Themenfokus im August: Vertragsschluss im Online-Handel

Gerade wenn der Kunde des Online-Shops nicht in Vorleistung tritt, ist ein rechtsgültiger Kaufvertrag für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen unerlässlich. Der Vertragsabschluss im Internet läuft ähnlich ab wie der im stationären Handel. Jeder Vertrag setzt zunächst ein sog. Angebot und dessen Annahme voraus. Das „Angebot“ ist nicht zu verwechseln mit dem Warenangebot, das ähnlich wie ein gedruckter Verkaufsprospekt nur eine rechtlich unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes durch den Kunden darstellt. Erst wenn die „Bestellung“ des Kunden durch den Online-Shop angenommen wird (z.B. ausdrücklich durch eine E-Mail-Bestätigung oder durch Auslieferung der Ware), ist ein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen, der den Kunden zur Zahlung und den Händler zur Lieferung verpflichtet.

Es gibt drei wichtige verschiedene Wege, den Vertrag zu schließen:

Möglichkeit 1: Das Warenangebot ist unverbindlich, der Kunde gibt mit seiner Bestellung einen verbindlichen Kaufantrag ab, der nicht automatisch mit der Bestätigungsmail, sondern erst durch eine zweite, manuell erstellte Mail oder Auslieferung der Ware angenommen wird. Die erste Bestätigungsmail muss dann als „Eingangsbestätigung“ oder „Zugangsbestätigung“ formuliert werden, die zweite Mail als „Auftragsbestätigung“. Dieser Ablauf funktioniert nicht, wenn Sie in der automatischen Mail schon zur Zahlung auffordern, denn warum sollte der Kunde schon zahlen, wenn er noch gar keinen Vertrag geschlossen hat? Ein Vertragsschluss durch Auslieferung der Ware kommt also nur bei Lastschrift, Kreditkartenzahlung, Rechnungskauf oder Nachnahme in Betracht, bei Vorkasse müssen immer zwei Mails verschickt werden (Eingangsbestätigung und Auftragsbestätigung).

Möglichkeit 2: Das Warenangebot ist unverbindlich, der Kunde gibt mit seiner Bestellung einen verbindlichen Kaufantrag ab, der automatisch mit der ersten Bestätigungsmail angenommen wird. Vorher kann automatisiert die Bonität des Kunden oder die Warenverfügbarkeit geprüft werden. In der Bestätigungsmail dürfen Sie natürlich zur Zahlung auffordern, da ein Vertrag durch die Mail geschlossen ist, sind dann aber auch zur Lieferung gemäß den vereinbarten Konditionen verpflichtet. Bei falschen Preisen ist in bestimmten Fällen eine Anfechtung möglich. Die Mail sollte dann auch als „Auftragsbestätigung“ bezeichnet werden, da sie nicht nur den Eingang der Bestellung bestätigt, sondern die Bestellung angenommen wird.

Möglichkeit 3: Das Warenangebot ist ein verbindliches Kaufangebot, der Kunde nimmt dieses Angebot mit seiner Bestellung an. Sie bestätigen den bereits geschlossenen Kaufvertrag und den Eingang der Bestellung in der Bestätigungsmail. In dieser Mail dürfen Sie ebenfalls zur Zahlung auffordern, sind aber auch zur Lieferung gemäß den vereinbarten Konditionen verpflichtet. Bei falschen Preisen ist in bestimmten Fällen eine Anfechtung möglich. Die Mail kann hier auch als „Rechnung“ formuliert werden.

Maßgeblich ist die Formulierung im Text der Bestätigung: ihre Überschrift schützt hier ebenso wenig wie eine AGB Klausel zum Vertragsschluss, wenn die Eingangsbestätigung schon eine Zahlungsaufforderung enthält und diese auch im Übrigen beim Kunden den Anschein einer Rechnung erweckt (so z.B. AG Dieburg). Problematisch sind auch Sätze wie "Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse" (AG Hamburg-Barmbeck). In solchen Fällen ist die so genannte „Eingangsbestätigung“ eben doch als Bestellannahme auszulegen.

10.08.05