olg-hamburgDas OLG Hamburg hat in einem zweiten Beschluss v. 12.1.2007 (Az. 3 W 206/06) die eigene Rechtsauffassung bestätigt, dass die Widerrufsfrist bei Geschäften über eBay einen Monat statt zwei Wochen betrage. In diesem Sinne hatte das Gericht bereits im August 2006 entschieden und damit eine neue, beispiellose Abmahnwelle ausgelöst. Für die einmonatige Frist hatte auch das Kammergericht Berlin entschieden und sich ebenfalls selbst bestätigt. Eine zweiwöchige Frist befürworten hingegen die Landgerichte Berlin, Flensburg und Paderborn.

In den aktuellen Verfahren setzen sich die hanseatischen Richter neuerdings explizit mit der vom Landgericht Hamburg in der Vorinstanz vertretenen Auffassung auseinander, die 90tägige Speicherung der Widerrufsbelehrung in “Mein eBay” entspreche bereits dem Textformerfordernis (§ 126b BGB), so dass die reguläre Zweiwochenfrist laufen würde. Dieser Ansicht erteilen die OLG-Richter eine klare Absage:

 “Entgegen der Ansicht des Landgerichts wird dem Verbraucher die Belehrung über das Widerrufsrecht hier nicht durch die von eBay vorgehaltene Einrichtung der Rubrik “Mein eBay”, die zeitgleich mit dem Sofort-Kauf oder dem Zuschlag allein für den Käufer aktiviert wird, mitgeteilt.

Sinn und Zweck der vom Gesetz verlangten Mitteilungspflicht kann nur sein, dass der Verbraucher durch eine an ihn gerichtete Botschaft so aufmerksam gemacht wird, dass er sich gehalten sieht, die an ihn gerichtete Nachricht auch zur Kenntnis zu nehmen. Der Gesetzgeber will durch die Mitteilungspflicht sicherstellen, dass der Käufer über sein Widerrufsrecht zuverlässig informiert wird, denn dieses soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne hinreichende Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Dazu reicht ein von eBay angebotener Service, mittels dessen der Verbraucher sich auch noch 90 Tage nach Abschluss des Geschäfts über dessen Einzelheiten informieren kann, nicht aus.”

Mit den weiteren Gegenauffassungen, dass § 355 BGB insoweit teleologisch zu reduzieren oder § 312cAbs. 2 BGB systematisch vorrangig sei, setzt sich das Gericht erstaunlicherweise nicht auseinander, obwohl viele Argumente gegen die Annahme einer Monatsfrist sprechen. So war die Monatsfrist z.B. ebenso wie die Musterbelehrung gedacht, den Händler vor unzumutbaren Belastungen (endlose Frist) zu schützen und eine nachträgliche Belehrung zu ermöglichen, nicht jedoch, um ihn durch eine Verlängerung zu sanktionieren. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum dieselben Informationen, die nach dem speziellen § 312c Abs. 2 BGB erst spätestens bis zur Lieferung der Ware mitgeteilt werden müssen, wegen einer allgemeineren Vorschrift schon vorher in Textform übermittelt werden sollten. Das OLG Hamburg haftet allein am Wortlaut des Gesetzes und lässt Entstehungsgeschichte, Zweck und Systematik völlig außer Acht, obwohl mittlerweile in zahlreichen Publikationen Gegenargumente vorgetragen wurden.

Auch die Landgerichte scheinen die fatalen Folgen der Rechtsprechung aus Hamburg und Berlin zu erkennen und versuchen, dem entgegenzuwirken. So hat in diesem Fall das LG Hamburg trotz bekannter Rechtsprechung des OLG aus dem letzten Jahr den Fall zunächst anders entschieden. Ähnlich war es in Berlin, bevor das KG sich in seinem zweiten Beschluss selbst bestätigt hat, übrigens ebenfalls ohne jede Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten.

Besonders brisant ist dies mit Blick auf die Wertersatzfrage. Zu dieser schweigen sich die Obergerichte nach wie vor aus. Denkt man die Rechtsprechung konsequent zu Ende, wäre ein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme (z.B. Frittieren mit einer Friteuse) während der einmonatigen (!) Widerrufsfrist ebenfalls nicht möglich, weil auch hierfür eine Belehrung in Textform “spätestens bei Vertragsschluss” erforderlich ist. Ein Hinweis auf Wertersatz, der nach KG und OLG Hamburg nicht möglich wäre, ist zu allem Überfluss auch noch in der amtlichen Musterbelehrung enthalten, und zwar ohne Rücksicht darauf, wann die Belehrung erfolgt.

Allerdings muss sich auch eBay die Frage gefallen lassen, warum Händlern nicht einfach die Möglichkeit geboten wird, jedem Bieter in der Gebotsbestätigungsmail die Widerrufsbelehrung zu übermitteln bzw. bei Sofortkauf 1 Sekunde vor dem Zuschlag eine Mail mit der Belehrung zu übermitteln. Denn damit wären alle juristischen Probleme auch aus Sicht des Kammergerichtes und des OLG Hamburg gelöst. Bei eBay scheint man wohl ein BGH-Urteil abwarten zu wollen wie seinerzeit zu der Frage, ob es bei eBay überhaupt ein Widerrufsrecht gibt. Ein solches ist jedoch nicht in Sicht, und bis dahin wird sich so manch ein Powerseller fragen müssen, ob sein eBay-Geschäft mit 1 Monat Widerrufsfrist und ohne Wertersatzmöglichkeit noch profitabel ist. (cf)

Siehe auch:

Kammergericht Berlin: Widerrufsfrist bei eBay beträgt einen Monat statt zwei Wochen

OLG Hamburg: Widerrufsfrist bei eBay = 1 Monat

KG Berlin bestätigt: 1 Monat Widerrufsfrist bei eBay

LG Paderborn: Widerrufsfrist bei eBay beträgt zwei Wochen

F.A.Z.: Der Internethandel ist ein rechtliches Minenfeld

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