Internationaler Warenverkauf - Deutsche oder lokale Umsatzsteuer?

FrageDa unsere Checkliste zum internationalen Warenverkauf reges Interesse gefunden hat und auch zum Thema "Umsatzsteuer bei Verkauf außerhalb Deutschlands" noch Anmerkungen und Fragen kamen, bringen wir eine Fortsetzung: Lieferungen an Privatpersonen außerhalb von Deutschland und innerhalb der EU sind entgegen einer immer wieder auftauchenden Meinung nicht umsatzsteuerbefreit.

Da viele Shopbetreiber hierzu Klärungsbedarf haben, stellen wir in diesem Beitrag einmal die Grundlagen zusammen.

Aber Achtung: Es liegt in der Natur der Sache, dass dieses Thema fachlich "etwas trocken" ist. Daher lassen sich einige schwer verdauliche Grundsatzerklärungen leider kaum vermeiden... Nun denn. Bei der Umsatzbesteuerung ist zu differenzieren zwischen:

1. Lieferort im Inland

Lieferungen bei Versandhandelsgeschäften, deren rechtliche Grundlagen sich nach dem Fernabsatzrecht richten und die von einem inländischen Unternehmer im Inland getätigt werden, sind stets als steuerbare und mangels eines Steuerbefreiungstatbestandes gemäß § 4 Umsatzsteuergesetz steuerpflichtige Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz zu behandeln.

2. Lieferort im Gemeinschaftsgebiet

Bei sog. innergemeinschaftlichen Lieferungen wurde eine Besteuerung teilweise nach dem Ursprungsland- und teilweise nach dem Bestimmungslandprinzip eingeführt. Bei dem Bestimmungslandprinzip erfolgt die Umsatzbesteuerung stets im Importstaat, d.h. in dem Staat in dem die Ware verbraucht bzw. gebraucht wird. Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, erfolgt im Exportstaat, d.h. in dem Staat, aus dem die Ware kommt, eine Steuerfreistellung über § 4 Nr. 1b in Verbindung mit § 6a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz. Dies führt im Exportstaat zu einer vollständigen Steuerentlastung.

Da Privatpersonen grundsätzlich nicht Schuldner von Umsatzsteuern sind, ist eine Übertragung der geltenden gesetzlichen Regelungen zum innergemeinschaftlichen Erwerb jedoch nicht auf diesen Personenkreis möglich. § 6a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz setzt voraus, dass der Abnehmer ein Unternehmer ist, Verbraucher werden nicht genannt. Somit gilt eine Lieferungen an Privatpersonen grundsätzlich, dass der Lieferer die Umsatzsteuer auf den Umsatz schuldet. Hierbei ist grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip maßgebend.

Abweichend von der Grundregel der innergemeinschaftlichen Lieferung wird durch die Regelung des § 3c UStG (so genannte Versandhandelsregelung) die Ortsbestimmungen durchbrochen. Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet, § 3c Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz.

Die Bestimmungen der Versandhandelsregelung nach § 3c Umsatzsteuergesetz sind nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 5 Umsatzsteuergesetz vollständig erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass der Lieferer den Gegenstand befördert oder versendet. Zudem muss die Beförderung/Versendung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausgangstaat enden. In Versendungsfällen kommt es für die Anwendung somit darauf an, dass der Lieferant den Transportunternehmer beauftragt. Die Regelung findet keine Anwendung, wenn die Beförderung oder Versendung nicht durch der Lieferer, sondern durch den Abnehmer erfolgt. Die Sonderregelung findet zudem nur dann Anwendung, wenn einer der dort genannten Abnehmer Leistungsempfänger ist, z.B. natürliche Privatpersonen (gleich Endverbraucher) oder Kleinunternehmer.

Um nicht von vornherein jede Versendungslieferung in einem anderen Mitgliedstaat versteuern zu müssen, ist die Anwendung des § 3c Umsatzsteuergesetz davon abhängig, dass der Lieferant mit seinen Lieferungen in dem betreffenden Mitgliedstaat die jeweils für diesen Staat geltende Lieferschwelle überschreitet. Die Lieferschwelle für die einzelnen Mitgliedsstaaten wurde von den jeweiligen Ländern festgelegt. Maßgebend ist die jeweilige Lieferschwelle des Bestimmungslandes der Lieferung.

Die Lieferschwelle für Deutschland beträgt zum Beispiel 100.000 €. Der Höhe nach ist die Lieferschwelle danach zu bestimmen, ob die Entgelte für Lieferungen an die genannten Abnehmer den jeweiligen Mitgliedstaat die je Land festgesetzte Schwelle im vergangenen Jahr tatsächlich nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht überschreiten werden. Deutsche Unternehmer, die in größerem Umfang in anderen Mitgliedstaaten steuerpflichtige Umsätze tätigen, müssen sie in dem jeweiligen anderen Mitgliedstaat registrieren lassen und regelmäßig einen so genannten fiskalischen Vertreter bestellen.

Soweit die Lieferschwelle im Kalenderjahr nicht überschritten wird und § 3c Umsatzsteuergesetz somit keine Anwendung findet, hat der Lieferant gleichwohl gemäß Abs. 4 der Vorschrift die Möglichkeit, zur Besteuerung im Bestimmungsland zu optieren. Diese Option bindet den Unternehmer für zwei Jahre und ist gegenüber seinem im Inland zuständigen Finanzamt zu erklären, da dieser Mitgliedstaat durch die Option sein Besteuerungsrecht verliert. Diese Optionsmöglichkeit ist für den Lieferer jedoch nur sinnvoll, wenn die Steuersätze im Bestimmungsland niedriger sind und er sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann. Ansonsten bleibt es bei der Umsatzbesteuerung im Inland.

3. Lieferort im Drittlandgebiet

Als ein Drittland bezeichnet das Umsatzsteuergesetz die Gebiete, die umsatzsteuerlich weder zum Inland noch zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören. Handelt es sich bei der Lieferung demnach um eine Lieferung in ein Drittland, ist der Umsatz gemäß § 4 Nr. 1 a) in Verbindung mit § 6 Umsatzsteuergesetz als Ausfuhrlieferung steuerfrei.

Ebenso wie bei Lieferungen im Inland ist bei grenzüberschreitenden Lieferungen mit dem so genannten Drittland eine Unterscheidung, ob die Lieferung an einen Verbraucher oder einen Unternehmer erfolgt, für die Ortsbestimmung und die Steuerbarkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unerheblich. Die im Wege des Versandhandels getätigten Umsätze mit dem Drittland sind stets als steuerfreie Ausfuhrlieferungen zu sehen.

Fazit

Lieferungen an Kunden im Inland unterliegen stets der Umsatzsteuer, Lieferungen an Kunden in Drittstaaten sind stets umsatzsteuerbefreit. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nicht stets umsatzsteuerbefreit. Bei Privatpersonen muss entweder die deutsche oder die lokale Umsatzsteuer erhoben werden, je nachdem, ob der Schwellenwert überschritten wird bzw. das Unternehmen für das Bestimmungslandprinzip optiert. Auch hier gibt es aber wieder Ausnahmen bei bestimmten Warengruppen, z.B. Alkoholika (siehe Richtlinie 92/12/EWG). Hinsichtlich der Details (z.B. Schwellenwerte der Länder) sollten IHKs, deutscher Zoll, ein spezialisierter Anwalt und  ein Steuerberater konsultiert werden, um empfindliche Geldbußen zu vermeiden.

17.09.07
Ulrich Hafenbradl

Ulrich Hafenbradl