Das OLG Bamberg hat am 6.9.2006 entschieden (3 U 363/05), dass das unaufgeforderte Zusenden von E-Mail-Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden gemäß § 7 Abs.2 Nr. 3 UWG unzulässig ist, wenn es keine Anhaltspunkte für eine mutmaßliche Einwilligung des Empfängers gibt. Allein aus der gewerblichen Tätigkeit könne eine solche mutmaßliche Einwilligung nicht abgeleitet werden. Werbe-E-Mails seien im geschäftlichen Verkehr besonders belastend und daher vom Gesetzgeber bewusst im gleichem Umfang für unzulässig erklärt worden wie unaufgeforderte E-Mail-Werbung gegenüber Verbrauchern.
Ein Wettbewerbsverein im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hatte einen Internet-Adresshändler auf Unterlassung verklagt. Der Beklagte schickte einem Gewerbetreibenden unaufgefordert eine werbliche E-Mail zu. Der Betroffene informierte den Wettbewerbsverband hierüber, und dieser forderte den Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Sowohl das LG als auch das OLG gaben der Klage statt.
Die begründete das Gericht damit, dass das unaufgeforderte Versenden der Werbe-E-Mail eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Wettbewerbsrechts darstelle. Laut § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist bei einer E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung anzunehmen, wenn die E-Mail ohne Einwilligung des Adressaten verschickt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um einen Bestandskunden handelt, d.h. zwischen dem E-Mail-Versender und dem Adressaten bereits eine konkrete Geschäftsbeziehung besteht (§ 7 Abs. 3 UWG).
Dies war im entschiedenen Fall jedoch nicht so. Es bestand keinerlei Geschäftsbeziehung. Der Adressat hatte auch nicht ausdrücklich oder mutmaßlich in den Empfang der E-Mail eingewilligt. Das Gericht stellte noch einmal klar, dass eine mutmaßliche Einwilligung nicht schon deshalb angenommen werden könne, weil es sich um einen Gewerbetreibenden handelt.
Im Gegensatz zu Privatpersonen könnten Gewerbetreibende sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass ihr Spamfilter richtig funktioniert und müssen sich deshalb auch die aussortierten Nachrichten ansehen. Außerdem veröffentlichten Gewerbetreibende E-Mail-Adressen oft auf der Unternehmenswebsite und seien deshalb in verstärktem Umfang unerwünschten Werbe-E-Mails ausgesetzt, so das Gericht. (cf)
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