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LG Dortmund: Irreführende Widerrufsbelehrung bei eBay

Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 22.12.2005 (8 O 349/05) entschieden, dass die Wiedergabe der gesetzlichen Ausnahme des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB “Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden”, für den Verbraucher im Zusammenhang mit eBay-Angeboten grob irreführend ist.

Der BGH hatte letztes Jahr entschieden, dass die gesetzliche Ausnahme vom Widerrufsrecht nicht für eBay-Verkäufe gilt, da diese keine Versteigerungen im Sinne des Gesetzes sind. Diese Frage war bis dahin strittig und von den Gerichten unterschiedlich entschieden worden. Seit dem BGH-Urteil hat sich dieser Streit jedoch vorerst erledigt, und die Gerichte sind an das Urteil gebunden.

Der nicht durchschnittliche Verbraucher setze den Begriff der “Versteigerung” im Sinne des Gesetzes aber gleich mit dem Begriff der “Auktion”, wie er bei eBay verwendet wird, so das Gericht. Daher würde er bei Nennung des Ausnahmeparagrafen zu der Annahme verleitet, dass er die Ware nicht zurückgeben kann. Eine solche Praktik sei daher wettbewerbswidrig.