bghWohl kaum ein Thema hat abmahngeplagte Online-Händler in den letzten Monaten und Jahren so beschäftigt wie die Frage, wo der nach § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) erforderliche Hinweis, dass die MWSt enthalten ist und ob Versandkosten anfallen, genau zu platzieren ist. In der PAngV heißt es:

“Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.”

Nachdem das OLG Hamburg im August 2004 erstmals entschied, dass diese Angaben unmittelbar neben jedem einzelnen Preis zu platzieren seien (Urteil v. 12.8.2004, 5 U 187/03) , was bei vielen Shopsystemen technisch schlichtweg nicht möglich war, rollte im Dezember 2004 die erste zweifelhafte Abmahnwelle. Auch die inzwischen als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesene Welle der Fa. DigitalWord stützte sich ausschließlich auf angeblich fehlerhafte Platzierungen der Hinweise zu MWSt und Versand.

Insbesondere größere Versandhäuser, die sich gegen zweifelhafte Abmahnungen mit mehr Finanzkraft wehren können, platzieren den Hinweis jedoch nach wie vor nicht neben jedem Preis, sondern nur einmal auf jeder Seite mit Preisangaben oder sogar in den AGB. Auch der 8. Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat im Rahmen eines Klauselkontrollverfahrens entschieden, dass Versandkosten nicht noch einmal auf der Bestellseite aufgeführt sein müssen, sondern auf AGB verwiesen werden kann. Dies war eines der Argumente, warum das LG Bielefeld seinerzeit die massenhafte Abmahnung dieses höchstrichterlich nicht geklärten Verstoßes als missbräuchlich eingestuft hat:

“Wegen der Angaben zu den Versandkosten hat die Bekl. zwar die Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte, insb. des OLG Hamburg (vgl. etwa GRUR-RR 2005, 27 ff. [= MMR 2005, 108]) für sich. Höchstrichterlich geklärt sind die maßgebenden Fragen jedoch nicht; die Ausführungen des BGH – wenn auch zu einem begrenzten Fragenkreis – im U. v. 5.10.2005 (NJW 2006, 211 ff. [= MMR 2006, 101]) lassen durchaus die Schlussfolgerung zu, Informationen über die Versandkosten seien nicht notwendig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis zu machen. I.Ü. stellt sich auch die Frage nach der Erheblichkeit (vgl. § 3 UWG), wenn die Versandkosten jedenfalls in den AGB angegeben werden.

Nach allem ist das Bestehen der erhobenen Unterlassungsansprüche zweifelhaft. Unter diesen Umständen entspräche es „normalem wettbewerbsrechtlichem Verhalten“, einige Fälle exemplarisch herauszugreifen, um die aufgeworfenen Fragen ggf. einer – höchstrichterlichen – Klärung zuzuführen. Massenhaftes Vorgehen deutet hingegen auf sachfremde Erwägungen hin, insb. in dem Sinne, dass das Verhalten darauf angelegt ist, ohne große Risiken möglichst viel an Gebühren, wie sie mit den Abmahnungen eingefordert wurden, zu erzielen. …” (LG Bielefeld, Urteil vom 2.6.2006 – 15 O 53/06, MMR 2006, 561).

Wie nun bekannt wurde, wird die Frage am 6. Juni 2007 vor dem für Wettbewerbsfragen zuständigen 1. Zivilsenat des BGH verhandelt (Az.: I ZR 143/04), so dass eine höchstrichterliche Klärung in Kürze zu erwarten ist. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH seine bislang händlerfreundliche Rechtsprechung beispielsweise zur AGB-Einbeziehung im Internet oder zur Informationserteilung durch Links fortsetzt. In diesem Fall wären Abmahnungen wegen angeblich falscher Platzierung der Angaben nicht mehr möglich, und entsprechende Unterlassungserklärungen könnten nach § 314 BGB gekündigt werden. (cf)

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