Warum Frau Zypries die Musterwiderrufsbelehrung korrigieren sollte

IWB - Korrektur zur MusterwiderrufsbelehrungDass Onlinehändler es nicht leicht haben, eine korrekte Widerrufsbelehrung zu formulieren, ist ein bekanntes Problem. Nachdem die FDP-Bundestagsfraktion wiederholt auf das Problem hingewiesen hatte, hat nun auch Bundesjustizministerin Zypries angekündigt, Vorschläge zur Verbesserung der Situation zu erarbeiten. Ausschlaggebend waren ein Schreiben des DIHK und Korrekturvorschläge von Trusted Shops. Bislang hatte die Ministerin keinen Grund gesehen, den Mustertext zu korrigieren. Zahlreiche Händler wurden jedoch reihenweise für die Verwendung des Musters abgemahnt und unterlagen teilweise auch vor Gericht. Dies hat nun auch die Ministerin aktiv werden lassen.

Aber sollte sich der Staat wirklich in dieses Thema einmischen und ein Muster zur Verfügung stellen? Lesen Sie unseren Kommentar, der auch in der aktuellen Ausgabe der Internet World Business erschienen ist.

Manch einer mag sich fragen, ob wir denn überhaupt ein amtliches Muster brauchen. Gibt es doch genügend Anwälte, die in ihrer Werbung vollmundig versprechen, Websites rechtssicher zu gestalten. Da wird empfohlen, die Musterwiderrufsbelehrung einfach zu korrigieren, und schon sei alles kein Problem mehr. Aber ist das wirklich so?

Ein zentrales Problem der von Abmahnungen gebeutelten Händler ist der so genannte fliegende Gerichtsstand im Internet. Dies bedeutet, dass ein Konkurrent sich wegen der bundesweiten Abrufbarkeit von Internetangeboten bei vermeintlichen Wettbewerbsverstößen, z.B. einer falschen Widerrufsbelehrung, das Gericht aussuchen kann, das seine eigene Rechtsauffassung teilt. Die Rechtsauffassungen der Gerichte gehen derzeit jedoch weit auseinander. Zu vielen Fragen ist noch überhaupt nicht entschieden worden, so dass von Rechtssicherheit gar keine Rede sein kann. Bis der BGH eine einzelne Frage klärt, können mehrere Jahre vergehen.

So halten etwa das OLG Hamm und das KG Berlin den Einsatz des Musters auf Internetseiten für wettbewerbswidrig, während das OLG Köln nun entschieden hat, dass es unbedenklich auch dort eingesetzt werden kann. Beim OLG Hamburg sind der dritte und der fünfte Zivilsenat völlig gegenteiliger Auffassung, ob ein Passus aus der Musterwiderrufsbelehrung zum Wertersatz bei eBay verwendet werden darf oder nicht. Wie will da ein Anwalt wissen, ob die von ihm erstellte Belehrung vor allen Gerichten der Bundesrepublik bestand hat?

Der BGH hat gerade entschieden, dass der Verbraucher nicht nur über seine Pflichten sondern auch seine Rechte im Falle des Widerrufs aufgeklärt werden muss. Völlig unklar ist, wie detailliert eine solche Aufklärung sein muss. Zählt man sämtliche Voraussetzungen für den Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung auf, wird diese vier DIN A4 Seiten lang und verstößt gegen das Transparenzgebot. Natürlich habe ich auch eine Meinung, wie eine korrekte Widerrufsbelehrung auszusehen hat. Ich würde aber nicht behaupten, dass meine Auffassung vor allen bundesdeutschen Gerichten Bestand hat und nicht abgemahnt werden kann.

Der beste Weg wäre daher, wenn das Muster korrigiert und in das BGB überführt wird, damit es bundesweit vor allen Gerichten Bestand hat. Bis dahin ist m.E. der sicherste Weg, das Originalmuster mit einer korrigierenden Einleitung zu verwenden. Wer nicht in kostspielige und langwierige Gerichtsprozesse, sondern des Ausbau seines Geschäftes investieren will, der kann das Vorhaben der Bundesjustizministerin, ein bundesweit rechtssicheres Muster zur Verfügung zu stellen, nur begrüßen. Anwälte und Gerichte werden Rechtssicherheit jedenfalls nicht auf die Schnelle schaffen. (cf)

Einleitende Korrektur zur Musterwiderrufsbelehrung

„Verbraucher haben ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Das Bundesjustizministerium empfiehlt zur Belehrung über dieses Recht das nachstehende Muster, das von einigen Gerichten jedoch für unzureichend erklärt wurde. Daher informieren wir Sie, dass die Frist anders als nachstehend beschrieben frühestens am Tag nach Erhalt der Ware und der nachstehenden Belehrung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) beginnt. Bei Ausübung des Widerrufsrechts erfolgt die Rücksendung in jedem Fall auf unsere Gefahr.“

(Quelle: Muster 43 aus dem Trusted Shops Praxishandbuch für Shopbetreiber.)

Lesen Sie hier die umfassenden Korrekturvorschläge von Trusted Shops zur Muster-Widerrufsbelehrung als PDF-Download.

05.10.07