die die Informationspflichten zu Anbieterkennzeichnung regeln, als Verbraucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu."

Die hierdurch gegebene Wiederholungsgefahr sei jedoch durch die Ende 2005 abgegebene Unterlassungserklärung entfallen. An der Ernstlichkeit dieser Unterlassungserklärung bestunden keine Zweifel. Weiterhin könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte nach Abgabe dieser Unterlassungserklärung einen erneuten Wettbewerbsverstoß begangen habe, so dass die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung erforderlich gewesen wäre.

"Die Klägerin hat nicht plausibel vorgetragen, dass die von ihr vorgelegten Internet-Ausdrucke für das angegebene Datum des 20.12.2005 authentisch sind und wie ein Internetnutzer auf diese Seiten gelangen konnte."

Hierzu hatte zwar ein Zeuge ausgesagt, aus dessen Aussage er schloss sich jedoch nicht, welche Seiten oder Links angeklickt werden mussten, um über die Trefferliste von Google zu der beanstandeten Seite zu gelangen. Vielmehr sei es denkbar, dass es sich bei dem vorgelegten Ausdruck um Texte aus dem Google-Cache beziehungsweise dem lokalen Cache der Klägerin handele, wei die Beklagte behauptet. Dies sei nicht ausreichend, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen:

"Schließlich muss die unlautere Wettbewerbshandlung den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (§ 3 UWG), wofür es von Bedeutung ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangen. Ist dies – nach der unstreitigen Abschaltung der Eingangsseite - mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Verstoß der Beklagten nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden kann."

Die Entscheidung ist sehr differenziert und für alle Internetanbieter begrüßenswert. Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf ist in letzter Zeit schon häufiger durch Entscheidungen aufgefallen, die es Abmahnern schwer machen. Mitglied dieses Senates ist übrigens Prof. Dr. Thomas Hoeren Mitautor des Trusted Shops Praxishandbuchs und Mitglied des Trusted Shops Fachbeirates. Wegen seiner weisen Entscheidungen sehen einige bereits das Ende der Abmahnwellen eingeläutet. (cf)

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30.10.07