Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 12.05.2006 (Geschäftsnummer: 1 W 29/06) entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer, der im Internet über die Verkaufsplattform “eBay” Waren anbietet, in der Anbieterkennzeichnung zwingend auch eine Telefonnummer angeben muss. Gleiches gilt für Online-Shop-Betreiber. Fehlt diese Angabe, führt dieser Verstoß zur Wettbewerbswidrigkeit des Internetangebots. Ähnlich entschied zum Impressum bereits das OLG Köln. Das OLG Frankfurt stellte hingegen klar, dass die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nichts zu suchen hat.

In dem Verfahren ging es um eine einstweilige Verfügung gegen einen eBay-Händler für Kosmetik und Hautpflegeartikel, der nicht zutreffend über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht informierte und in seiner Anbieterkennzeichnung auf die Angabe einer Telefonnummer verzichtete. Das OLG gab dem Verfügungsantrag sowohl in Bezug auf die unzutreffende Belehrung über das Widerrufsrecht als auch hinsichtlich der vollständigen Anbieterangaben statt. In der Begründung heißt es:

„Nach § 6 TDG <jetzt § 5 TMG> muss der unter das TDG fallende Gewerbetreibende im geschäftlichen Verkehr bestimmte, in der Vorschrift näher aufgeführte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Dazu gehören neben Name und Anschrift (§ 6 Nr. 1 TDG) nach § 6 Nr. 2 TDG auch Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift lässt erkennen, dass allein – wie im vorliegenden Fall – die Angabe der E-Mail-Adresse (Adresse der elektronischen Post) nicht ausreicht…

Eine unmittelbare Kommunikation wird regelmäßig nur über eine Telefonverbindung gewährleistet. Dann muss aber bei den Anbieterangaben auch die Telefonnummer eines vorhandenen Telefonanschlusses angegeben werden.“

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