FAQ zur amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung

Aus gegebenem Anlass haben wir nachstehend einige Fragen und Antworten zur amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung zusammengestellt.

F: Was ist eigentlich der Vorteil des amtlichen Belehrungs-Musters?

A: Wenn Sie das Muster aus der Anlage 2 zur BGB- Info V verwenden, bestimmt § 14 BGB- Info V, dass Ihre Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches genügt. Diese Norm ist nun vom LG Halle für nichtig erklärt worden.

F: Kann ich die amtliche Muster-Belehrung trotzdem weiter verwenden?

A: Ja, das sollten Sie sogar tun. Im Urteil wurde ein Fall aus dem Jahr 2003 entschieden. Seit dem 8.12.2004 ist die Verwendung des amtlichen Musters sicherer als zu dieser Zeit, weil die BGB- In fo V einschließlich des Musters noch einmal als Gesetz neu verkündet wurde.

F: Kann ich nicht ich einzelne Passagen in dem Muster korrigieren, ergänzen, weglassen oder besser verständlich formulieren?

A: Das ist nicht immer ratsam. Das amtliche Muster nur dann rechtssicher, wenn es vollständig und unverändert übernommen wird. Sobald Sie kleinste Details ändern, haben Sie keine Rechtssicherheit mehr, sondern müssen die im Muster vorhandenen Fehler korrigieren. Dies sollten Sie nicht auf eigene Faust tun, denn die Widerrufsbelehrung muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, und viele Ergänzungen sind unwirksam. Bei Fehlern können Sie schnell abgemahnt werden, und die Frist verlängert sich.

F: Kann ich für die Verwendung des amtlichen Musters abgemahnt werden?

A: Ja, das ist tatsächlich denkbar. Das LG Halle hat mit guten Argumenten die Auffassung vertreten, dass das Muster in Teilen irreführend ist. Dies könnte auch wettbewerbsrechtlich relevant sein. Wir halten Abmahnungen aber für eher unwahrscheinlich.

F: Verlängert sich die Widerrufsfrist bei Verwendung des amtlichen Musters?

A: Vereinzelt wird vertreten, auch die neue Musterbelehrung seit dem 8.12.2004 sei nichtig, weil sie viele Fehler zu Lasten des Verbrauchers enthält und sprachlich nicht deutlich ist. Folgt man dieser Auffassung, würde die Widerrufsfrist auch bei aktuellen Verkäufen unbefristet laufen. Wir meinen aber, die besseren Argumente sprechen für die Auffassung, dass die aktuelle Musterbelehrung rechtssicher verwendet werden kann, so dass die reguläre zweiwöchige Frist läuft.

F: Wie kann ich verhindern, dass Kunden, die vor dem 8.12.2004 bei mir gekauft haben, die Ware immer noch zurückgeben können?

A: Sie könnten Ihre Kunden noch einmal korrekt belehren, so dass der zweiwöchige Fristlauf in Gang gesetzt wird. Der Kunde wird dann aber natürlich noch einmal auf sein Widerrufsrecht hingewiesen.

F: Stellt Trusted Shops ein besseres Muster zur Verfügung?

A: Wir werden in den nächsten Monaten eine Alternativbelehrung entwickeln, die spätestens in der nächsten Auflage des Praxishandbuchs erscheint. (CF)

Tipp: Alle wichtigen Gesetze finden Sie im Anhang zum Trusted Shops Praxishandbuch.

22.07.06
Ulrich Hafenbradl

Ulrich Hafenbradl