Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 09.03.2005 (2-02 O 341/04) in einem Verfahren auf Betreiben der Wettbewerbszentrale T-Online die Verwendung einer Reihe von Klauseln untersagt. Unwirksam sind danach bestimmte Klauseln zu unverbindlichen Lieferzeiten, Änderungsvorbehalten, Rügepflichten und zur Originalverpackung. Damit wird die jüngste Rechtsprechung des LG Hamburg und des OLG Hamm bestätigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Urteil bezieht Stellung zu häufig verwendeten AGB-Klauseln im Online-Handel und stellt klar, dass viele solcher üblichen Klauseln mit Vorsicht zu genießen sind.

Bei Angaben zu Lieferzeiten in Ihren AGB sollten Sie darauf achten, dass die Angaben für den Verbraucher klar und einfach verständlich sind. Nach der Rechtsprechung des BGH erwartet der Kunde, wenn keinerlei Angaben zur Lieferzeit gemacht werden, die sofortige Versandfertigkeit. Auch nach Trusted Shops Anforderungen müssen Sie Angaben zur Lieferzeit machen. Formulierungen wie „versandfertig in 3 Tagen“ können unklar sein, wenn sich daraus nicht unmittelbar die eigentliche Lieferzeit ableiten lässt. Je genauer die Angaben sind, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass die Angaben als irreführend eingestuft werden.

Wird ein Änderungsvorbehalt dahingehend vereinbart, dass eine in Qualität und Preis gleichartige Leistung erbracht werden kann, ist nach § 312c BGB i.V.m § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV darüber zu informieren. Solche Vorbehalte sind aber auch immer an § 308 Nr. 4 BGB zu messen. Bei den meisten Produkten hat der Kunde immer ein Interesse, genau das bestellte Produkt zu erhalten. Anders mag der Fall liegen, wenn es um eine geringfügig andere Materialbeschaffenheit bei Naturprodukten geht (z.B. Holzmaserung). Hier ist immer das jeweilige Produktsortiment zu beachten.

Hinsichtlich der Rügeklausel bestätigt das Gericht die Rechtsprechung des LG Hamburg. Dieses hatte am 5.9.2003 entschieden, dass im Endverbraucherhandel Rügefristen gegen zwingendes Verbrauchsgüterkaufrecht verstoßen (§ 475 Abs. 1 BGB), wenn bei dem Kunden hierdurch der Eindruck entsteht, dass seine Gewährleistungsrechte verkürzt werden sollen. Eine unverzügliche Mängelanzeigepflicht gibt es im Verbraucherrecht nicht. Eine Rügefrist könnte Gewährleistungsansprüche in dem Fall einschränken, in dem der Kunde einen Transportschaden nicht bemerkt. Solche Einschränkungen sind seit dem 1.1.2002 nicht mehr möglich. Es kann einem durchschnittlichen Verbraucher nicht zugemutet werden, dass er die Ware spätestens innerhalb einer bestimmten Frist auf „Herz und Nieren“ überprüft, weil er im Zweifel nicht über den nötigen Sachverstand verfügt. Was für den Verkäufer/ Unternehmer einen offensichtlichen Mangel darstellt, muss für den Verbraucher noch lange nicht offensichtlich sein. Solche Klauseln sind daher mit äußerster Vorsicht zu genießen.

Die Formulierung zur Originalverpackung sollte so gewählt werden, dass der Kunde nicht den Eindruck hat, ohne Verwendung dieser Verpackung sei keine Rückgabe möglich. Dem Kunden kann nahe gelegt werden, dass er die Originalverpackung verwenden sollte, weil so am ehesten gewährleistet werden kann, dass die Ware bei der Rücksendung nicht beschädigt wird. Es ist also entscheidend, dass der Eindruck, der Kunde sei dazu verpflichtet, um sich das Rückgaberecht zu bewahren, aus dem Weg geräumt wird, wenn Sie der Unwirksamkeit der Klausel entgegen wirken und das Risiko einer Abmahnung beseitigen möchten. Auch hier kommt es auf jedes Wort an.

Bildnachweis: fotogestoeber/shutterstock.com

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