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OLG Hamburg: „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“ ist unzulässig

VersandkostenEine Besonderheit des deutschen Fernabsatzrechts ist, dass der Unternehmer im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher im Regelfall die Kosten der Rücksendung trägt. Nur im Ausnahmefall besteht die Möglichkeit, dem Verbraucher diese Kosten aufzuerlegen (40-€-Klausel, § 357 Abs. 2 S. 3 BGB). In den meisten europäischen Mitgliedstaaten trägt hingegen der Verbraucher stets die Kosten der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechts. Um den wirtschaftlichen Schaden durch die Ausübung des Widerrufsrechts einzudämmen, versuchen deutsche Unternehmer natürlich, die Kosten von Rücksendungen möglichst gering zu halten. In diesem Zusammenhang verwenden viele Unternehmer die AGB-Klausel “Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen”, denn bei unfreien Rücksendungen wird ein so genanntes “Strafporto” in Höhe von zusätzlich fünf Euro fällig, so dass die Rücksendung deutlich teurer ist, als wenn sie vom Verbraucher ausreichend frankiert wurde. Dieser Praktik hat das OLG Hamburg nun mit Beschluss vom 14.2.2007 (5 W 15/07) einen Riegel vorgeschoben und die Klausel “unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen” für unzulässig und wettbewerbswidrig erklärt.

Im entschiedenen Fall klagte ein eBay-Händler gegen einen Konkurrenten, der eine solche Klausel verwendete. Das Landgericht Hamburg stufte diese Verwendung noch als nur unwesentlichen Wettbewerbsverstoß ein. Anders entschied hingegen das Oberlandesgericht auf sofortige Beschwerde des abmahnenden Händlers. Es sei Sache des Händlers, die Rücksendungskosten zu tragen. Daher dürfe der Verbraucher nicht mit dieser fremden Leistungspflicht belastet werden und schon gar nicht damit in Vorleistung gehen. Wörtlich führen in die Richter des fünften Zivilsenats aus:

„Die Antragsgegnerin ist als Unternehmerin aufgrund der oben bezeichneten Vorschriften verpflichtet, den Verbraucher insbesondere auch über die gesetzliche Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB) in zutreffender Weise zu informieren. Hiergegen verstößt die Antragsgegnerin mit der aus ihrem eBay-Auftritt ersichtlichen Regelung, dass von ihr im Rahmen des Widerrufs- und Rückgaberecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird. Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspricht. Dieses, obwohl hier keine Leistungspflicht des Verbrauchers, sondern eine solche des Unternehmers in Frage steht.“

Da ein Verstoß gegen Informationspflichten gemäß §§ 312c ff. BGB vorliege, die als Marktverhaltensregelungen einzustufen seien, handele die Antragsgegnerin zugleich wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Es handele sich auch nicht um einen Bagatellverstoß, da die Gefahr bestehe, dass Wettbewerber sich dem unlauteren Verhalten anschließen können. Zudem entstehen beim Verbraucher aufgrund solcher Klauseln die Unsicherheit, ob er bei Nichtannahme der unfrankiert aufgegebenen Rücksendung durch den Händler überhaupt wirksam den Fernabsatzvertrag widerrufen kann. Auch aus der Vorschrift des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB (Möglichkeit der Kostenabwälzung) ergebe sich nicht die Zulässigkeit einer Bestimmung, die Ausübung des Widerrufsrechts von der vorherigen Frankierung der Sendung abhängig zu machen.

Weiterhin untersagte das Oberlandesgericht Hamburg dem abgemahnten Händler noch eine AGB-Klausel, wonach der Kaufvertrag über ein bei eBay angebotenes Produkt erst zustande komme, wenn die Bestellung durch Lieferung der Ware beziehungsweise durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform annimmt. Der Händler könne insoweit nicht von den eBay-AGB abweichen, die bestimmen, dass der Vertrag bereits mit Bestellung des Kunden zustande kommt.

Der Beschluss des OLG Hamburg ist keine Überraschung, da schon bislang die so genannte herrschende Lehre davon ausgegangen ist, dass Kunden die Ware im Rahmen des Widerrufsrechts auch unfrei zurücksenden können. Strittig ist zwar, ob dem Kunden die Mehrkosten, die durch unfreie Rücksendungen entstehen, in Rechnung gestellt werden können. Legt der Händler der Warensendung einen so genannten Retourenaufkleber bei, der den Kunden eine kostenlose Rücksendung ermöglicht, und nutzt der Kunde diese Möglichkeit nicht, können ihm meines Erachtens im Rahmen der Schadensminderungspflicht die unnötigen Mehrkosten in Rechnung gestellt werden. Auch in solchen Fällen darf jedoch die Annahme unfreier Rücksendungen nicht verweigert werden. Dies ist im Übrigen auch nicht vorteilhaft, da die Rücksendung auf Gefahr des Händlers erfolgt (§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB). Geht also eine durch den Händler nicht angenommene unfreie Rücksendung auf dem Weg zurück zum Kunden verloren, ist dies das Problem des Händlers, der dann gleichwohl den Kaufpreis zurückzuerstatten muss. Erfahrungsgemäß sind nicht angenommene unfreie Rücksendungen auch überproportional häufig „inhaltsgeschmälert“. (cf)

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