Mit Beschluss vom 13.2.2007 (Az: 5 W 34/07) entschied das KG Berlin, dass ein Fernabsatzunternehmer, der im Impressum nicht zusätzlich zum Familiennamen seinen vollständigen Vornamen angibt, wettbewerbswidrig handelt. Die Verletzung dieser Pflicht stelle keine Bagatelle dar, sondern sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S. des § 3 UWG zu beeinträchtigen. Denn nur so sei der Verbraucher in der Lage, schon im Vertragsanbahnungsstadium zuverlässig zu erfahren, mit wem genau er es zu tun hat und gegen wen er notfalls seine Klage würde richten können.
Im Streitfall ging es um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, nachdem ein Konkurrent einen Händler abgemahnt hatte, der in seinem Impressum bei eBay nicht den vollständigen Vornamen nannte. Das Landgericht Berlin hatte zwar einen Rechtsverstoß gesehen, diesen jedoch für unwesentlich gehalten und deshalb den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung in diesem Punkt zurückgewiesen. Hiergegen legte der Abmahner sofortige Beschwerde ein. Das Kammergericht gab dem abmahnenden Händler recht und untersagte dem Abgemahnten, über eBay zu handeln, ohne seinen Vornamen vollständig anzugeben.
Die Pflicht zur Angabe des Vornamens und Familiennamens (Identität) ergibt sich aus § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV. Diese genannten Vorschriften sind sog. verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG. Der abgemahnte Händler verstieß gegen diese Informationspflichten, denn im Angebot gab der Händler den Vornamen nur abgekürzt an. Dieser Verstoß sei entgegen dem Standpunkt des Landgerichts auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen, so die Richter des Kammergerichts.
Die Bagatellschwelle des § 3 UWG bedeute, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Eine nicht nur unerhebliche Verfälschung könne auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht. In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sei darauf abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt sein können.
Dies sei, so das Gericht, hier der Fall:
"Im Streitfall hat die Nichtbeachtung der die Namensangabe betreffenden Informationspflicht durchaus ein ernst zu nehmendes Gewicht. Allein die Offenbarung der Identität in einer Weise, die keine unnötigen Zweifel offen lässt, liefert dem Verbraucher bereits im Vertragsanbahnungsstadium zuverlässige Kenntnis darüber, mit wem genau er es zu tun hat und gegen wen er notfalls seine Klage würde richten können … Insofern handelt ein Unternehmer, der seine Identität teilweise zu verschleiern sucht, aus dem Verborgenen heraus und verschafft sich gegenüber der Konkurrenz auch - durchaus nicht zu vernachlässigende - Vorteile, indem er es seinen Vertragspartnern erschwert, ihn notfalls im Klagewege zu belangen, was - mit Blick auf einzuhaltende Fristen - gegebenenfalls auch die endgültige Vereitelung von gegen ihn bestehenden Ansprüchen aus Verbraucherrechten nach sich ziehen kann.“
Gleiches gelte, wenn nicht korrekt über das Widerrufsrecht informiert wird. Auch dieser Verstoß sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.
Die Entscheidung ist richtig und keine Überraschung. Die Pflicht zur Angabe des vollständigen Vornamens ergibt sich nicht nur aus der BGB-InfoV, sondern auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG (früher § 6 TDG). Wird nur der erste Buchstabe des Vornamens genannt, kann damit der Verkäufer, aber auch sein Bruder oder seine Mutter gemeint sein. Der Kunde kann im Zweifel keine Klage, z.B. auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Ausübung des Widerrufsrechtes erheben, wenn der Klagegegner nicht eindeutig feststeht. Die der Pflicht zugrundeliegenden Normen haben verbraucherschützende Wirkung, und ein Verstoß dagegen ist wettbewerbswidrig. Anders liegt der Fall z.B., wenn im Impressum die UStIdNr weggelassen wird. Diese hilft dem Finanzamt, aber nicht de Verbraucher. Ein Verstoß würde die Bagatellschwelle nicht überschreiten (ebenso für das Weglassen der Aufsichtsbehörde: OLG Koblenz).
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