Mindestens ein Trusted Shops Mitglied ist von einer derzeit sehr abmahnaktiven Anwaltskanzlei im Auftrag einer bekannten Unterhaltungselektronik-Kette wegen irreführender Preiswerbung abgemahnt worden. Der Online-Händler hatte seine Verkaufpreise mit der ehemaligen UVP des Herstellers gegenübergestellt, um so die Günstigkeit des Angebotes herauszustellen. Problematisch war allerdings, dass es zum Zeitpunkt der Werbung eine aktuelle UVP gab, die unterhalb des aktuellen Verkaufspreises lag. Aus diesem Grund erfolgte die Abmahnung wegen „vorsätzlicher Täuschung über die Preisgünstigkeit“ der Angebote. Auch aus Anwaltskreisen wird von mehreren „Betroffenen“ berichtet.
Unverbindliche Preisempfehlungen für den Weiterverkauf von Markenwaren durch den Handel durften nach bis vor kurzem geltendem Kartellrecht nur durch Hersteller von Markenwaren ausgesprochen werden. Die genauen Voraussetzungen waren in § 23 des Kartellgesetzes (GWB) geregelt, der im Zuge der 7. GWB-Novelle gestrichen wurde, weil das europäische Recht keine besonderen Bestimmungen über Preisempfehlung für Markenwaren kennt. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Werbung mit empfohlenen Preisen wird daher angesichts des geänderten Kartellrechts angepasst werden.
Schon nach bisheriger Rechtslage war allerdings eine werbende Bezugnahme auf kartellrechtlich zulässige unverbindliche Preisempfehlungen eines Herstellers grundsätzlich zulässig. Online-Händler dürfen also eigene Preise mit einem unverbindlich empfohlenen Preis gegenüberstellen, um so den eigenen Preis als günstig herauszustellen. Dagegen sind Vergleiche mit einem „Richtpreis“ oder „Herstellerpreis“ regelmäßig irreführend, weil die angesprochenen Verbraucher nicht genau wissen, was damit gemeint sein soll. Bis sich gefestigte Rechtsprechung zum neuen Kartellrecht gebildet hat, sollte daher der im deutschen Kartellrecht vorgesehene Begriff der „unverbindlichen Preisempfehlung“ verwendet werden. Die Abkürzung „UVP“ muss nach Auffassung einiger Gerichte näher erklärt werden, wer sicher gehen will, verzichtet auf Abkürzungen.
Besonderheiten gelten für einen Vergleich der eigenen Preise mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung. Eine solche Gegenüberstellung ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die ehemalige unverbindliche Preisempfehlung als solche kenntlich gemacht wird und früher tatsächlich einmal bestanden hat. Denn auch eine frühere Preisempfehlung kann als sachgerechte Orientierungshilfe für die Preisüberlegungen der Verbraucher dienen, z.B. beim Erwerb eines Auslaufmodells. Laut BGH ist eine solche Bezugnahme auf die ehemalige unverbindliche Preisempfehlung jedoch irreführend, wenn es nicht die zuletzt gültige Preisempfehlung war, d.h. der Hersteller inzwischen eine aktuellere UVP ausgesprochen hat. So verhielt es sich auch im aktuellen Fall.
Zur Vermeidung derartiger Abmahnungen kann derzeit nur davor gewarnt werden, UVP ungeprüft aus Hersteller- oder Zwischenhändler-Datenbanken zu übernehmen. Ändert sich die UVP, ist die Gegenüberstellung mit einer ehemaligen UVP wettbewerbswidrig. Eine solche Gegenüberstellung ist immer nur mit der letzten gültigen UVP möglich, d.h. nur bei echten Auslaufmodellen.
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